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Wichtige Informationen zur Hundesteuer von Oranienburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Oranienburg
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Hundesteuer in Oranienburg
Hundesteueramt in Oranienburg
Steueramt
Adresse
Schlossplatz 1
Haus II
19515 Oranienburg
Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Oranienburg
Telefon
03301/ 600-670
Telefon
03301/ 600-671
Telefon
03301/ 600-675
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03301/600 672
Telefon
03301/600 674
Telefon
03301/600 669
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Hundesteueramt Oranienburg
Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr
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Höhe der Hundesteuer in Oranienburg
Die Steuer beträgt jährlich:
für den 1. Hund 40,-- Euro, im Jahr
für den 2. Hund 69,-- Euro, im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren 81,-- Euro je Hund, im Jahr
gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt jährlich für gefährliche Hunde
für den ersten gefährlichen Hund 510,-- Euro, im Jahr
für den zweiten gefährlichen Hund 612,-- Euro je Hund, im Jahr
Als gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 2 Buchstaben a) und b) gelten:
a) Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
b) Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
c) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
d) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
e) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchstabe a)
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterier,
4 Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
f) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchstabe a) auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall den Nachweis über keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier gegenüber dem Steueramt erbringt :
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Barsileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Espanol
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Als Nachweis über die Ungefährlichkeit des Hundes gilt eine Kopie des durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilten Negativzeugnisses.
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Oranienburg
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Jahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag oder zum 15. Februar und 15. August in zwei Halbjahresbeträgen entrichtet werden.
Änderungen der Zahlungsweise müssen bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das folgende Veranlagungsjahr beantragt werden.
Eine Änderung der Zahlungsweise im laufenden Jahr ist nicht möglich.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht, so wird nach Maßgabe des § 6 zu viel entrichtete Steuer erstattet.
Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Oranienburg endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Hundesteuermarke in Oranienburg
Mit der Anmeldung des Hundes wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt.
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundbesitzes in der/oder auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Oranienburg auszuhändigen.
Bei der Abmeldung muss die Hundesteuermarke der Stadt zurück gegeben werden.
Ersatz Hundesteuermarke in Oranienburg
Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Oranienburg auszuhändigen.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Oranienburg (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Oranienburg
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.
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Anmeldung der Hunde in Oranienburg
Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunderasse beim Steueramt der Stadt Oranienburg anzumelden.
Sofern der Hund durch Geburt von einer im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach dem Zuzug erfolgen.
Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Gegenstand der Steuer ist die zu persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet von Oranienburg.
Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Oranienburg gemeldet oder bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Abmeldung der Hunde in Oranienburg
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem er verstorben oder abhanden gekommen ist bzw. veräußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt der Stadt Oranienburg abzumelden.
Die Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere Gemeinde.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.
Ummeldung der Hunde in Oranienburg
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Oranienburg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.oranienburg.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Oranienburg
Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.
Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Oranienburg
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. Gegebenenfalls ist darüber ein Nachweis zu erbringen.
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Oranienburg zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen.
Hundesteuerfreiheit in Oranienburg
Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Oranienburg aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Hundesteuerbefreiung in Oranienburg
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen iiiidienen
- Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
iiiidie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, "Bl", „aG“ oder „H“
iiiibesitzen.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Hundesteuerermässigung in Oranienburg
Auf Antrag wird die Hundesteuer je Steuerpflichtigen für einen Hund ermäßigt, der
a) von Empfängern des Arbeitslosengeldes II, von Empfängern von Leistungen nach dem
iiiiiiSGB XII und von Empfängern der Grundsicherung sowie von solchen Personen, die iiiiiidiesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten wird;
b) zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr
iiiiiials 300 m entfernt liegen, gehalten wird;
c) zur Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen, welche von dem nächsten im iiiiiiZusammenhang bebauten Stadtgebiet mehr als 400 m entfernt liegen, gehalten wird.
Die ermäßigte Hundesteuer beträgt 20,00 €.
Die Hundesteuerermäßigung gilt nicht für gefährliche Hunde.
Härtefallregeln in Oranienburg
Auf Antrag wird die Hundesteuer je Steuerpflichtigen für einen Hund ermäßigt, der
a) von Empfängern des Arbeitslosengeldes II, von Empfängern von Leistungen nach dem
iiiiiiSGB XII und von Empfängern der Grundsicherung sowie von solchen Personen, die iiiiiidiesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten wird;
Zuschuss für Tierheim Hunde in Oranienburg
Es sind keine Angaben dazu gefunden worden.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Oranienburg, wenn
Es sind keine Angaben dazu gefunden worden.
Ordnungswidrigkeiten in Oranienburg
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004 handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines iiiiiiumfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, die iiiiiiSteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Oranienburg nicht vorzeigt oder iiiiiidem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer und -nutzer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter iiiiiientgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom
iiiiiiSteueramt der Stadt Oranienburg übersandten Nachweise nicht wahrheitsgemäß oder iiiiiinichtifristgemäß ausfüllt.
Bussgelder in Oranienburg
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Absatz 2 GO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Die Hundesteuersatzung von Oranienburg finden Sie ....hier
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