Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Plauen |
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| Hundesteueramt in Plauen |
| Steuern und Abgabe |
| Hundesteuer |
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| Adresse |
Unterer Graben 1
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| 08523 Plauen |
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| Telefon |
3741/291 - 1241
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| Fax |
3741/291 - 31241
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Plauen |
| Montag, Mittwoch 9.00-13.00 Uhr |
| Dienstag 9.00 -18.00 Uhr |
| Donnerstag 9.00 -17.00 Uhr |
| Freitag, Samstag geschlossen |
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| Höhe der Hundesteuer in Plauen |
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
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| gemeinsam |
| a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 Euro, im Jahr |
| b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 Euro, je Hund im Jahr |
| c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 Euro, je Hund im Jahr |
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| Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 4 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 5 gewährt |
| wird sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 7 oder zu den für gewerbliche |
| Zwecke nach § 8 gehaltenen Tieren gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl |
| der Hunde nicht berücksichtigt; |
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Plauen |
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
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Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Hundesteuerbescheides |
| für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. |
| mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. |
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| Sie kann für das gesamte Jahr im voraus gezahlt werden. |
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| Bis zum Zugehen eines neuen Hundesteuerbescheides ist die Steuer über das |
| Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. |
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| Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer |
zu erstatten.
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| Wer einen Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland erwirbt |
oder mit
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| einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden |
| gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die |
| Anrechnung der nachweislich in der anderen Gemeinde entrichteten, nicht erstatteten |
Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
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| Die Steuerschuld entsteht erstmalig mit Beginn der Steuerpflicht nach Abs. 2 und 4, |
im übrigen jeweils zum 01. Januar des Kalenderjahres.
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| Die Steuerpflicht beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund aufgenommen |
| worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen |
| Hündin zuwachsen, jedoch erst mit Ablauf des Monats, in dem der Hund 3 Monate |
| alt geworden ist. |
| In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des |
Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
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| Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder |
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
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| Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht |
| mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. |
| Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Plauen endet die Steuerpflicht mit Ablauf |
des Monats, in dem der Wegzug erfolgt.
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| Hundesteuermarke in Plauen |
| Die Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, vergibt bei der Anmeldung des Hundes |
| zur Steuer für jeden Hund eine Hundesteuermarke. |
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| Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen, erhalten nur eine, Hundehändler, die Steuer |
| nach § 8 entrichten, nur zwei Hundesteuermarken. |
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes nur mit |
| der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Plauen die gültige |
| Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht |
| angelegt werden (ausgenommen Impfnachweise). |
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| Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter eine neue Steuermarke gegen Gebühr |
ausgehändigt.
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Ist der generelle Umtausch der Steuermarken erforderlich, wird durch öffentliche
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| Bekanntmachung den Hundehaltern der Umtauschtermin und -Ort mitgeteilt. |
| Unter Vorlage der alten Marke wird dem Steuerpflichtigen die neue Hundesteuermarke |
| kostenlos ausgehändigt. |
| Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Umtausch innerhalb der vorgegebenen Frist |
vorzunehmen.
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| Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind |
| verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Plauen auf Nachfrage über die auf dem |
| Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter |
| wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. |
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
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| Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, |
| Haushaltungsund Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen |
| Ausfüllung und fristgemäßen Rückgabe der ihnen von der Stadt Plauen, Fachgebiet |
Abgaben/ Steuern, übersandten Erfassungsbögen verpflichtet.
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| Durch das Ausfüllen der Erfassungsbögen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung |
nach den Absätzen 1 und 2 nicht ersetzt.
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| Ersatz Hundesteuermarke in Plauen |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Plauen Fachgebiet Abgaben/ Steuern zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Plauen Fachgebiet |
| Abgaben/ Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens |
| erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Plauen |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Plauen |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Kalendertagen nach der |
| Aufnahme oder - wenn der Hund durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin |
| zugewachsen ist - innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem der Hund 3 Monate alt |
| geworden ist, bei der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern anzumelden. |
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| In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb von 14 |
| Kalendertagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten |
| wurde und in den Fällen des § 10 Abs 4 Satz 1 innerhalb der ersten 14 Kalendertage |
des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
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| Abmeldung der Hunde in Plauen |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem der ihn veräußert |
| oder sonst abgeschafft hat, bzw. nachdem er aus der Stadt Plauen weggezogen ist, |
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bei der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, abzumelden.
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| Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 10 Abs. 3 und Abs. 4 Satz |
2 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung erfolgt.
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name |
und die Anschrift dieser Person anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem |
| Kassen- und Steueramt der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ Steuern, zurückzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in Plauen |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Plauen |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.plauen.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Plauen |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Plauen |
(Steuervergünstigung)
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Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
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| a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den |
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist;
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| b) in den Fällen des § 7 und § 8 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen |
| iiiiiiErwerb und seine Veräußerung geführt und der Stadt Plauen auf Verlangen |
iiiiiivorgelegt werden.
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| Der Antrag auf Steuervergünstigung kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach |
| Aufnahme des Hundes, |
| bei versteuerten Hunden mindestens 14 Kalendertage vor Beginn des Monats, in dem |
| die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Plauen, |
| Fachgebiet Abgaben/Steuern gestellt werden. |
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| Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages |
| beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, |
| wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. |
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| Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften |
| Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen 14 |
| Kalendertagen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids wieder abgeschafft |
wird.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb |
| von 14 Kalendertagen nach dem Wegfall der Stadt Plauen, Fachgebiet Abgaben/ |
Steuern, anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in Plauen |
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Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Plauen aufhalten, für
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diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
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dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert
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werden oder von Steuer befreit sind.
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| Tierschutzvereine oder ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen |
| Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern |
| ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferungszeit und - |
| soweit möglich- seinen Besitzer geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. |
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| Hundesteuerbefreiung in Plauen |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
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a) Blindenführhunde,
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| b) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder |
| iiiiiihilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes dienen; |
| iiiiiidie Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig |
iiiiiigemacht werden,
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c) Diensthunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
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| d) Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit |
| iiiiiiErfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen |
| e) Hunde, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen |
iiiiiizur Durchführung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
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| f) Gebrauchshunde von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern in der |
iiiiiifür den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl
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| g) abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt |
iiiiiiwerden.
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| h) Hunde, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche |
iiiiiiZwecke gehalten werden
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i) Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
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| j) Hunde, die von ihren Haltern nachweislich aus dem Tierheim Plauen erworben werden, |
iiiiibis zum 31.12. des auf den Erwerb folgenden Jahres.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Plauen |
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für
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| a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten |
iiiiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
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| b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von |
iiiiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
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c) Hunde, die
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aa) die Begleithundeprüfung des Verbandes für deutsches Hundewesen (VDH)
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bb) die Rettungshundetauglichkeitsprüfung des Verbandes für deutsches Hundewesen
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iiiiii (VDH) mit Erfolg abgelegt haben.
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| d) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem |
| iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, |
iiiiiierforderlich sind,
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| Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem |
| Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig |
| gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des |
Steuersatzes nach § 3 Abs.1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
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| Für Hunde, die nachweislich durch einen Tierarzt mittels Mikrochip gekennzeichnet und |
| nachweislich in einem zentralen Haustierregister registriert sind, ist für das auf die |
| Kennzeichnung und Registrierung folgende Kalenderjahr die Steuer einmalig um eine |
Pauschale in Höhe von 26,00 EUR zu ermäßigen.
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| Härtefallregeln in Plauen |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Paluen |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Plauen, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Plauen |
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
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| 1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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| 2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht |
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
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3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
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| 5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner |
| iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige |
| iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten |
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
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| 6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des |
| iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. |
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| Bussgelder in Plauen |
| Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu |
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10.000 EUR geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Plauen finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Plauen |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Plauen: |
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| - auf Kinderspielplätze, |
| - auf gekennzeichnete Liegewiesen oder |
| - in Badeanstalten |
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| Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für: |
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| - Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, |
| - des Strafvollzuges |
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
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- Hunde der Zollverwaltung,
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| - Hunde der Bundesbahn |
| - Hunde der Bundeswehr |
| - sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde. |
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| - für Hunde im Rettungsdienst |
| - für Hunde im Katastrophenschutz |
| - für Blindenhunde |
| - für Herdengebrauchshunde |
| - für Jagdhunde |
| soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Plauen |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Plauen |
| Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Plauen |
| Hunde müssen |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - einschließlich Kinderspielplätzen |
| - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen, |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Gefährliche Hunde |
| sind außerhalb entsprechend sicher |
| - umfriedeter Grundstücke sowie in |
| - Treppenhäusern und auf |
| - Zuwegen von Mehrfamilienhäusern |
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| an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen |
| oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine |
zu führen.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
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Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt |
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| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in |
| sofort zu entfernen. |
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| Zuständiges Amt in Plauen |
| Ordnungswesen |
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| Adresse |
Unterer Graben 1
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| 08523 Plauen |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Plauen |
| Telefon |
3741/291 - 2731
|
| Fax |
3741/291 - 32731
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Plauen |
| Montag, Mittwoch 9.00-13.00 Uhr |
| Dienstag 9.00 -18.00 Uhr |
| Donnerstag 9.00 -17.00 Uhr |
| Freitag, Samstag geschlossen |
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| Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Plauen ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder |
| im Einzelfall festgestellt wird. |
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| Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
| für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
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| Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere |
| Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte |
| Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen |
| ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. * |
| * § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) |
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| Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, |
| 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, |
| 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder |
| 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt |
| haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. |
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| Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier |
| geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. |
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| Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige |
| Kreispolizeibehörde. |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im |
| Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und |
| Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden |
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
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1. American Staffordshire Terrier,
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2. Bullterrier und
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3. Pitbull Terrier.
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Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
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| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
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| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
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Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
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| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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