Hunde in Regensburg
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Info Hunde in der Stadt Regensburg, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Regensburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Regensburg



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Regensburg

Hundesteueramt in der Stadt Regensburg

Stadtkämmerei

Adresse
Neues Rathaus
D.-Martin-Luther-Straße 1
93047 Regensburg

Postanschrift:
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Regensburg
Telefon
0941/ 507-2227
Fax
0941/ 507-2002

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Regensburg
Montag, Mittwoch, Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 und 15.00 - 17.30 Uhr


Höhe der Hundesteuer in der Stadt Regensburg
Die Steuer beträgt

für den ersten Hund 80 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 120 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 120 Euro, im Jahr

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 oder § 2a gewährt wird, sind bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Regensburg
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt der
gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung, der Stadt
Regensburg.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an
dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. April eines
Jahres fällig und ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht
besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende
Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres
bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die
erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser
Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.


Züchtersteuer in der Stadt Regensburg
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für
Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.


Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.

Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke / Hundezeichen verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei - Regensburg -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Regensburg
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg
Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn
unverzüglich der Stadt melden.

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so
ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg
Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Stadt
abmelden, wenn er ihn
- veräußert oder sonst abgeschafft hat,
- der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist
- wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.

An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes
aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Regensburg zurück zugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.regensburg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Regensburg
(Steuervergünstigung)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Regensburg
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Regensburg
Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes,
iiiiiides Arbeiter-Samariterbundes,
iiiiiides Malteser-Hilfsdienstes,
iiiiiider Johanniter-Unfallhilfe,
iiiiiides Technischen Hilfswerks,
iiiiiides Bundesluftschutzverbandes,
iiiiiidie ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben
iiiiiidienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
iiiiiiEinrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
iiiiiiRettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst
iiiiiizur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Befristete Steuerfreiheit
Das Halten von Hunden, die in einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als
steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet aus Gründen des Tierschutzes
untergebracht waren und von dort unmittelbar abgegeben werden, ist für 2 Jahre
steuerfrei.
Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter
vorzulegen.
Die Befreiung wird für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre ausgesprochen.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Regensburg
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins
iiiiiiausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
iiiiiiForstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist;
iiiiiifür Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur
iiiiiiein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung
iiiiiides Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen
nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem
anderen Wohngebäude entfernt sind.


Härtefallregeln in der Stadt Regensburg
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Regensburg
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Regensburg , wenn
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Regensburg finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Stadt Regensburg

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Regensburg
- auf Kleinkinderspielplätze
- auf Kinderspielplätze
- auf Rasenflächen
- auf Liegewiesen

Badezone Lappersdorf
Es ist verboten Hunde / Tiere in den Bereich der Liegewiese mitzubringen und Hunde in
den übrigen Bereichen frei herumlaufen zu lassen.


Naturschutzgebiete in und um die Stadt Regensburg

Naturschutzgebiet Brandlberg
Im Naturschutzgebiet Brandel ist es verboten
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 1, frei laufen zu lassen

Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg"
Es ist verboten hier Hunde freilaufen zu lassen.


Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für:
- Blindenführhunde
- im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn,
- der Bundeswehr,
- für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde
sowie Hunde
- die als Rettungshunde für
- den Zivilschutz
- den Katastrophenschutz
- oder den Rettungsdienst
eingesetzt sind.


Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Regensburg
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass
andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht
verunreinigt oder beschädigt werden.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses
jedoch nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Regensburg
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet Regensburg
umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für:
- Blindenführhunde
- im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn,
- der Bundeswehr,
- für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde
sowie Hunde
- die als Rettungshunde für
- den Zivilschutz
- den Katastrophenschutz
- oder den Rettungsdienst
eingesetzt sind.

Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Bayern
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der
jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG.
Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

Gefährliche Hunde und große Hunde
Kampfhunde und große Hunde sind
- in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen
- auf allen öffentlichen Wegen
- auf allen Straßen oder Plätzen
die südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels liegen, ständig an der Leine zu führen.

Der Grüngürtel, wird gebildet aus
dem Herzogspark,
der Prebrunnallee,
der Fürst-Anselm-Allee,
den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz,
an der Landshuter Straße
der Gabelsberger Straße
sowie aus dem Villapark

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.

Zuständiges Amt in der Stadt Regensburg

Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit
Abt. für öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie Gewerbewesen und Straßenverkehr

Adresse
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg

Postanschrift
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Telefon
0941/ 507-1324

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Regensburg
Montag, Dienstag, Mittwoch 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 13 und 15 - 17.30 Uhr
Freitag 8 - 11.30 Uhr

Das Hundegesetz von der Stadt Regensburg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist.

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde
stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet.

Kampfhunde der Kategorie 1 sind:
· Pit-Bull
· Bandog
· American-Staffordshire-Terrier
· Staffordshire-Bullterrier
· Tosa-Inu

Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet,
solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des
Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die
einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2
eingeordnet.

Kampfhunde der Kategorie 2 sind:
· Bullmastiff
· Bullterrier
· Dog Argentino
· Dogue des Bordeaux
· Fila Brasileiro
· Mastiff
· Mastin Espanol
· Mastino Napoletano
· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
· Perro de Presa Mallorquin
· Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1
genannten Hunde.

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus
seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ergeben.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Regensburg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Regensburg
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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