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Landeshauptstadt Saarbrücken, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Landeshauptstadt Saarbrücken

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Landeshauptstadt Saarbrücken



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Stadtamt 21
Kassen- und Steueramt Saarbrücken

Adresse
Kaiserstraße 1a
66111 Saarbrücken

Telefon
0681/905-2291
Fax
0681/905-2114

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Telefon
0681/905-3451

Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteueramtes der Landeshauptstadt Saarbrücken
Montag bis Mittwoch 8.30-12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr
Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung.

Hundeanmeldung/ Hundeabmeldung können auch in den jeweiligen Bürgerbüros,
in Saarbrücken, getätigt werden.

Bürgeramt City
Adresse
Gerberstraße 4
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/ 905-1499
Fax: 0681/ 905-1549

Bürgeramt Dudweiler
Am Markt 1
66125 Saarbrücken
Tel.: 06897 797-230
Fax: 06897 797-307

Bürgeramt West
Burbacher Markt 20
66115 Saarbrücken
Tel.: 0681 905-4747
Fax: 0681 905-4769

Bürgeramt Halberg
Kurt-Schumacher-Straße
66130 Saarbrücken
Tel.: 0681 905-4444
Fax: 0681 905-4505

Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Bürgerämter der Landeshauptstadt Saarbrücken
Montag, Dienstag 7.30 - 15.00 Uhr
Mittwoch, Freitag 7.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag 7.30 - 18.00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 90,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 168,00 Euro, im Jahr

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der
Anzahl der Hunde nicht angesetzt;
Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§§ 4 und 5), gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Steuer wird für das Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht innerhalb eines
Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

In dem Steuerbescheid kann auch die Geltung für Folgejahre bestimmt werden.
In diesem Fall ist im Bescheid anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen
die Hundesteuer jeweils fällig wird.
Sofern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, sind
neue Bescheide zu erlassen.

Die Steuer ist je zur Hälfte am 01.03. und 01.09. eines jeden Jahres zu entrichten.
Bei Neueintritt in die Steuerpflicht wird die Steuer für das laufende Halbjahr einen Monat
nach Zustellung des Steuerbescheids, frühestens am 01.03. oder 01.09., fällig.

Wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes
einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer
verlangen.

Wer mit einem in der Bundesrepublik bereits versteuerten Hund zuzieht, kann für den
1. Monat der Steuerpflicht die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer verlangen.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist.
Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der
Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats,
in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.


Züchtersteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Von Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der
gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten,
wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger
und die Zuchttiere in ein vom „Verband für das Deutsche Hundewesen“ anerkanntes
Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte
der Steuer nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden
und nicht älter als sechs Monate sind.

Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.

Die Bewilligung oder Weiterbewilligung der Zwingersteuervergünstigung ist von der
Einreichung einer Zuchtbescheinigung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen
abhängig.

Diese Bescheinigung ist alle zwei Jahre vor Beginn des neuen Kalenderjahres vorzulegen.


Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Die Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes
sichtbar vom Hund zu tragen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Stadtsteueramt Saarbrücken
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Stadtsteueramt anzumelden.

Es wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben.


Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Hundehalterin /der Hunderhalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
sie /er veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist,
bei Stadtsteueramt abzumelden.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

Bei der Abmeldung des Hundes muss die Hundesteuermarke der Stadt zurück gegeben
werden.


Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.saarbruecken.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung werden nur gewährt, wenn

a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
b) im Falle des § 3 Abs. 2 Buchst. f die Höhe des Einkommens belegt wird;
c) im Falle des § 5 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
iiiiiiVeräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden;
d) Anträge gemäß den §§ 3, 4 und 5 spätestens innerhalb eines Monats nach
iiiiiBekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich gestellt und jährlich wiederholt werden.
iiiiiWird die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a dieser Satzung gewährt, ist
iiiiidiese Steuerbefreiung analog der Gültigkeitsdauer des vorgelegten
iiiiiSchwerbehindertenausweises– längstens jedoch bis der Hund veräußert wird, stirbt
iiiiioder abhanden kommt - gültig.

Treten die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung nach Jahresbeginn
ein, ist der Antrag für die verbleibenden Monate innerhalb der vorstehenden Frist,
spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt der Befreiungs- bzw.
Ermäßigungsvoraussetzungen zu stellen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist
dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Stadtsteueramt schriftlich
anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen,
wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.


Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

a) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
iiiiiiPersonen dienen.
iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen;
b) Gebrauchshunden von bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufsehern, nachdem die
iiiiiiHunde eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine andere Prüfung nach § 3 der Dritten
iiiiiiVerordnung zum Saarl. Jagdgesetz -Brauchbarkeitsprüfungsordnung - in der jeweils
iiiiiigeltenden Fassung erfolgreich abgelegt haben, in der für den Forst- und Jagdschutz
iiiiiierforderlichen Anzahl;
c) Gebrauchshunden von Feld- und Forstschutzbeauftragten in der für den Feld- und
iiiiiiForstschutz erforderlichen Anzahl;
d) Hunden, die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
iiiiiiwerden;
e) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
iiiiiiHerden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl;
f) Hunde, deren Halterinnen/Halter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe nach SGB
iiiiii XII bzw. SGB II sind oder solchen Personen einkommensmäßig gleichstehen.
g) Hunden, die nachweislich aus einer Einrichtung, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.2
iiiiiides Tierschutzgesetzes besitzt und deren Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt
iiiiiibestätigt ist, stammen.
iiiiiiDie Steuerbefreiung wird befristet für die Dauer eines Jahres erteilt und beginnt mit
iiiiiidem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
iiiiiiDie Übernahme aus der Einrichtung ist durch eine Bescheinigung der Einrichtung
iiiiiinachzuweisen.

Diese Befreiung kann nur für den sog. „ersten Hund“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser
Satzung) und nur einmal für den selben Hund gewährt werden.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
iiiiiiGebäude mehr als 300 m entfernt liegen, erforderlich sind;
b) Hunde, die als Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und die dafür
iiiiiivorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen/ Leistungsprüfern eines anerkannten
iiiiiiVereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
iiiiiidie Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses
iiiiiinachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu
iiiiiimachen.


Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Saarbrücken, wenn
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.als Hundehalterin/Hundehalter entgegen § 6 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen
iiiifür eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, als Hundehalterin/ Hundehalter
iiiientgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.als Hundehalterin/Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht
iiiirechtzeitig abmeldet,
3.als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie als
iiiiHundehalterin/Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
4.als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 4
iiiidie vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht
iiiifristgemäß ausfüllt.


Bussgelder in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Hundesteuersatzung
Hierzu wurden leider keine Informationen gefunden.


Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Saarbrücken finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden im Saarland

Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- in Badeanstalten,
- auf Badeplätze
- Sportanlagen,
- auf Schulhöfe
- Anlagen von vorschulischen Einrichtungen
- Friedhöfe
- Bestattungsplätze

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Saarbrücken
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland
Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in
öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass
Anlagen nicht beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststättenbetrieben
Aufzügen
Haupteinkaufsbereichen
Einkaufszentren
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu
tragen.

Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund
ausgehende Gefahr unterbinden kann.

Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband
anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Ordnungsamt

Adresse
Großherzog-Friedrich-Straße 111
66111 Saarbrücken

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Telefon
0681 905-3501
Fax
0681 905-3579

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken
Montag 8:30-12:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr
Dienstag 8:30-12:00 Uhr
Mittwoch 8:30-12:00 Uhr
Donnerstag 8:00-18:00 Uhr
Freitag 8:30-12:00 Uhr


Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Saarbrücken z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Saarbrücken
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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