Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Osnabrück |
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| Hundesteueramt in der Stadt Osnabrück |
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| Finanzen und Controlling |
| Fachbereich |
| Steuern und Gebühren (20-2) |
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| Adresse |
Stadthaus 1
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Natruper-Tor-Wall 2
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| 49076 Osnabrück |
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| Postanschrift |
| Postfach 44 60 |
| 49034 Osnabrück |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Osnabrück |
| Telefon |
0541 323-2306
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Osnabrück |
| Montag bis Mittwoch 8.30 bis 12 und 14 bis 16 Uhr |
| Donnerstag 8.30 bis 12 und 14 bis 17.30 Uhr |
| Freitag 8.30 bis 13 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt in Osnabrück |
| Bus |
| Haltestelle |
| Rißmüllerplatz |
| Buslinien |
| S10, 11, R11, 12, 13, 21 |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Osnabrück |
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Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.
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Sie beträgt jährlich:
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a) für den ersten Hund 96,00 €, im Jahr
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b) für den zweiten Hund 144,00 €, im Jahr
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c) für jeden weiteren Hund 168,00 €, im Jahr
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d) für jeden gefährlichen Hund 618,00 Euro
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| Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5) werden bei der Berechnung |
| der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. |
| Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der |
| Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund |
| vorangestellt. |
| Bei der Ermittlung der Reihenfolge der voll steuerpflichtigen Hunde werden die nach |
§ 3 Abs. 1 Buchst. d) zu versteuernden Hunde vorangestellt.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Osnabrück |
| Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; |
| Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld |
| entsteht. |
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| Beginnt die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum |
| der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht |
| entsteht. |
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| Endet die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die |
Jahressteuer anteilig erhoben.
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Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15. April und 15. Oktober jeden Jahres
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| fällig. |
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| Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb |
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eines Monats nach Bekanntgabe de Steuerbescheides fällig.
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| Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden |
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der Stadt zusammengefasst erteilt werden.
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| Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 |
| folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, |
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in dem der Hund drei Monate alt wird.
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Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in die Stadt beginnt die Steuerpflicht
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| mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. |
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| Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines |
Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, |
abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.
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| Hundesteuermarke in der Stadt Osnabrück |
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Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben,
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die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen.
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| Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine |
| gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Osnabrück |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Oldenburg zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Osnabrück Finanzen und |
| Controlling Fachbereich Steuern und Gebühren (per Fax, eMail oder Postkarte) unter |
| Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Osnabrück |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Osnabrück |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche |
| bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. |
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| Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. |
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Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung fort, |
| so ist dies binnen einer Woche bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. |
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Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet,
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| der Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen |
| Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. |
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| Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen |
| Erfolg verspricht, sind auch anderen Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, |
| Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück |
| gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG |
i. V. m. § 93 der Abgabenordnung).
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Osnabrück |
| Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, |
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| nachdem der Hund veräußert, |
| sonst abgeschafft wurde, |
| abhanden gekommen oder gestorben ist, |
| bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. |
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| Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Stadt wegzieht. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name |
und die Anschrift dieser Person anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes in der Stadt Osnabrück muss die Hundesteuermarke |
| wieder abgegeben werden. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Osnabrück |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Osnabrück |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.osnabrueck.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Osnabrück |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Osnabrück |
| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn |
| 1. der Tatbestand der Steuerbefreiung oder –ermäßigung nachgewiesen wird und die |
| iiiiiiHunde für den angegebenen Zweck geeignet sind und verwendet werden, |
| 2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde, |
| 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
| iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind, |
| 4. im Falle des § 5 Nr. 3 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, der Erwerb und die |
| iiiiiVeräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden; |
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| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, |
| in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Osnabrück |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Osnabrück |
| Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von |
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| 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren |
| iiiiiiUnterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden sowie |
| iiiiiivon Hunden, die sonst überwiegend im öffentlichen Interesse gehalten werden; |
| 2. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder |
| iiiiiiZivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden; |
| 3. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend |
| iiiiiiuntergebracht sind; |
| 4. Blindenführhunden; |
| 5. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen |
| iiiiiiunentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen |
| iiiiiiZeugnisses abhängig gemacht werden; |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden |
Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist.
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Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt.
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Osnabrück |
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Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der
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zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, die von dem nächsten bewohnten Gebäude
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| mehr als 300 m entfernt liegt. |
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| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden |
Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist.
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Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt.
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| Härtefallregeln in der Stadt Osnabrück |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Osnabrück |
| Leider wurden dazu kleine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Osnabrück, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Osnabrück |
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Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder
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leichtfertig
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| a) entgegen § 6 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich |
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iiiiiibei der Stadt anzeigt,
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b) entgegen § 8 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht oder nicht wahrheitsgemäß angibt,
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| c) entgegen § 8 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich |
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iiiiiibei der Stadt anzeigt,
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d) entgegen § 8 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder
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iiiiiiSteuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt anzeigt,
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| e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht |
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iiiiiiabgibt und diese weiter verwendet,
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f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung
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| iiiiiioder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare |
iiiiiiHundesteuermarke führt oder laufen lässt,
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g) entgegen § 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.
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| Bussgelder in der Stadt Osnabrück |
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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Osnabrück finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Osnabrück |
| Hier dürfen Hunde nicht hin: |
| - auf Spielplätze |
| - auf Sportanlagen |
| - auf Geländen von Kindergärten |
| - auf Schulhöfen |
| - auf Sand- und Gerätespielplätzen |
| - auf Eisbahnen |
| - für Trendsportarten vorgesehene Flächen wie Skateboardbahnen |
| - BMX-Trailstrecken |
| - Boulebahnen |
| - Bolzplätze |
| - Basketballplätzen |
| - auf Liegewiese |
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Dies nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden.
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| Diese Verordnung gilt in Niedersachsen nicht für |
| Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Hunde, die im Rahmen von |
Rettungs- oder Bergungseinsätzen oder
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| Einsätzen der Polizei |
| geführt werden. |
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| Bussgelder Leinenzwang in der Stadt Osnabrück |
| Wird der Leinenzwang in der Stadt Osnabrück nicht beachtet kann dieses ein |
| Bußgeld von bis zu 35 Euro nach sich ziehen. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Osnabrück |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Auf allen Hundefreilaufflächen, auf denen kein Leinenzwang gilt, |
| muss der Hundebesitzer den Hund so führen, |
| dass er keine Menschen oder Tiere anspringt, angreift oder Tiere hetzt oder reißt. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Osnabrück |
| In den Bereichen der Stadt Osnabrück wo Leinenzwang besteht muss der Hund an einer |
| biss- oder reißfesten Leine geführt werden. |
Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
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| Es gilt in bestimmten Bereichen der Stadt Osnabrück genereller Leinenzwang für alle Hunde. |
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| Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Osnabrück |
| - im Innenstadtbereich von Osnabrück |
| - innerhalb der Fußgängerzonen |
| - in Einkaufszentren |
| - im Bürgerpark |
| - rund um den Rubbenbruchsee |
| - im Heger-, Natruper-, und Hakenhofholz |
| - bei Umzügen |
| - Volksfesten |
| - sonstigen Veranstaltungen, bei denen viele Menschen unterwegs sind |
| - auf Wochenmärkten |
| - auf Jahrmärkten |
| - sonstigen Märkten |
| - auf Friedhöfen |
| - im Wald |
| - in der freien Landschaft, |
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| also allen nicht bebauten Teilen der Stadt während der Brut- und Setzzeiten vom 1. April |
| bis zum 15. Juli |
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| weiterer Leinenzwang in der Stadt Osnabrück gilt |
| auf den direkt angrenzenden Flächen von |
| - Spielplätzen |
| - Sportanlagen |
| - Schulhöfen |
| - Gelände von Kindergärten |
| - Sand- und Gerätespielplätzen |
| - für Trendsportarten vorgesehene Flächen wie Skateboardbahnen |
| - oder BMX-Trailstrecken |
| - auf Eisbahnen |
| - Boulebahnen |
| - Bolzplätzen |
| - Basketballplätzen |
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht |
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Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie an allen anderen
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| der Allgemeinheit zugänglichen Orten, in der Stadt Osnabrück nicht unbeaufsichtigt |
umherlaufen.
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| Das gilt auch für Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
| Gefährliche Hunde sind in der Öffentlichkeit stets an der Leine zu führen und haben einen |
| Maulkorb zu tragen, der das Beißen sicher verhindert. |
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| Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten. |
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| Hundekot in der Stadt Osnabrück |
| In dem Stadtgebiet von Osnabrück gibt es 30 Hundestationen. |
| Der Hundekot muss in Fußgängerzonen, Straßen und öffentlichen Plätzen sofort |
| entfernt werden. |
| Liegen gelassener Hundekot kostet ein Bußgeld von 30 Euro. |
| Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen müssen nicht gesäubert werden. |
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| Zuständiges Amt in der Stadt Osnabrück |
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Fachbereich Bürger und Ordnung
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| Allgemeine Gefahrenabwehr, Hunde, gefährliche Tiere |
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| Adresse |
Stadthaus 1
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Natruper-Tor-Wall 2
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| 49076 Osnabrück |
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| Postanschrift |
| Postfach 44 60 |
| 49034 Osnabrück |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde / Gefahrtierverordnung in Osnabrück |
| Telefon |
| 0541 323-3243 |
| Fax |
| 0541 323-153243 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Osnabrück |
| Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag 14 bis 17.30 Uhr |
| und nach Absprache |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in Osnabrück |
| Bus |
| Haltestelle |
| Rißmüllerplatz |
| Buslinien |
| S10, 11, R11, 12, 13, 21, E33 |
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| Das Landeshundegesetz von der Stadt Osnabrück finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Osnabrück ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die
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bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind.
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Dies ist der Fall, wenn
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• insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder
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• wiederholt in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen wurden
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und für die die Ordnungsbehörde aufgrund dieser Vorfälle einen Leinen- und / oder
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Maulkorbzwang angeordnet hat bzw. die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 des
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Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) festgestellt und eine Erlaubnis
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nach § 5 NHundG versagt wurde.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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