Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
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| Hundesteueramt in der Kreisstadt Neunkirchen |
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| Kämmerei,Stadtkasse |
| Abt. für Steuern, |
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| Adresse |
Oberer Markt 16
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66538 Neunkirchen
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| Postanschrift |
Postfach 1163
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| 66511 Neunkirchen |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/202 320 |
| Fax |
| 06821 / 215 30 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreisstadt Neunkirchen |
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
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Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
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Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!
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| Höhe der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben. Sie beträgt |
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| für den 1. Hund 60 Euro, im Jahr |
| für den 2. Hund und jeden weiteren 75 Euro, im Jahr |
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| Werden von einem Hundehalter, dem nach den §§ 6, 7 und 8 Steuerermäßigung gewährt |
| ist, auch noch voll zu versteuernde Hunde gehalten, so werden bei der Berechnung des |
| Steuersatzes für die voll zu versteuernden Hunde die steuerermäßigten Hunde in Ansatz |
| gebracht. |
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| Dagegen sind Hunde, für die nach § 9 dieser Steuersatzung eine Steuer nicht erhoben |
| wird, bei der Berechnung des Steuersatzes für die voll zu versteuernden Hunde nicht |
| anzurechnen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Die Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar am 15. Februar und 15. August eines |
Jahres zu entrichten.
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| Entsteht die Steuerpflicht nach Ablauf des letzten Fälligkeitstermines, so ist die Steuer |
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides zu zahlen.
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Es ist gestattet, die Steuer für das gesamte Haushaltsjahr im Voraus zu entrichten.
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Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Monats, so muss die Steuer für
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| den laufenden Monat voll entrichtet werden. |
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| Wer einen bereits in einer deutschen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem |
| solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines nicht mehr gehaltenen versteuerten |
| Hundes einen neuen erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung |
| der bereits entrichteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum an die Kreisstadt |
| Neunkirchen zu zahlende Hundesteuer verlangen. |
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| Züchtersteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassenreine Hunde, und zwar mindestens |
| je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf |
| ihren Antrag die Vergünstigung einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger |
| sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein bei der zuständigen |
| Fachorganisation (s. § 6 Nr. 4) geführtes oder anerkanntes Zucht- oder Stammbuch |
| eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, für später hinzukommende Tiere in |
| gleicher Weise die Eintragung zu veranlassen. |
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| Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte |
| der im § 5 angegebenen Sätze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für |
| zwei Hunde. |
| Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von |
6 Monaten von der Steuer befreit.
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Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass
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| 1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende |
iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
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| 2. ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher |
| iiiiiigeführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten |
iiiiiiHunde zu ersehen ist;
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| 3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei |
| iiiiiiVeräußerungen außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers |
iiiiiibei der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) angemeldet werden;
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| 4. alljährlich vor Beginn des neuen Haushaltsjahres Bescheinigungen der |
| iiiiiiFachorganisation, bei der die Eintragung der Hunde (Abs. 1) erfolgt ist, über die |
| iiiiiiErfüllung der im Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. |
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| Handel mit Hunden in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und das Gewerbe |
| angemeldet haben, haben mindestens zwei Hunde entsprechend § 5 Abs. 2 zu versteuern. |
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| Weitere Hunde, die sie nachweislich weniger als 6 Monate im Besitz hatten, |
sind steuerfrei.
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Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass
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1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende
|
| iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind: |
| 2. ordnungsgemäße, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher |
| iiiiiigeführt werden, aus denen der jeweilige Bestand, der Tag des An- und Verkaufs und |
| iiiiiidie Rasse des Hundes sowie der Name und die Wohnung des Vorbesitzers und des |
iiiiiiErwerbers ersichtlich sind:
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| 3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei |
| iiiiiiVeräußerung außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei |
| iiiiiider Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) angemeldet werden. |
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| Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Die Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes |
| sichtbar vom Hund zu tragen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht |
| angelegt werden. |
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Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Kämmereiamt, Abt. für Steuern - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Wer im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen einen Hund anschafft oder mit einem Hunde |
| zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzuge |
| bei der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) anzumelden. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als |
| angeschafft. |
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| Die gleiche Verpflichtung obliegt denjenigen, die als Verwahrer, Pfleger, Mieter, |
| Nutznießer, Pfandgläubiger u. ä. in den dauernden oder vorübergehenden Besitz |
| eines Hundes gelangen. |
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| Die Anmeldung ist nach der Besitzerlangung unter Angabe des Vorbesitzers und ohne |
| Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer bereits entrichtet ist oder nicht, innerhalb der |
| vorgenannten Frist vorzunehmen. |
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| Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen einen Monats (§ 2 |
| Abs. 6) dem Eigentümer, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden. |
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| Abmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Jeder abhanden gekommene, veräußerte oder eingegangene Hund ist durch den |
| bisherigen Hundehalter innerhalb 14 Tagen nach Eintritt der Veränderung bei der |
| Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) abzumelden. |
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| Bei Veräußerung des Hundes innerhalb des Stadtgebietes, ist bei der Abmeldung auch der |
| Name des Erwerbers anzugeben. |
| Bei verspäteter Abmeldung ist die Steuer für die bis zum Tage der Abmeldung |
| verflossenen und begonnenen Monate voll zu entrichten. |
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| Bei der Abmeldung eines Hundes in der Kreisstadt Neunkirchen ist die Hundesteuermarke |
| zurück zugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.neunkirchen.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den §§ 6 und 9 ist |
| nur zu gewähren, wenn die Hunde, für die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, |
| für den angegebenen Verwendungszweck geeignet und die Halter der Hunde wegen |
| Tierquälerei nicht bestraft sind. |
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| Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die |
| Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden |
Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dgl.) vorhanden ist.
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| Der Antrag auf Steuerermäßigung ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres schriftlich |
| zu stellen. |
| Die unter § 9 Nr. 1 bis 9 fallenden Hundehalter sind von der Verpflichtung zur alljährlichen |
Wiederholung des Antrages befreit.
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| Wird der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung im Laufe des Haushaltsjahres |
| gestellt, kann die Ermäßigung oder Befreiung erst ab Beginn des Monats, das auf den |
| Tag der Antragstellung folgt, gewährt werden. |
| Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder-befreiung |
| bereits vorher erfüllt waren. |
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| Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt nur für die in den Bescheiden bezeichneten |
| Personen oder Anstalten. |
| Sie erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, |
| derentwegen die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf einen |
| anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den |
Forderungen des Tierschutzgesetzes widerspricht.
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| Werden die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung nicht mehr erfüllt, |
| ist dies binnen 2 Wochen der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) |
| anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Kreisstadt Neunkirchen |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Neunkirchen |
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:
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| 1. Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten sowie der Bundeswehr, deren |
iiiiiiUnterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
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2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;
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| 3. Diensthunde der Forstbeamten und derjenigen im Privatforstdienst angestellten |
| iiiiiiPersonen, die gerichtlich vereidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen |
| iiiiiiStaatsbehörde bestätigt ist, in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes |
iiiiiierforderlichen Anzahl;
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4. Diensthunde der Jagdaufseher;
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5. Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl;
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| 6. Sanitätshunde im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes oder anderer anerkannter |
iiiiiiHilfsorganisationen;
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| 7. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden |
| iiiiiiVerwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden. |
| 8. Führhunde von Blinden; |
| 9. Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen |
| iiiiiiunentbehrlich sind. |
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| Die Gewährung der Steuervergünstigung kann von der Vorlage eines Bescheides des |
Versorgungsamtes oder eines ärztlichen Attests abhängig gemacht werden.
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| Für Hunde, die nachweislich über ein Tierheim an den neuen Eigentümer vermittelt oder |
| von dort übernommen wurden, wird eine Steuerbefreiung von 12 Monaten ab dem |
Zeitpunkt der Anschaffung gewährt.
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| Von dieser Regelung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der |
| Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland |
sowie Hunde, für die nach § 6 dieser Verordnung Sondervorschriften gelten.
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| Der Hundehalter hat durch Bescheinigung des Tierheimes den Nachweis zu erbringen, |
| dass sein Hund nicht zu den Hunden im Sinne der §§ 1 und 6 der Polizeiverordnung gehört. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der in § 5 angegebenen Sätze ermäßigt für: |
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| 1.Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, welche von dem nächsten |
| iiiibewohnten Gebäude mehr als 300 Meter (Luftlinie) entfernt liegen (höchstens jedoch |
iiiizwei Hunde);
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| 2.Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von |
iiiiberufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes gehalten werden;
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| 3.abgerichtete Hunde, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre |
iiiiBerufsarbeit gehalten werden;
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| 4.Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den |
| iiiiLandesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als |
| iiiiSchutzhund abgelegt haben. |
| iiiiDie erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen |
| iiiinachzuweisen. |
| iiiiZeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als zwei Jahre zurückliegt, sind nicht |
iiiizu berücksichtigen.
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| 5.Hunde, die von Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur |
| iiiiAusübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern diese |
| iiiidie vorgeschriebene Jagdgebrauchshundeprüfung abgelegt haben. |
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| Härtefallregeln in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, von der Festsetzung der Hundesteuer im |
| Einzelfall abzusehen, wenn die Erhebung bei Anlegung eines strengen Maßstabes |
| unbillig wäre. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Neunkirchen, wenn |
| Leider wurden dazu keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Hundesteuersatzung |
| Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen des |
| Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet. |
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| Bussgelder in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Hundesteuersatzung |
| Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen des |
| Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Neunkirchen finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden im Saarland |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Kinderkrippen |
| - Kinderhorten |
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| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
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- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Kreisstadt Neunkirchen |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
|
| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
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Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
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| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Kreisstadt Neunkirchen |
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| Ordnungsamt |
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| Adresse |
Oberer Markt 16
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66538 Neunkirchen
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| Postanschrift |
Postfach 1163
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| 66511 Neunkirchen |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821 / 202 - 231 |
| Fax |
| 06821 / 215 30 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreisstadt Neunkirchen |
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
|
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
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Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!
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| Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Neunkirchen ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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| - American Pit Bull Terrier. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
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| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
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| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
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| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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