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Stadt Offenbach am Main, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Offenbach am Main
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Offenbach am Main



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main

Hundesteueramt in der Stadt Offenbach am Main
Kassen- und Steueramt in Offenbach am Main

Adresse
Rathaus
Berliner Strasse 100
63065 Offenbach am Main

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main
Telefon
0 69 / 8065 - 2560
0 69 / 8065 - 2370
Fax
0 69 / 8065 - 2499
0 69 / 8065 - 3294

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Offenbach am Main
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr

In Offenbach am Main können Sie ihren Hund auch beim Bürgeramt anmelden.
Die von Ihnen dort ausgefüllten Anmeldformulare, werden vom Bürgeramt an das
zuständige Kassen- und Steueramt weitergeleitet.
Höhe der Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 75,00 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 90,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 105,00 Euro, im Jahr

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die nach § 6 Abs. 2 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem
Jahresbeitrag fällig.

Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum
15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.


Hundesteuermarke in der Stadt Offenbach am Main
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Stadt Offenbach am Main angezeigt
wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Offenbach am Main bleibt,
ausgegeben.

Die Hundesteuermarken werden übersandt.
Sie gelten so lange, bis sie durch neue ersetzt werden.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an das Kassen- und Steueramt
zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Offenbach am Main
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Stadt Offenbach am Main.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist diese
unverzüglich an das Kassen- und Steueramt zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Offenbach am Main
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Offenbach am Main
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von
einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Kassen- und Steueramt schriftlich
anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden
ist, erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von zwei
Wochen anzuzeigen.

Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der
Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.offenbach.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Offenbach am Main
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Offenbach am Main
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Offenbach am Main
Das Kassen- und Steueramt kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von
Fällen, zur Vermeidung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Offenbach am Main
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.


Härtefallregeln in der Stadt Offenbach am Main
Das Kassen- und Steueramt kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von
Fällen, zur Vermeidung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Hierzu konnten leider keine Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Offenbach am Main, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Offenbach am Main
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher
iiiiiizu führen,
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der
iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück
iiiiiiiiiohne Leine führt,
15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht
iiiiiiiiiausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht
iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb,
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug
iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.


Bussgelder in der Stadt Offenbach am Main
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Offenbach am Main finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Stadt Offenbach am Main
Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Offenbach am Main
- in den Martin-Luther-Park
- in den Badebereich des Schultheisweihers
- auf Kinderspielplätzen
- Ballspielplätzen
- auf Liegewiesen
- Anpflanzungen aller Art
- Weihern
- Planschbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Offenbach am Main
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Offenbach
am Main umherlaufen.
Der Hund muss außerhalb eines eingefriedeten Grundstück ein Halsband tragen.
Das Halsband muss mit dem Namen, Anschrift und Telefonnummer des Halters versehen
sein.
Der Hund muss im Wald, stets in Rufweite/ im Einflussbereich des Halters/ der Halterin
bleiben, um auf gegebene Befehle zuhören.
Hunde die keine wirksame Tollwutimpfung haben, müssen immer an der Leine geführt
werden.
Die Stadt Offenbach am Main bittet jeden Hundehalter sich an die Vorschriften zu halten,
da ein Fehlverhalten mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
in den zusammenhängend bebauten Gebieten der Stadt
im Bereich des Schultheisweihers,
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter.

Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.


Zuständiges Amt in der Stadt Offenbach am Main
Ordnungsamt Stadtwache (allgemeine Beschwerden);
bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Fachabteilung in Verbindung.

Adresse
Berliner Strasse 60
63065 Offenbach am Main

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Telefon
069 / 8065-2903
Fax
069 / 8065-2033

Ansprechpartner/-innen Anleinpflicht in der Stadt Offenbach am Main
Telefon
069 / 8065-3821
Fax
069 / 8065-2033

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main
Montag, Dienstag, Freitag  8 - 12 Uhr
Donnerstag  10 - 12 Uhr und 15 - 18 Uhr


Das Landeshundegesetz von der Stadt Offenbach am Main finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Mastiff,
11. Mastino Napoletano.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Offenbach z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Offenbach am Main
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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