Münster, Hundesteuersatzung, Satzung Hundesteuer
Hundesteuersatzung Münster
Hundesteuersatzung der Stadt Münster
vom 14.12.2000
(Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 152)
In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2004
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317)
Auf Grund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NW. S. 245) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Haltung von Hunden im Stadtgebiet Münster.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in ihren Haushalt aufgenommen haben (Hundehalter/in). Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/innen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Nicht steuerpflichtig sind
a) juristische Personen und
b) natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken halten.
Der gewerbliche oder berufliche Zweck ist im Einzelfall nachzuweisen.
§ 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter/ der Halterin durch Geburt von einer in seinem/ ihrem Haushalt gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2) Bei Zuzug eines Hundehalters/ einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(4) Bei Wegzug eines Hundehalters/ einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuerpflicht, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 3 Steuermaßstab, Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2001, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird 144 DM
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 168 DM
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 192 DM
(2) Ab dem 1.1.2002 beträgt die Steuer jährlich, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird 72 €
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 84 €
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 96 €
(3) Hunde, für die nach § 5 Steuerfreiheit besteht oder Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag des/ der Steuerpflichtigen am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangen Jahres beantragt werden.
(3) Bis zum Zugehen eines für das neue Kalenderjahr geltenden Steuerbescheids bleiben die in dem Vorjahresbescheid getroffenen Festsetzungen zur Höhe der Steuer und zu den Fälligkeitsterminen weiterhin gültig.
§ 5 Steuerfreiheit, Steuerbefreiung
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,
a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht,
b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
c) der von einem/ einer beauftragten Feld- und Forstaufseher/in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
§ 6 Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 und 2 für einen Hund ermäßigt,
a) der zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, gehalten wird,
b) der als Jagdhund von einem Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheines ist, gehalten wird und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
c) der von Berechtigten nach dem SGB II oder von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SBG XII erhalten, oder von Empfängern / Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehalten wird.
§ 7 Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für kommunale Abgaben zu stellen. Die Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats gewährt.
Wird die beantragte Steuervergünstigung für einen neu in den Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides abgeschafft wird.
(2) Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist und wird je Hundehalter/ in nur für einen Hund gewährt.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von einem Monat nach dem Wegfall dem Amt für kommunale Abgaben schriftlich anzuzeigen.
Die Steuer wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, in Höhe des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 und 2 festgesetzt.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jede natürliche Person ist verpflichtet, jeden von ihr gehaltenen Hund innerhalb von einem Monat
a) nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt,
b) nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder
c) nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2), beim Amt für kommunale Abgaben schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.
(2) Jeder angemeldete Hund ist von seinem Halter/seiner Halterin innerhalb von einem Monat
a) nachdem er/ sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
b) nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder
c) nach dem Wegzug aus der Stadt Münster, beim Amt für kommunale Abgaben schriftlich oder zur Niederschrift abzumelden. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet, endet die Steuerpflicht abweichend von § 2 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für kommunale Abgaben eingegangen ist. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt für kommunale Abgaben gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Der Hund muss außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/ der Hundehalterin die sichtbar befestigte, gültige Steuermarke tragen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Eine Ausnahme von der Tragepflicht einer Hundesteuermarke besteht für Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes. Der Hundehalter/ die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes für kommunale Abgaben die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei einem Verlust der gültigen Steuermarke ist vom Hundehalter/ von der Hundehalterin eine neue Steuermarke zu beantragen. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt Münster zurückzugeben.
(4) Alle in einem Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes für kommunale Abgaben auf Nachfrage über die in ihrem Haushalt oder in ihrem Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Grundstückseigentümer/innen sind den Beauftragten des Amtes für kommunale Abgaben auf Nachfrage über die auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/innen insoweit zur Auskunft verpflichtet, als die Sachverhaltsaufklärung ansonsten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind alle im Haushalt lebenden Personen sowie Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für kommunale Abgaben übersandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Grundstückseigentümer/innen sind bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen insoweit zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt für kommunale Abgaben übersandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet, als die Sachverhaltsaufklärung ansonsten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Die Verpflichtung des Hundehalters/ der Hundehalterin zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt dadurch unberührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. einen Hund entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung entgegen § 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. den Pflichten eines Hundehalters/ einer Hundehalterin oder einer im Haushalt des Hundehalters/ der Hundehalterin lebenden Person,
eines Betriebsvorstands oder eines Grundstückseigentümers/ einer Grundstückseigentümerin gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt.
Im Fall der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zur in § 20 Abs. 3 KAG NW genannten Höhe festgesetzt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 1.1.2001 in Kraft.
Am selben Tag tritt die Hundesteuersatzung vom 1.1.1997 außer Kraft.
Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Münster
Hundesteueramt, Ansprechpartner zu Hundesteuer in der jeweiligen Stadt, Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer.
Hundesteuermarke, Was tun bei Verlust der Steuermarke
Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung eines Hundes, mehrer Hunde.
Informationen zu: Formulare und benötigte Unterlagen für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde.
Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung
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