Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
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| Stadtamt 21 |
| Kassen- und Steueramt Saarbrücken |
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| Adresse |
Kaiserstraße 1a
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| 66111 Saarbrücken |
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| Telefon |
| 0681/905-2291 |
| Fax |
| 0681/905-2114 |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Telefon |
0681/905-3451
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteueramtes der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Montag bis Mittwoch 8.30-12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr |
| Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag 8.30 - 12.00 Uhr |
| Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung. |
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| Hundeanmeldung/ Hundeabmeldung können auch in den jeweiligen Bürgerbüros, |
| in Saarbrücken, getätigt werden. |
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Bürgeramt City
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| Adresse |
Gerberstraße 4
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| 66111 Saarbrücken |
| Tel.: 0681/ 905-1499 |
| Fax: 0681/ 905-1549 |
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Bürgeramt Dudweiler
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Am Markt 1
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66125 Saarbrücken
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Tel.: 06897 797-230
|
Fax: 06897 797-307
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Bürgeramt West
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Burbacher Markt 20
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66115 Saarbrücken
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Tel.: 0681 905-4747
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| Fax: 0681 905-4769 |
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Bürgeramt Halberg
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Kurt-Schumacher-Straße
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66130 Saarbrücken
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Tel.: 0681 905-4444
|
| Fax: 0681 905-4505 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Bürgerämter der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Montag, Dienstag 7.30 - 15.00 Uhr |
| Mittwoch, Freitag 7.30 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag 7.30 - 18.00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
Die Steuer beträgt jährlich
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| für den ersten Hund 90,00 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 168,00 Euro, im Jahr |
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| Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht angesetzt; |
| Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§§ 4 und 5), gelten als erste Hunde. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Die Steuer wird für das Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht innerhalb eines |
| Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| In dem Steuerbescheid kann auch die Geltung für Folgejahre bestimmt werden. |
| In diesem Fall ist im Bescheid anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen |
| die Hundesteuer jeweils fällig wird. |
| Sofern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, sind |
neue Bescheide zu erlassen.
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Die Steuer ist je zur Hälfte am 01.03. und 01.09. eines jeden Jahres zu entrichten.
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| Bei Neueintritt in die Steuerpflicht wird die Steuer für das laufende Halbjahr einen Monat |
nach Zustellung des Steuerbescheids, frühestens am 01.03. oder 01.09., fällig.
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| Wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes |
| einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, |
| nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer |
| verlangen. |
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| Wer mit einem in der Bundesrepublik bereits versteuerten Hund zuzieht, kann für den |
| 1. Monat der Steuerpflicht die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, |
| nicht erstatteten Steuer verlangen. |
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| Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen |
| worden ist. |
| Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen |
| Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der |
| Hund drei Monate alt geworden ist. |
| In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, |
in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
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| Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder |
| sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. |
Die Abmeldung bedarf der Schriftform.
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| Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die |
| Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. |
| Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht |
| mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. |
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| Züchtersteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Von Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der |
| gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, |
| wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger |
| und die Zuchttiere in ein vom „Verband für das Deutsche Hundewesen“ anerkanntes |
Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
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| Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte |
| der Steuer nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. |
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| Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden |
und nicht älter als sechs Monate sind.
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| Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden |
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
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| Die Bewilligung oder Weiterbewilligung der Zwingersteuervergünstigung ist von der |
| Einreichung einer Zuchtbescheinigung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen |
| abhängig. |
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| Diese Bescheinigung ist alle zwei Jahre vor Beginn des neuen Kalenderjahres vorzulegen. |
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Die Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes |
| sichtbar vom Hund zu tragen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht |
| angelegt werden. |
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Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Stadtsteueramt Saarbrücken |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei |
| Wochen von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, |
| nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Stadtsteueramt anzumelden. |
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| Es wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Die Hundehalterin /der Hunderhalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem |
| sie /er veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen |
| oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, |
| bei Stadtsteueramt abzumelden. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name |
| und die Anschrift dieser Person anzugeben. |
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Die Abmeldung bedarf der Schriftform.
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| Bei der Abmeldung des Hundes muss die Hundesteuermarke der Stadt zurück gegeben |
| werden. |
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.saarbruecken.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung werden nur gewährt, wenn
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a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
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b) im Falle des § 3 Abs. 2 Buchst. f die Höhe des Einkommens belegt wird;
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| c) im Falle des § 5 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die |
iiiiiiVeräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden;
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| d) Anträge gemäß den §§ 3, 4 und 5 spätestens innerhalb eines Monats nach |
| iiiiiBekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich gestellt und jährlich wiederholt werden. |
| iiiiiWird die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a dieser Satzung gewährt, ist |
| iiiiidiese Steuerbefreiung analog der Gültigkeitsdauer des vorgelegten |
| iiiiiSchwerbehindertenausweises– längstens jedoch bis der Hund veräußert wird, stirbt |
iiiiioder abhanden kommt - gültig.
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| Treten die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung nach Jahresbeginn |
| ein, ist der Antrag für die verbleibenden Monate innerhalb der vorstehenden Frist, |
| spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt der Befreiungs- bzw. |
Ermäßigungsvoraussetzungen zu stellen.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist |
| dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Stadtsteueramt schriftlich |
| anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, sind für |
| diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, |
| wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der |
| Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. |
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
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Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
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| a) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser |
| iiiiiiPersonen dienen. |
| iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen;
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| b) Gebrauchshunden von bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufsehern, nachdem die |
| iiiiiiHunde eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine andere Prüfung nach § 3 der Dritten |
| iiiiiiVerordnung zum Saarl. Jagdgesetz -Brauchbarkeitsprüfungsordnung - in der jeweils |
| iiiiiigeltenden Fassung erfolgreich abgelegt haben, in der für den Forst- und Jagdschutz |
iiiiiierforderlichen Anzahl;
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| c) Gebrauchshunden von Feld- und Forstschutzbeauftragten in der für den Feld- und |
iiiiiiForstschutz erforderlichen Anzahl;
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| d) Hunden, die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten |
iiiiiiwerden;
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| e) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen |
iiiiiiHerden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl;
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| f) Hunde, deren Halterinnen/Halter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe nach SGB |
iiiiii XII bzw. SGB II sind oder solchen Personen einkommensmäßig gleichstehen.
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| g) Hunden, die nachweislich aus einer Einrichtung, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.2 |
| iiiiiides Tierschutzgesetzes besitzt und deren Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt |
| iiiiiibestätigt ist, stammen. |
| iiiiiiDie Steuerbefreiung wird befristet für die Dauer eines Jahres erteilt und beginnt mit |
| iiiiiidem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. |
| iiiiiiDie Übernahme aus der Einrichtung ist durch eine Bescheinigung der Einrichtung |
| iiiiiinachzuweisen. |
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| Diese Befreiung kann nur für den sog. „ersten Hund“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser |
| Satzung) und nur einmal für den selben Hund gewährt werden. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
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| a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten |
iiiiiiGebäude mehr als 300 m entfernt liegen, erforderlich sind;
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| b) Hunde, die als Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und die dafür |
| iiiiiivorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen/ Leistungsprüfern eines anerkannten |
| iiiiiiVereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; |
| iiiiiidie Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses |
| iiiiiinachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu |
| iiiiiimachen. |
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Saarbrücken, wenn |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Hundesteuersatzung |
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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| 1.als Hundehalterin/Hundehalter entgegen § 6 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen |
| iiiifür eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, als Hundehalterin/ Hundehalter |
iiiientgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
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| 2.als Hundehalterin/Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht |
iiiirechtzeitig abmeldet,
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| 3.als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie als |
| iiiiHundehalterin/Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| 4.als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 4 |
| iiiidie vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht |
| iiiifristgemäß ausfüllt. |
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Hundesteuersatzung |
| Hierzu wurden leider keine Informationen gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Saarbrücken finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden im Saarland |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
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- Jagdhunde,
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- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
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| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
|
| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
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Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
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| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
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Ordnungsamt
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| Adresse |
Großherzog-Friedrich-Straße 111
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66111 Saarbrücken
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Telefon |
| 0681 905-3501 |
| Fax |
0681 905-3579
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Montag 8:30-12:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr |
| Dienstag 8:30-12:00 Uhr |
| Mittwoch 8:30-12:00 Uhr |
| Donnerstag 8:00-18:00 Uhr |
| Freitag 8:30-12:00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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| - American Pit Bull Terrier. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
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| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
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| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
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| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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