iHunde in Neustadt/Dosse
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Neustadt/Dosse, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer der Stadt Neustadt/Dosse

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Neustadt/Dosse


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Neustadt/Dosse

Hundesteueramt in Neustadt/Dosse

Amt Neustadt/Dosse
AV Steueramt

Adresse
Bahnhofstr. 6
16845 Neustadt (Dosse)

Telefon
033970/ 95-225
Fax
033970/ 13 445

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Neustadt/Dosse
Montag, Donnerstag 9.00-16.00 Uhr
Dienstag 9.00-18.00 Uhr
Freitag 9.00-12.00 Uhr
Mittwoch geschlossen

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Höhe der Hundesteuer in Neustadt/Dosse

Die Steuer für die Stadt Neustadt (Dosse) und Ortsteil Roddahn beträgt jährlich für
- den ersten Hund 31,00 Euro, im Jahr
- den zweiten Hund 92,00 Euro, im Jahr
- jeden weiteren Hund 128,00 Euro, im Jahr

Die Steuer im
Ortsteil Plänitz-Leddin beträgt jährlich für
- den ersten Hund 18,00 Euro, im Jahr
- den zweiten Hund 56,00 Euro, im Jahr
- jeden weiteren Hund 76,00 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 dieser Satzung jährlich
- für jeden gefährlichen Hund 256,00 Euro, im Jahr

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach
§ 3 Abs. 2 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier ausweist.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 und 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt.

Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 festgestellt worden ist oder nach Absatz 3 vermutet wird.
Als gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung gelten:
1.Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2.Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz Unterwerfungsgestik gebissen haben, dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche
Hunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1:
a) unwiderlegbare gefährliche Hund. Dazu zählen:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa Inu
b) widerlegbare gefährliche Hunde. Dazu zählen:
1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Dogue de Bordeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Perro de Presa Canario
12. Perro de Presa Mallorquin
13. Rottweiler

Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der unter a) und b)
genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Hundehalter nachzuweisen, dass eine Rasse oder Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Neustadt/Dosse
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres anteilsmäßig auf volle Monate festgesetzt.
Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändern.
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Abweichend von Satz 1 kann die Steuer auf schriftlichen Antrag zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Die jährliche Zahlung bleibt maßgebend, bis sie widerrufen wird.
Bis zum Eingehen eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zuentrichten.
Endet die Steuerpflicht, so ist eine zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Geht der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen erst nach einem der Fälligkeitstage (gem. Abs. 2) zu, so ist die Steuer für die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Wer einen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Gemeindegebiet endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

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Hundesteuermarke in Neustadt/Dosse
Das Amt Neustadt (Dosse) übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines unbefriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 3 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Neustadt (Dosse) zurückzugeben.



Ersatz Hundesteuermarke in Neustadt/Dosse
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Amt Neustadt/Dosse - AV Steueramt -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Neustadt/Dosse
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Anmeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist beim Steueramt anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Auf Verlangen sind Dokumente über den Beginn der Hundehaltung (z. B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
Bei der Anmeldung ist die Hunderasse mitzuteilen.
Bei Mischlingen sind mindestens zwei Hunderassen anzugeben.
Liegt eine Kreuzung mit einem gefährlichen Hund (§ 3) vor, ist auf jeden Fall diese Hunderasse anzugeben.
Der Wechsel einer Hunderasse ist dem Steueramt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Das Amt Neustadt (Dosse) übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.


Abmeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb eines Monats, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt (Neustadt) weggezogen ist, beim Amt Neustadt (Dosse) schriftlich abzumelden.
Im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 3 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Neustadt (Dosse) zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.neustadt-dosse.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Neustadt/Dosse

Zur Anmeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des
Hundes Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes


Zur Abmeldung der Hunde in Neustadt/Dosse
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Bitte beachten Sie!!
Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Neustadt/Dosse
Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und 2 bzw. Steuerermäßigungen nach § 6 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie Steuerermäßigungen nach § 6 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 dieser Satzung.
Dies gilt für solche Hunde, für die der Hundehalter den Nachweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung erbringen kann.
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll schriftlich beim Amt Neustadt (Dosse) zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Über die Steuervergünstigungen wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 6 nur für die Halter, für die sie beantragt und erteilt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt schriftlich anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in Neustadt/Dosse
Steuerfrei sind Hunde von Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei der Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.


Hundesteuerbefreiung in Neustadt/Dosse
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
iiiiiiSonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen iiiiiiSchwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „ aG“ oder „H“ besitzen.
2. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
iiiiiiHerden verwandt werden in der hierfür benötigten Anzahl.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.



Hundesteuerermässigung in Neustadt/Dosse
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für die Hunde,
a) die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten
iiiiiibewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen,
b) die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von
iiiiiidem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen,

Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz wird die Steuer auf Antrag um 75 v. H. ermäßigt, doch nur für den ersten Hund.


Härtefallregeln in Neustadt/Dosse
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz wird die Steuer auf Antrag um 75 v. H. ermäßigt, doch nur für den ersten Hund.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Neustadt/Dosse
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Neustadt/Dosse,wenn
Es sind keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in Neustadt/Dosse
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b (KAG), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiiiSteuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
iiiiiianmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 die Hunderasse, insbesondere für die
iiiiiiVersteuerung von gefährlichen Hunden, falsch angibt oder verschweigt und es dadurch iiiiiiermöglicht, Angaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu
iiiiiierlangen.
Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Abs. 1 Buchstabe a) und b) Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig
iiiiiibegeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht
iiiiiigerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 einen Hund nicht
iiiiiioder nicht rechtzeitig abmeldet,
c) entgegen § 10 Abs. 5 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Neustadt (Dosse)
iiiiiivorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und iiiiiiGewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren iiiiiiHalter Auskunft erteilt,
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs.2 zu sein, als Grundstückseigentümer,
iiiiiiHaushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 10 Abs. 6 die vom Amt
iiiiiiNeustadt (Dosse) übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht iiiiiifristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.


Bussgelder in Neustadt/Dosse
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitgesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße zwischen 5,00 € und 1.000,00 € geahndet werden.

Die Hundesteuersatzung von Neustadt/Dosse finden Sie ....hier



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Kennwort: Neustadt/Dosse - Hundesteuer

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Informationen rund um die Hundesteuer in Neustadt/Dosse


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