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Auszug aus der
Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)
vom 12. August 1991


Stadtratsbeschluss: 17.07.1991
Bekanntmachung: 30.08.1991 (MüAbl. S. 217)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBI. S. 585, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBI. S. 268) folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
§ 5 Benutzung von Anlageneinrichtungen und Kfz-Stellflächen
§ 7 Beseitigungspflicht
§ 8 Anordnungen für den Einzelfall
§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
§ 10 Zuwiderhandlungen
§ 13 Inkrafttreten


§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Landeshauptstadt München (Stadt) angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, insbesondere gärtnerisch gestaltete Park- und Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sport- und Spielflächen, Freibadegelände, Liegewiesen, Kinderspielplätze. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt zur allgemeinen gebührenfreien Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung. Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind in der Regel durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet bzw. durch die gärtnerische Anlage als öffentliche Grünanlage erkennbar. Außerdem sind die öffentlichen Grünanlagen in einer Liste (Grünanlagenverzeichnis) aufgeführt und ihr Umgriff ist in der Stadtgrundkarte eingezeichnet. Grünanlagenverzeichnis und Stadtgrundkarte liegen bei der Stadt, Baureferat, Hauptabteilung Gartenbau zur Einsichtnahme auf.
(2) Keine Grünanlagen sind:
1. die von der Stadt unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken,
iiiiiiSicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind. iiiiiiAuf sie finden die zum Schutz der öffentlichen Straßen bestimmten Vorschriften iiiiiiAnwendung,
2. die Grünflächen im Bereich der Schulen, Friedhöfe und der städtischen Wohnanlagen,
3. Grünflächen, welche die Stadt unter Ausschluss der Zweckbestimmung des Abs. 1
iiiiiprivatrechtlicher Regelung unterstellt.

§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt:
2. das Betreten von Zieranlagen und Biotopen;
6.Das Freilaufenlassen  bzw. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Spiel- und
iiiiLiegewiesen, in Zieranlagen, Biotopen oder im Westpark, außer auf den Wegen in diesen iiiiBereichen, wenn die Hunde an der kurzen Leine geführt werden;
(4) Für die Freibadegelände gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
4. Das Freilaufenlassen oder das Mitführen von Hunden ist mit Ausnahme der hierfür
iiiiausgewiesenen Bereiche nicht gestattet. Der Zugang zu den für Hunde ausgewiesenen iiiiAnlagenbereichen darf nur über die entsprechend beschilderten Wege erfolgen;
iiiidie Hunde sind dabei an der kurzen Leine zu führen.

§ 5 Benutzung von Anlageneinrichtungen und Kfz-Stellflächen
(1) Für die Benutzung von Anlageneinrichtungen können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Darin können insbesondere festgelegt werden:
2. das Verbot des Mitführens von Hunden;

§ 7 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen ordnungswidrigen Zustand (§ 10) herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundedreck.

§ 8 Anordnungen für den Einzelfall
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grünanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
(1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnungen
1. einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen
iiiiiiAnordnung zuwiderhandelt,
2. im Anlagenbereich eine mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in
iiiiiidie Anlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder iiiiiidie zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen,
3. gegen die guten Sitten verstößt, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom
iiiiiiPlatz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen iiiiiibestimmten Zeitraum untersagt werden.
(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.

§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße belegt werden. wer vorsätzlich
1. die in § 2 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
6. der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt.
(2) Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bestimmungen verstößt, die dafür Strafe oder Geldbuße vorsehen; finden diese Bestimmungen Anwendung. Die Bestimmungen dieser Satzung über die Nebenfolgen von Zuwiderhandlungen bleiben unberührt.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 26. November 1974 (MüAbl. S. 235) in der Fassung vom 1. Juni 1989 (MüAbl. S. 266) außer Kraft.
Herausgegeben vom Baureferat  HA Gartenbau in Zusammenarbeit mit dem Presse- und Informationsamt der Landeshauptstadt München


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