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Kreisstadt Neunkirchen, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Kreisstadt Neunkirchen

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Kreisstadt Neunkirchen



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen

Hundesteueramt in der Kreisstadt Neunkirchen

Kämmerei,Stadtkasse
Abt. für Steuern,

Adresse
Oberer Markt 16
66538 Neunkirchen

Postanschrift
Postfach 1163
66511 Neunkirchen

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen
Telefon
06821/202 320
Fax
06821 / 215 30

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreisstadt Neunkirchen
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!

Höhe der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen
Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben. Sie beträgt

für den 1. Hund 60 Euro, im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren 75 Euro, im Jahr

Werden von einem Hundehalter, dem nach den §§ 6, 7 und 8 Steuerermäßigung gewährt
ist, auch noch voll zu versteuernde Hunde gehalten, so werden bei der Berechnung des
Steuersatzes für die voll zu versteuernden Hunde die steuerermäßigten Hunde in Ansatz
gebracht.

Dagegen sind Hunde, für die nach § 9 dieser Steuersatzung eine Steuer nicht erhoben
wird, bei der Berechnung des Steuersatzes für die voll zu versteuernden Hunde nicht
anzurechnen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar am 15. Februar und 15. August eines
Jahres zu entrichten.

Entsteht die Steuerpflicht nach Ablauf des letzten Fälligkeitstermines, so ist die Steuer
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides zu zahlen.

Es ist gestattet, die Steuer für das gesamte Haushaltsjahr im Voraus zu entrichten.

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Monats, so muss die Steuer für
den laufenden Monat voll entrichtet werden.

Wer einen bereits in einer deutschen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines nicht mehr gehaltenen versteuerten
Hundes einen neuen erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung
der bereits entrichteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum an die Kreisstadt
Neunkirchen zu zahlende Hundesteuer verlangen.


Züchtersteuer in der Kreisstadt Neunkirchen
Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassenreine Hunde, und zwar mindestens
je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf
ihren Antrag die Vergünstigung einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger
sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein bei der zuständigen
Fachorganisation (s. § 6 Nr. 4) geführtes oder anerkanntes Zucht- oder Stammbuch
eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, für später hinzukommende Tiere in
gleicher Weise die Eintragung zu veranlassen.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte
der im § 5 angegebenen Sätze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für
zwei Hunde.
Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von
6 Monaten von der Steuer befreit.

Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass
1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende
iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
2. ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher
iiiiiigeführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten
iiiiiiHunde zu ersehen ist;
3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei
iiiiiiVeräußerungen außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers
iiiiiibei der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) angemeldet werden;
4. alljährlich vor Beginn des neuen Haushaltsjahres Bescheinigungen der
iiiiiiFachorganisation, bei der die Eintragung der Hunde (Abs. 1) erfolgt ist, über die
iiiiiiErfüllung der im Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden.


Handel mit Hunden in der Kreisstadt Neunkirchen
Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und das Gewerbe
angemeldet haben, haben mindestens zwei Hunde entsprechend § 5 Abs. 2 zu versteuern.

Weitere Hunde, die sie nachweislich weniger als 6 Monate im Besitz hatten,
sind steuerfrei.

Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass
1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende
iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind:
2. ordnungsgemäße, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher
iiiiiigeführt werden, aus denen der jeweilige Bestand, der Tag des An- und Verkaufs und
iiiiiidie Rasse des Hundes sowie der Name und die Wohnung des Vorbesitzers und des
iiiiiiErwerbers ersichtlich sind:
3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei
iiiiiiVeräußerung außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei
iiiiiider Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) angemeldet werden.


Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Die Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes
sichtbar vom Hund zu tragen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Kämmereiamt, Abt. für Steuern -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
Wer im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen einen Hund anschafft oder mit einem Hunde
zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzuge
bei der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als
angeschafft.

Die gleiche Verpflichtung obliegt denjenigen, die als Verwahrer, Pfleger, Mieter,
Nutznießer, Pfandgläubiger u. ä. in den dauernden oder vorübergehenden Besitz
eines Hundes gelangen.

Die Anmeldung ist nach der Besitzerlangung unter Angabe des Vorbesitzers und ohne
Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer bereits entrichtet ist oder nicht, innerhalb der
vorgenannten Frist vorzunehmen.

Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen einen Monats (§ 2
Abs. 6) dem Eigentümer, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden.


Abmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
Jeder abhanden gekommene, veräußerte oder eingegangene Hund ist durch den
bisherigen Hundehalter innerhalb 14 Tagen nach Eintritt der Veränderung bei der
Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern) abzumelden.

Bei Veräußerung des Hundes innerhalb des Stadtgebietes, ist bei der Abmeldung auch der
Name des Erwerbers anzugeben.
Bei verspäteter Abmeldung ist die Steuer für die bis zum Tage der Abmeldung
verflossenen und begonnenen Monate voll zu entrichten.

Bei der Abmeldung eines Hundes in der Kreisstadt Neunkirchen ist die Hundesteuermarke
zurück zugeben.


Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.neunkirchen.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Neunkirchen
Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den §§ 6 und 9 ist
nur zu gewähren, wenn die Hunde, für die Vergünstigung in Anspruch genommen wird,
für den angegebenen Verwendungszweck geeignet und die Halter der Hunde wegen
Tierquälerei nicht bestraft sind.

Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die
Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden
Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dgl.) vorhanden ist.

Der Antrag auf Steuerermäßigung ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres schriftlich
zu stellen.
Die unter § 9 Nr. 1 bis 9 fallenden Hundehalter sind von der Verpflichtung zur alljährlichen
Wiederholung des Antrages befreit.

Wird der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung im Laufe des Haushaltsjahres
gestellt, kann die Ermäßigung oder Befreiung erst ab Beginn des Monats, das auf den
Tag der Antragstellung folgt, gewährt werden.
Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder-befreiung
bereits vorher erfüllt waren.

Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt nur für die in den Bescheiden bezeichneten
Personen oder Anstalten.
Sie erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden,
derentwegen die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf einen
anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den
Forderungen des Tierschutzgesetzes widerspricht.

Werden die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung nicht mehr erfüllt,
ist dies binnen 2 Wochen der Stadtverwaltung (Kämmereiamt, Abt. f. Steuern)
anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Kreisstadt Neunkirchen
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Neunkirchen
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:

1. Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten sowie der Bundeswehr, deren
iiiiiiUnterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;
3. Diensthunde der Forstbeamten und derjenigen im Privatforstdienst angestellten
iiiiiiPersonen, die gerichtlich vereidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen
iiiiiiStaatsbehörde bestätigt ist, in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes
iiiiiierforderlichen Anzahl;
4. Diensthunde der Jagdaufseher;
5. Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl;
6. Sanitätshunde im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes oder anderer anerkannter
iiiiiiHilfsorganisationen;
7. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden
iiiiiiVerwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.
8. Führhunde von Blinden;
9. Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen
iiiiiiunentbehrlich sind.

Die Gewährung der Steuervergünstigung kann von der Vorlage eines Bescheides des
Versorgungsamtes oder eines ärztlichen Attests abhängig gemacht werden.
Für Hunde, die nachweislich über ein Tierheim an den neuen Eigentümer vermittelt oder
von dort übernommen wurden, wird eine Steuerbefreiung von 12 Monaten ab dem
Zeitpunkt der Anschaffung gewährt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
sowie Hunde, für die nach § 6 dieser Verordnung Sondervorschriften gelten.

Der Hundehalter hat durch Bescheinigung des Tierheimes den Nachweis zu erbringen,
dass sein Hund nicht zu den Hunden im Sinne der §§ 1 und 6 der Polizeiverordnung gehört.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Neunkirchen
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der in § 5 angegebenen Sätze ermäßigt für:

1.Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, welche von dem nächsten
iiiibewohnten Gebäude mehr als 300 Meter (Luftlinie) entfernt liegen (höchstens jedoch
iiiizwei Hunde);
2.Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
iiiiberufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes gehalten werden;
3.abgerichtete Hunde, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre
iiiiBerufsarbeit gehalten werden;
4.Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den
iiiiLandesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als
iiiiSchutzhund abgelegt haben.
iiiiDie erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
iiiinachzuweisen.
iiiiZeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als zwei Jahre zurückliegt, sind nicht
iiiizu berücksichtigen.
5.Hunde, die von Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur
iiiiAusübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern diese
iiiidie vorgeschriebene Jagdgebrauchshundeprüfung abgelegt haben.


Härtefallregeln in der Kreisstadt Neunkirchen
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, von der Festsetzung der Hundesteuer im
Einzelfall abzusehen, wenn die Erhebung bei Anlegung eines strengen Maßstabes
unbillig wäre.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Neunkirchen, wenn
Leider wurden dazu keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Kreisstadt Neunkirchen
Hundesteuersatzung
Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet.


Bussgelder in der Kreisstadt Neunkirchen
Hundesteuersatzung
Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet.


Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Neunkirchen finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden im Saarland

Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- in Badeanstalten,
- auf Badeplätze
- Sportanlagen,
- auf Schulhöfe
- Anlagen von vorschulischen Einrichtungen
- Kinderkrippen
- Kinderhorten
- Friedhöfe
- Bestattungsplätze

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Kreisstadt Neunkirchen
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland
Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in
öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass
Anlagen nicht beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststättenbetrieben
Aufzügen
Haupteinkaufsbereichen
Einkaufszentren
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu
tragen.

Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund
ausgehende Gefahr unterbinden kann.

Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband
anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Kreisstadt Neunkirchen

Ordnungsamt

Adresse
Oberer Markt 16
66538 Neunkirchen

Postanschrift
Postfach 1163
66511 Neunkirchen

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen
Telefon
06821 / 202 - 231
Fax
06821 / 215 30

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreisstadt Neunkirchen
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!


Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt Neunkirchen ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zuHunde in Neunkirchen z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Neunkirchen
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Kassenamt, Steueramt, in Neunkirchen Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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