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Informationen zum Hundegesetz

Informationen zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen.

Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz?
Wo dürfen Hunde noch frei laufen?
Haltungsvoraussetzungen
Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis
Welcher Sachkundenachweis für welchen Hund?

Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz?
Erstmals enthält das neue Gesetz nun mehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren. Die folgenden Übersichten über die Unterscheidung der vier Kategorien von Hunden und die wesentlichen Bestimmungen für das Halten und Führen von Hunden sollen zunächst einen kurzen Überblick verschaffen.

Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:

§ 3 Gefährliche Hunde
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

§ 10 Hunde bestimmter Rassen
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napolitano
Rottweiler
Tosa Inu
Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

§ 11 Große Hunde
Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren
Körpergewicht 20 kg übersteigt.

Kleine Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen

Nach dem LHundG NRW ist der Hundehalter verpflichtet
(allgemeine Pflichten):
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.  Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.  Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs.2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Durch die Düsseldorfer Straßenordnung werden diese Bereiche erweitert um - auch nicht umfriedete - Grünanlagen, Freizeitanlagen und Wälder.
Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgenommen werden!


Wo dürfen Hunde noch frei laufen?
Die Städte in NRW bieten teilweise viele Hundeauslaufplätze, hier dürfen Hunde freilaufen. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen hier auch frei laufen; müssen allerdings einen Maulkorb tragen.
Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt hat auf seinen Seiten Hundeauslaufplätze in städtischen Grünanlagen veröffentlicht.
Wenn Sie bei einer ganz bestimmten Örtlichkeit nicht sicher sind, ob Ihr Hund dort frei laufen darf, rufen Sie das Ordnungsamt an.
Dort hilft man Ihnen  gerne weiter.


Haltungsvoraussetzungen
Gefährliche Hunde § 3 LHundG NRW

Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.

Diese wird erteilt wenn,

  • die Hundehalterin/der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde besitzt, 
  • über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • sowie die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist,
  • eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund besteht,
  • eine Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip erfolgt ist,
  • ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes erbracht wird.

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Zusätzlich ist den Hunden ein Maulkorb anzulegen.
Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und evtl. Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.
Des weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.


Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis

Gefährliche Hunde
Um die erforderliche Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden zu erhalten, sind die o.g. notwendigen Nachweise dem Ordnungsamt Ihrer Stadt einzureichen.
Durch die Behörde wird dann die ausbruchsichere und artgerechte Unterbringung des Hundes überprüft.
Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Erlaubnis erteilt.

Hunde bestimmter Rassen § 10 LHundG NRW
Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hund, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Bei diesen Hunden besteht auch eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums sowie auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Die Möglichkeit der Befreiung wird auch hier eingeräumt.
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes eine Nachweiskarte verschickt.
Diese scheckkartengroße Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihren Hundes besitzen. Durch die Karte kann dann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.

Nachweiskarte für Rassehunde
Große Hunde § 11 LHundG NRW
Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Sie benötigen keine Erlaubnis.
An die Haltung sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Hierzu gehören:

  • Sachkundenachweis des Halters
  • Zuverlässigkeit des Halters
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Haftpflichtversicherung des Hundes

Für große Hunde gilt ergänzend, dass sie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen -außerhalb eines befriedeten Besitztum- angeleint zu führen sind (§ 11 Abs.6 LHundG).

"Großer" Hund
Bei großen Hunden, deren Haltung lediglich anzuzeigen ist, wird nach Vorlage der erforderlichen Belege eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige des Hundes ausgestellt. Auch hier wird als Service des Ordnungsamtes die Nachweiskarte verschickt. Durch die Karte kann dann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt haben und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die handlichen und stabilen Nachweiskarten können auch anderen Personen ausgehändigt werden, wenn Sie den Hund nicht selbst ausführen.


Welcher Sachkundenachweis für welchen Hund?

§ 3 Hunde
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen.
Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.

§ 10 Hunde
Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden.

§ 11 Hunde
Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis erbracht durch:
die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen,
die Bescheinigung einer anerkannten Stelle,
die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes.

Weiterhin gelten als sachkundig Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 3 Jahre einen großen Hund gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz - oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird.


Haftpflichtversicherung für Hunde ist in NRW Pflicht
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 EURO und für Sachschäden 250.000 EURO) für Ihren Hund abzuschließen und dies dem Ordnungsamt nachzuweisen.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind lediglich Halterinnen bzw. Halter kleiner Hunde.

Wichtig für Sie!
Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bereits erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit.
Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.

Quelle: Stadt Düsseldorf

Weitere Informationen zum Kampfhundegesetz in Nordrhein-Westfalen
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Ausführliche Informationen zu den Kampfhunden in Nordrhein-Westfalen
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes
NRW finden Sie ....hier

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten,die Zucht,die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde finden Sie ....hier

Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier


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