Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Neubrandenburg |
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| Hundesteueramt in Neubrandenburg |
| Rathaus Neubrandenburg |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/555-2098 |
| Fax |
| 0395/555-2935 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Neubrandenburg |
| Montag, Mittwoch 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr |
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| Team Bürgerbüro |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Bürgerbüro (Foyer) |
| Telefon |
| 0395/555-1111 |
| Fax |
| 0395/555-2979 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Bürgerbüro/Hundesteuer Neubrandenburg |
| Montag, Dienstag, Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch 8:00 - 14:00 Uhr |
| Freitag 8:00 - 15:00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Die Steuer beträgt im Kalenderjahr |
| für den 1. Hund 75,00 Euro, im Jahr |
| für den 2. Hund 120,00 Euro, im Jahr |
| für den 3. und jeden weiteren Hund 170,00 Euro, im Jahr |
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| gefährliche Hunde |
| für den 1. gefährlichen Hund 450,00 Euro, im Jahr |
| für und jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 Euro, im Jahr |
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| Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
| Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. |
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| Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die |
| Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Steuerjahr ist das Kalenderjahr. |
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| Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist in vierteljährlichen Teilbeiträgen zum |
| 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. fällig. |
| Auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuer in einer Summe zum |
1.7. erhoben.
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| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für |
das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
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| Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet. |
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| Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. |
| Sie entsteht am 01.Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit Ablauf des |
| Kalendermonats, an dem der Steuergegenstand verwirklicht wird. |
| Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund |
das Alter von vier Monaten erreicht hat.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. |
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| Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander |
| folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. |
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| Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle |
| eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, |
bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
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| Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres |
| bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist der |
| erhobenen Steuer die anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser |
| Satzung zu zahlen ist. |
| Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. |
Sie werden nicht erstattet.
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| Hundesteuermarke in Neubrandenburg |
| Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung des Hundes einen Steuerbescheid und eine |
Steuermarke.
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| Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des befriedeten Grundbesitzes mit einer |
| gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. |
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Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke der Stadt Neubrandenburg zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in Neubrandenburg |
| Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke |
gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Neubrandenburg |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Neubrandenburg |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Neubrandenburg |
| Wer im Gebiet der Stadt Neubrandenburg einen über vier Monate alten Hund hält, |
| hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens |
| oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, |
bei der Stadt Neubrandenburg anzuzeigen.
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| Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die |
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
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| Abmeldung der Hunde in Neubrandenburg |
| Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine |
| gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. |
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Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung (schriftlich oder persönlich) der Hundehaltung.
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| Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der |
Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
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Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke der Stadt Neubrandenburg zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in Neubrandenburg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Neubrandenburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.neubrandenburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Neubrandenburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Neubrandenburg |
(Steuervergünstigung)
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| Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) |
| sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die |
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
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| In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen |
Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
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| Für gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt. |
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| Hundesteuerfreiheit in Neubrandenburg |
| Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das |
| Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich |
in der Bundesrepublik versteuern.
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| Hundesteuerbefreiung in Neubrandenburg |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
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1. Blindenbegleithunde.
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| 2. Ausgebildete Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger |
iiiiiihilfloser Personen mit einem Behinderungsgrad benötigt werden.
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| 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. |
| 4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder |
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
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| 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. |
iiiiiiEinrichtungen untergebracht worden sind.
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| 6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur |
iiiiiiAusübung der Jagd benötigt werden.
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| 1. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist unter Vorlage des |
iiiiiiSchwerbehindertenausweises zu beantragen.
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| 2. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage |
iiiiiieines gültigen Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Neubrandenburg |
| Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des |
| Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt |
| werden, dabei muss es sich um einen Schutzhund handeln. |
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| Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. |
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| Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen |
| Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. |
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Die Notwendigkeit eines Wach- und Schutzhundes ist bei der Antragstellung zu begründen.
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| Härtefallregeln in Neubrandenburg |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Neubrandenburg |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Neubrandenburg, wenn |
| 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen |
Verwendungszweck nicht geeignet sind.
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| 2. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft |
worden ist.
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| Für gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Neubrandenburg |
| Hundesteuersatzung |
| Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des |
| Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.93 können |
mit einer Geldbuße geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Neubrandenburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Neubrandenburg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Neubrandenburg |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen (Augustabad, Broda und Reitbahnsee) |
| - auf die den Badestellen zugeordneten Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
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| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Neubrandenburg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Neubrandenburg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt |
| Greifswald umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| Leinenpflicht in Neubrandenburg |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Neubrandenburg an die Leine zu nehmen. |
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| Hier müssen alle Hunde auch an die Leine in Neubrandenburg |
| - in der Innenstadt (innerhalb der Wallmauer), |
| - auf der Wallanlage (zwischen Wallmauer und Friedrich-Engels-Ring), |
| - im gesamten Kulturpark, |
| - auf Friedhöfen, |
| - auf der Fläche des Ehrenmals in der Oststadt, |
| - auf der Mahn- und Gedenkstätte in Fünfeichen, |
| - im Landschaftsgarten „Brodaer Teiche“, |
| - im „Stargarder Bruch “ sowie |
| - auf allen gekennzeichneten Wander- und Radwanderwegen |
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| Leinenzwang besteht auch für Hunde |
| ab einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
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| in den Stadtgebieten |
| - Vogelviertel |
| - Katharinenviertel |
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| in den Stadtgebietsteilen |
| - Oststadt |
| - Südstadt |
| iiiiiLindenberg |
| iiiiiTannenkrug |
| iiiiiBethanienberg (nur Wohnbereich „Steep“) |
| - Broda |
| iiiiiAm Oberbach |
| iiiiiJahnviertel |
| - Monckeshof |
| iiiiiDatzeberg |
| iiiiiIhlenfelder Vorstadt |
| iiiiiReitbahnweg |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
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| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Zuständiges Amt in Neubrandenburg |
| Sicherheit und Ordnung |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen für gefährliche Hunde in Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/555-2354 |
| Fax |
| 0395/555-2961 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Neubrandenburg |
| Montag, Freitag 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von der Stadt Neubrandenburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Neubrandenburg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
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Bei Hunden der Rassen und Gruppen
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| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
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| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
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| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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