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Rostock, gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge



Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Rostock
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Rostock






Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Rostock
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine
ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

American Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bull Terrier
Bull Terrier,
Bullmastiff,
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastino Espanol,
Mastino Napoletano,
Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird
vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt.
Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch
eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes,
nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.


Anmeldeformulare der Stadt Rostock , für einen gefährlichen Hund
Anmeldeformulare
finden Sie im Internet zum down loaden auf
www.rostock.de
Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Rostock

Vollendung des 18. Lebensjahres

Nachweis der Sachkunde

Zuverlässigkeit/ Führungszeugnis

Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen

Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung

Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung

Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Erlaubnispflicht

Den Sachkundenachweis in Rostock finden Sie ..... hier


Zuverlässigkeit/ Führungszeugnis
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel
Personen nicht, die wegen

- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruch
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
  • - einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen
  • - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
    - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
    - das Waffengesetz
    - das Betäubungsmittelgesetz
    - das Bundesjagdgesetz

    rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
    Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
    In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche
    Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
    Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
    Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des
    Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.


    Haftpflichtversicherungsnachweis
    Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.

    Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
    500.000 Euro für Personenschäden und
    250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.

    Nachweis über die Microchipkennzeichnung
    Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

    Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit
    der entsprehenden Microchipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
    Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt
    werden.
    Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.

    Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

    Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung,
    - insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer
    - oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip,
    versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes
    eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
    auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
    Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die
    Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde
    darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf
    dem linken Hinterlauf anordnen.

    Weitere Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie .... hier


    Nachweis des berechtigten Interesses an der Hundehaltung
    Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf der Seite.


    Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Rostock
    Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
    vollendet haben.


    Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung in Rostock
    Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur
    Hundehaltung, wie z. B.
    bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
    Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen
    für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen
    und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.

    Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
    vorgenommen.
    Was ist ein berechtigtes Interesse?
    Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
    Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
    verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus
    einem Tierheim übernommen haben.

    Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt
    werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.

    Erlaubnispflicht
    Beantragungspflicht beim Ordnungsamt des Wohnsitzes.
    Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei
    Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt;
    zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt.
    Bitte geben Sie dem Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.

    Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der
    Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
    Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt
    gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.

    Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die
    Sachkunde nachgewiesen wurde.

    Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
    Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

    Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den
    Hundebestand sein.
    Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

    Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis
    mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
    auszuhändigen.

    Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das
    Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren
    Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung
    einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis
    notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen.
    Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung
    des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten
    werden.
    Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach
    dieser Vorschrift gestellt worden ist.

    Keine Erlaubnis wenn....
    Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie
    Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn

    - die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des Absatzes 4
    nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
    - eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder
    Tieren nicht anders beseitigt werden kann.

    Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der
    Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
    Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet werden.
    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden.
    Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen
    Halter zu.
    Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis
    unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
    eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.


    Ordnungsamt in Rostock

    Ordnungsamt in Rostock
    Stadtamt

    Adresse
    Charles-Darwin-Ring 6
    18059 Rostock

    Telefon
    0381 381-3100
    Fax
    0381 381- 3280

    Infothek

    Telefon
    0381 381-3100

    Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten
    Ordnungsangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten

    Adresse
    Charles-Darwin-Ring 6
    18059 Rostock

    Telefon
    0381 381-3203
    Fax
    0381 381- 3280

    Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt in Rostock
    Dienstag 9.00 bis 17.30 Uhr
    Donnerstag 9.00 bis 16.00 Uhr


    Abt. Jagdangelegenheiten und Aufgaben nach der Hundehalter-Verordnung
    Adresse
    Charles-Darwin-Ring 6
    18059 Rostock

    Telefon
    0381 381-3242
    Fax
    0381 381-3300

    Sprechzeiten
    Dienstag 9.00 bis 17.30 Uhr
    Donnerstag 9.00 bis 16.00 Uhr


    Abt. Gefahrenabwehr
    Adresse
    Charles-Darwin-Ring 6
    18059 Rostock

    Raum 236

    Telefon
    0381 381-3245
    Fax
    0381 381-3300

    Sprechzeiten:
    Dienstag 9.00 bis 17.30 Uhr
    Donnerstag 9.00 bis 16.00 Uhr


    Veterinäramt in Rostock

    Veterinäramt in Rostock
    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse:
    Am Westfriedhof 2
    18059 Rostock

    Telefon:
    0381 381-8600
    Fax
    0381 381-8690

    Abt. Tierschutz/Tierseuchenschutz

    Adresse:
    Am Westfriedhof 2
    18059 Rostock

    Telefon:
    0381 381-8604

    Sprechzeiten/Öffnungszeiten des Veterinäramt in Rostock
    Dienstag 8.00 bis 17.00 Uhr
    und nach Vereinbarung
    Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Rostock

    Körperliche Konstitution
    Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
    führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

    Die erforderliche körperliche Eignung besitzen Personen nicht
    Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die

    - auf Grund einer psychischen Krankheit
    - einer geistigen
    - oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden
    - trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.

    Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so
    kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder
    fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.

    Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf
    ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.


    Weitergabe / Überlassung des Hundes in Rostock
    Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die
    Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
    Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld
    geahndet werden kann.


    Mitführen der Erlaubnis in Rostock
    Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen und auf verlangen den
    zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
    Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.


    Maulkorb- und Anleinzwang in Rostock
    Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und
    Leine (höchstens 2 m Länge) ausgeführt werden.

    Weitere Informationen zu Anleinpflicht finden Sie ....hier


    Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rostock
    Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.
    Hunde,
    - die zu Versammlungen,
    - Umzügen,
    - Volksfesten,
    - sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
    - sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und
    - in öffentliche Verkehrsmittel,
    - Verkaufsstätten
    - Tiergärten mitgenommen werden,
    sind an der Leine zu führen.

    Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
    Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
    der Leine zu führen.
    Die Leine muss reißfest und darf höchstens 2m lang sein.

    Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf
    - Kinderspielplätze
    - an Badestellen
    - auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind
    ist verboten.

    Beachten Sie: Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich.


    Maulkorbzwang für gefährliche Hunde in Rostock
    Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes.


    Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier

    Den Verhaltenstest in Rostock finden Sie ......hier


    Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Rostock
    Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden ist nicht zulässig.
    Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld
    geahndet werden kann.

    Generelles Zucht- und Handelsverbot
    Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
    Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
    Erlaubnisnotwendigkeit

    Erlaubnisnotwendigkeit
    Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
    einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu
    zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).

    Einfuhr- und Verbringungsverbot
    Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine
    Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
    Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).

    Informationen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier


    Steuerpflicht in Rostock
    Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.


    Gebühren zur Haltungserlaubnis und vieles mehr... in Rostock
    - Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2
    je Hund 80 Euro

    - Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4
    je Hund 50 Euro

    - Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
    je Hund 75 Euro

    - Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
    je Hund 50 bis 200 Euro

  • - Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6
  • je Tier 50 bis 200 Euro

  • - Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5
  • je Hund 60 bis 250 Euro

  • - Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4
  • je Hund 30 bis 500 Euro

    - Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
    Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer 1
    bis 7 aufgeführt sind
    je Hund 50 bis 1 000 Euro

    Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

    Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden,
    wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch
    nicht beendet wurde.

    Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen der
    Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden.

    Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5
    ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des
    Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
    werden musste.

    Die Gebührenschuld entsteht
    - in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der
    zuständigen Behörde,
    - mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
    - im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

    Angaben ohne Gewähr


    Das Landeshundegesetz finden Sie .... hier

    Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Rostock
    siehe
    Ordnungsamt in Rostock

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