Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Regensburg |
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| Hundesteueramt in der Stadt Regensburg |
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| Stadtkämmerei |
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| Adresse |
Neues Rathaus
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D.-Martin-Luther-Straße 1
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| 93047 Regensburg |
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Postanschrift:
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Postfach 11 06 43
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| 93019 Regensburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Regensburg |
| Telefon |
| 0941/ 507-2227 |
| Fax |
| 0941/ 507-2002 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Regensburg |
Montag, Mittwoch, Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
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Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr
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| Donnerstag: 8.30 - 13.00 und 15.00 - 17.30 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Regensburg |
| Die Steuer beträgt |
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| für den ersten Hund 80 Euro, im Jahr |
| für den zweiten Hund 120 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 120 Euro, im Jahr |
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| Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 oder § 2a gewährt wird, sind bei der |
| Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
| Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Regensburg |
| Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt der |
| gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung, der Stadt |
| Regensburg. |
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
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| Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an |
| dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. |
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| Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. |
| Bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. April eines |
| Jahres fällig und ohne weitere Aufforderung zu entrichten. |
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| Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung |
| Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei |
| aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. |
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| Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht |
| besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende |
| Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. |
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| Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres |
| bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die |
| erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser |
| Satzung zu zahlen ist. |
| Mehrbeträge werden nicht erstattet. |
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| Züchtersteuer in der Stadt Regensburg |
| Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in |
| zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für |
| Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. |
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| Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die |
| Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend. |
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| Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg |
| Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. |
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| Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke / Hundezeichen verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei - Regensburg - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg |
| Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn |
| unverzüglich der Stadt melden. |
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| Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. |
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so |
| ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg |
| Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Stadt |
| abmelden, wenn er ihn |
| - veräußert oder sonst abgeschafft hat, |
| - der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist |
| - wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist. |
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| An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes |
aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.
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Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Regensburg zurück zugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.regensburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Regensburg |
| (Steuervergünstigung) |
| Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. |
| Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. |
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| In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des |
| Steuerpflichtigen beansprucht werden. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Regensburg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Regensburg |
| Steuerfrei ist das Halten von |
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| 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, |
| 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, |
| iiiiiides Arbeiter-Samariterbundes, |
| iiiiiides Malteser-Hilfsdienstes, |
| iiiiiider Johanniter-Unfallhilfe, |
| iiiiiides Technischen Hilfswerks, |
| iiiiiides Bundesluftschutzverbandes, |
| iiiiiidie ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben |
| iiiiiidienen, |
| 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, |
| 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, |
| 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen |
| iiiiiiEinrichtungen untergebracht sind, |
| 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als |
| iiiiiiRettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst |
| iiiiiizur Verfügung stehen, |
| 7. Hunden in Tierhandlungen. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Befristete Steuerfreiheit |
| Das Halten von Hunden, die in einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als |
| steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet aus Gründen des Tierschutzes |
| untergebracht waren und von dort unmittelbar abgegeben werden, ist für 2 Jahre |
| steuerfrei. |
| Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter |
| vorzulegen. |
| Die Befreiung wird für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre ausgesprochen. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Regensburg |
| Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für |
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| 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden, |
| 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins |
| iiiiiiausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder |
| iiiiiiForstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; |
| iiiiiifür Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur |
| iiiiiiein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung |
| iiiiiides Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. |
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| Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von |
| jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. |
| Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen |
| nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem |
| anderen Wohngebäude entfernt sind. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Regensburg |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Regensburg |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Regensburg , wenn |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Regensburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Regensburg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Regensburg |
| - auf Kleinkinderspielplätze |
| - auf Kinderspielplätze |
| - auf Rasenflächen |
| - auf Liegewiesen |
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| Badezone Lappersdorf |
| Es ist verboten Hunde / Tiere in den Bereich der Liegewiese mitzubringen und Hunde in |
| den übrigen Bereichen frei herumlaufen zu lassen. |
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| Naturschutzgebiete in und um die Stadt Regensburg |
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| Naturschutzgebiet Brandlberg |
Im Naturschutzgebiet Brandel ist es verboten
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| Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 1, frei laufen zu lassen |
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| Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg" |
| Es ist verboten hier Hunde freilaufen zu lassen. |
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für: |
| - Blindenführhunde |
| - im Einsatz befindliche Diensthunde |
| - der Polizei |
| - des Strafvollzuges |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung, |
| - der Bundesbahn, |
| - der Bundeswehr, |
| - für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde |
| sowie Hunde |
| - die als Rettungshunde für |
| - den Zivilschutz |
| - den Katastrophenschutz |
| - oder den Rettungsdienst |
| eingesetzt sind. |
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| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Regensburg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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| Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass |
| andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht |
| verunreinigt oder beschädigt werden. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses |
| jedoch nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Regensburg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet Regensburg |
| umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für: |
| - Blindenführhunde |
| - im Einsatz befindliche Diensthunde |
| - der Polizei |
| - des Strafvollzuges |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung, |
| - der Bundesbahn, |
| - der Bundeswehr, |
| - für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde |
| sowie Hunde |
| - die als Rettungshunde für |
| - den Zivilschutz |
| - den Katastrophenschutz |
| - oder den Rettungsdienst |
| eingesetzt sind. |
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| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Bayern |
| Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der |
| jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
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| Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. |
| Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. |
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| Gefährliche Hunde und große Hunde |
| Kampfhunde und große Hunde sind |
| - in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen |
| - auf allen öffentlichen Wegen |
| - auf allen Straßen oder Plätzen |
| die südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels liegen, ständig an der Leine zu führen. |
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| Der Grüngürtel, wird gebildet aus |
| dem Herzogspark, |
| der Prebrunnallee, |
| der Fürst-Anselm-Allee, |
| den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, |
| an der Landshuter Straße |
| der Gabelsberger Straße |
| sowie aus dem Villapark |
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Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
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Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Regensburg |
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| Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit |
| Abt. für öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie Gewerbewesen und Straßenverkehr |
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| Adresse |
Johann-Hösl-Straße 11
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| 93053 Regensburg |
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| Postanschrift |
Postfach 11 06 43
|
| 93019 Regensburg |
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| Telefon |
| 0941/ 507-1324 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Regensburg |
| Montag, Dienstag, Mittwoch 8 - 12 Uhr |
| Donnerstag 8 - 13 und 15 - 17.30 Uhr |
| Freitag 8 - 11.30 Uhr |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Regensburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder |
| Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
| oder Tieren auszugehen ist. |
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| Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit |
| vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie |
| deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde |
| stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet. |
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| Kampfhunde der Kategorie 1 sind: |
· Pit-Bull
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· Bandog
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· American-Staffordshire-Terrier
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· Staffordshire-Bullterrier
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· Tosa-Inu
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| Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, |
| solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des |
| Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die |
| einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2 |
| eingeordnet. |
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| Kampfhunde der Kategorie 2 sind: |
· Bullmastiff
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· Bullterrier
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· Dog Argentino
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· Dogue des Bordeaux
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· Fila Brasileiro
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· Mastiff
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· Mastin Espanol
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· Mastino Napoletano
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· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
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· Perro de Presa Mallorquin
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· Rottweiler
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1 |
| genannten Hunde. |
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| Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus |
| seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber |
Menschen oder Tieren ergeben.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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