iHunde in Plauen
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Plauen, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Plauen
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Plauen


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Plauen

Hundesteueramt in Plauen
Steuern und Abgabe
Hundesteuer

Adresse
Unterer Graben 1
08523 Plauen

Telefon
3741/291 - 1241
Fax
3741/291 - 31241

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Plauen
Montag, Mittwoch 9.00-13.00 Uhr
Dienstag 9.00 -18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 -17.00 Uhr
Freitag, Samstag geschlossen

Höhe der Hundesteuer in Plauen
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 Euro, im Jahr
b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 Euro, je Hund im Jahr
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 Euro, je Hund im Jahr

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 4 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 5 gewährt
wird sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 7 oder zu den für gewerbliche
Zwecke nach § 8 gehaltenen Tieren gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt;
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Plauen
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Hundesteuerbescheides
für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sie kann für das gesamte Jahr im voraus gezahlt werden.

Bis zum Zugehen eines neuen Hundesteuerbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.

Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer
zu erstatten.

Wer einen Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland erwirbt
oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die
Anrechnung der nachweislich in der anderen Gemeinde entrichteten, nicht erstatteten
Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

Die Steuerschuld entsteht erstmalig mit Beginn der Steuerpflicht nach Abs. 2 und 4,
im übrigen jeweils zum 01. Januar des Kalenderjahres.

Die Steuerpflicht beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, jedoch erst mit Ablauf des Monats, in dem der Hund 3 Monate
alt geworden ist.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des
Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht
mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Plauen endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Monats, in dem der Wegzug erfolgt.


Hundesteuermarke in Plauen
Die Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, vergibt bei der Anmeldung des Hundes
zur Steuer für jeden Hund eine Hundesteuermarke.

Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen, erhalten nur eine, Hundehändler, die Steuer
nach § 8 entrichten, nur zwei Hundesteuermarken.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes nur mit
der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Plauen die gültige
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden (ausgenommen Impfnachweise).

Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter eine neue Steuermarke gegen Gebühr
ausgehändigt.

Ist der generelle Umtausch der Steuermarken erforderlich, wird durch öffentliche
Bekanntmachung den Hundehaltern der Umtauschtermin und -Ort mitgeteilt.
Unter Vorlage der alten Marke wird dem Steuerpflichtigen die neue Hundesteuermarke
kostenlos ausgehändigt.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Umtausch innerhalb der vorgegebenen Frist
vorzunehmen.

Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Plauen auf Nachfrage über die auf dem
Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsund Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung und fristgemäßen Rückgabe der ihnen von der Stadt Plauen, Fachgebiet
Abgaben/ Steuern, übersandten Erfassungsbögen verpflichtet.
Durch das Ausfüllen der Erfassungsbögen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht ersetzt.

Ersatz Hundesteuermarke in Plauen
Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue
Hundesteuermarke bei der Stadt Plauen Fachgebiet Abgaben/ Steuern zu beantragen.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Plauen Fachgebiet
Abgaben/ Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens
erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Plauen
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in Plauen
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Kalendertagen nach der
Aufnahme oder - wenn der Hund durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem der Hund 3 Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb von 14
Kalendertagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
wurde und in den Fällen des § 10 Abs 4 Satz 1 innerhalb der ersten 14 Kalendertage
des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.


Abmeldung der Hunde in Plauen
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem der ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, bzw. nachdem er aus der Stadt Plauen weggezogen ist,
bei der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, abzumelden.

Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 10 Abs. 3 und Abs. 4 Satz
2 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung erfolgt.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem
Kassen- und Steueramt der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in Plauen
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Plauen
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.plauen.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Plauen

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Plauen
(Steuervergünstigung)

Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist;
b) in den Fällen des § 7 und § 8 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen
iiiiiiErwerb und seine Veräußerung geführt und der Stadt Plauen auf Verlangen
iiiiiivorgelegt werden.

Der Antrag auf Steuervergünstigung kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Aufnahme des Hundes,
bei versteuerten Hunden mindestens 14 Kalendertage vor Beginn des Monats, in dem
die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Plauen,
Fachgebiet Abgaben/Steuern gestellt werden.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages
beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben,
wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften
Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen 14
Kalendertagen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids wieder abgeschafft
wird.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb
von 14 Kalendertagen nach dem Wegfall der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/
Steuern, anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in Plauen
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Plauen aufhalten, für
diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert
werden oder von Steuer befreit sind.

Tierschutzvereine oder ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen
Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern
ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferungszeit und -
soweit möglich- seinen Besitzer geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden.


Hundesteuerbefreiung in Plauen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Blindenführhunde,
b) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder
iiiiiihilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes dienen;
iiiiiidie Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
iiiiiigemacht werden,
c) Diensthunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
d) Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit
iiiiiiErfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
e) Hunde, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen
iiiiiizur Durchführung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
f) Gebrauchshunde von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern in der
iiiiiifür den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl
g) abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt
iiiiiiwerden.
h) Hunde, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche
iiiiiiZwecke gehalten werden
i) Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
j) Hunde, die von ihren Haltern nachweislich aus dem Tierheim Plauen erworben werden,
iiiiibis zum 31.12. des auf den Erwerb folgenden Jahres.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Plauen
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
iiiiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
iiiiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

c) Hunde, die
aa) die Begleithundeprüfung des Verbandes für deutsches Hundewesen (VDH)
bb) die Rettungshundetauglichkeitsprüfung des Verbandes für deutsches Hundewesen
iiiiii (VDH) mit Erfolg abgelegt haben.

d) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,
iiiiiierforderlich sind,

Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig
gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 3 Abs.1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

Für Hunde, die nachweislich durch einen Tierarzt mittels Mikrochip gekennzeichnet und
nachweislich in einem zentralen Haustierregister registriert sind, ist für das auf die
Kennzeichnung und Registrierung folgende Kalenderjahr die Steuer einmalig um eine
Pauschale in Höhe von 26,00 EUR zu ermäßigen.


Härtefallregeln in Plauen
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Paluen
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Plauen, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in Plauen
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner
iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des
iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.


Bussgelder in Plauen
Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 EUR geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Plauen finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Plauen

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.


Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Plauen:
- auf Kinderspielplätze,
- auf gekennzeichnete Liegewiesen oder
- in Badeanstalten


Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für:
- Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
- des Strafvollzuges
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
- Hunde  der Zollverwaltung,
- Hunde der Bundesbahn
- Hunde der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
- für Hunde im Rettungsdienst
- für Hunde im Katastrophenschutz
- für Blindenhunde
- für Herdengebrauchshunde
- für Jagdhunde
soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Plauen
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Plauen
Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Plauen
Hunde müssen
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen,
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen
Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher
- umfriedeter Grundstücke sowie in
- Treppenhäusern und auf
- Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine
zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in
sofort zu entfernen.


Zuständiges Amt in Plauen
Ordnungswesen

Adresse
Unterer Graben 1
08523 Plauen

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Plauen
Telefon
3741/291 - 2731
Fax
3741/291 - 32731

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Plauen
Montag, Mittwoch 9.00-13.00 Uhr
Dienstag 9.00 -18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 -17.00 Uhr
Freitag, Samstag geschlossen


Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Plauen ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder
im Einzelfall festgestellt wird.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen
ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.

Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des
Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des
Hundes beizufügen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen
einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des
Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.

Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.

Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Plauen z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Plauen
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.