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Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. 1246) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996)
Auszug aus den
Verwaltungsvorschriften
zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996)
Vom 2. April 2004
Bewertung der praktischen Aufgaben
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. 1246) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996)
§ 1 gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden erbringt und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1, 5 oder 6 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden,
3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.
§ 5 Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen
1. American Staffordshire Terrier,
2. Staffordshire Bullterrier sowie
3. American Pit Bull Terrier
bedürfen einer Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest mittels einer für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
Die Kosten des Wesenstests sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. Inhalt und Verfahren des Wesenstests, der der Gefahrerforschung dient, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Über den bestandenen Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Alle drei Jahre nach der Erteilung der Bescheinigung hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
(3) Hunde nach Absatz 1 Satz 1, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gefährlich. Für sie kann die Erlaubnis nach § 2 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vorliegen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(5) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und ihre Kreuzungen sind verboten.
(6) Für die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 gilt § 5.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten, ausbilden oder halten oder Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde halten, haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen von Gründen, die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und ihr schriftlich dargelegt wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene Frist zur Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine Anmeldebestätigung zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen vorlegt.
(3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) erteilt wurden, werden als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese Erlaubnisse können zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
(5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht an einer entsprechenden Leine führt,
(8) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
(10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
(13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausbildet oder hält,
(14) entgegen § 6 Abs. 5 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht gewerbsmäßig züchtet,
(15) entgegen § 6 Abs. 6 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht an der Leine führt,
(16) entgegen § 6 Abs. 6 einem gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 keinen Maulkorb anlegt,
(17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung oder das Halten von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten nicht schriftlich anzeigt,
(18) entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht schriftlich anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Auszug aus den
Verwaltungsvorschriften
zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996)
Vom 2. April 2004
1. Zu § 4 Abs. 1 – Sachkundenachweis
Sachkundelehrgang
1.1 Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung ausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde erbringt.
Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang, erforderlich.
1.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibehörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachweisen können.
Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.
1.3 Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in der Anlage 1 aufgeführt.
1.4 Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halterin oder Halter und Hund handelt.
1.5 Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.
Nachweis der Sachkunde
1.6 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärztinnen oder sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor.
1.7 Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den sachverständigen Tier-ärztinnen und sachverständigen Tierärzten zusammen.
1.8 Die oder der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 1.9 Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt die sachver-ständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.
1.10 Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. Ebenso muss die neue Halterin oder der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen.
1.11 Die Ortspolizeibehörde kann vor dem In-Kraft-Treten der Polizeiverordnung absolvierte Lehrgänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt ist. Dies gilt auch für Lehrgänge, die in anderen Bundesländern absolviert worden sind.
2. Zu § 6 Abs. 1 – Wesenstest für Hunde
Verfahren
2.1 Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier besteht nach § 6 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Die Fähigkeit dieser Hunde zu sozialverträglichem Verhalten kann durch einen Wesens-test nachgewiesen werden. Die für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztinnen oder Tierärzte führen den Wesenstest durch.
2.2 Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest ist ein gültiger Impf-schutz gegen Tollwut, eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) und ein Min-destalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, werden zum Wesenstest nicht zugelassen.
2.3 Die Ortspolizeibehörden halten für die Hundehalterinnen und die Hundehalter Listen der bestellten sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte bereit, bei denen ein Wesenstest absolviert werden kann. Das Bestehen des Wesenstests kann erst gemäß Anlage 4 von der zuständigen Ortspolizeibehörde attestiert werden, wenn das Gutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt (Anlage 5). Ein solches ist innerhalb von 12 Wochen von der Hundehalterin oder vom Hundehalter durch Absolvierung des Wesenstests beizubringen.
2.4 Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist vom laufenden Test auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit wie z. B. Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist der Wesenstest abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Das-selbe gilt, wenn der Hund durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam gebracht werden muss, die Beruhigung des Tieres nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten zu beobachten ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.
2.5 Ist der Wesenstest nicht bestanden, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.
2.6 Eine Wiederholung des ersten Wesenstests ist auf Grund einer Empfehlung der sach-verständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes nur einmal innerhalb von 12 Wochen möglich. Die Zulassung zur Wiederholung kann mit Auflagen der Ortspolizeibehörde versehen werden (z. B. Besuch einer Hundeschule von Hund und Hundehalter). Die Wiederholung des Wesenstests kann von einer anderen sachverständigen Tierärztin oder einem anderen sachverständigen Tierarzt durchgeführt werden als beim ersten Wesenstest. In diesem Fall ist der sachverständigen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt das Gutachten des ersten Wesenstests vorher auszuhändigen.
2.7 Bei bestandenem Wesenstest beschränkt sich die Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde auf die Feststellung, dass der Hund auf Grund des im Test gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes besitzt (Anlage 4).
2.8 Die Kosten des Wesenstests erstattet die Halterin oder der Halter der sachverständi- gen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt, die oder der den Wesenstest durchführt. Sie oder er übermittelt das Ergebnis des Wesenstests der zuständigen Ortspolizeibehörde.
2.9 Inhalt des Wesentests
I. Grundsätzliches
Die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt hat die Hundehalterin oder den Hundehalter und seinen Hund in Augenschein zu nehmen. Die Wesensbeurteilung des Hundes setzt sich aus einem Befragungsteil zu Halter und Hund und einem praktischen Teil (Verhalten des Hundes im öffentlichen Raum) zusammen. Ergebnisse beider Teile sind in einer Schlussbewertung mit gleichzeitigen Empfehlungen an die zuständige Ortspolizeibehörde zusammenzufassen.
II. Befragungsteil (Angaben durch den Hundehalter)
1. Angaben zur Person
Familienname, Vorname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Staatsangehörigkeit:
2. Angaben zum Hund
Hunderasse, -gruppe, Kreuzung
(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere):
Name des Hundes:
Alter:
Geschlecht:
Kastration: ja/nein
Transponder- (Mikrochip-) Nummer:
3. Einschätzung des Verhaltens des Hundes
Lässt sich der Hund anfassen?
Wie verhält sich der Hund mit anderen Artgenossen?
Wie verhält sich der Hund im Umgang mit Kindern?
Welche Erfahrungen wurden im Straßenverkehr gemacht (u. a. mit Radfahrern, mit Passanten, in öffentlichen Verkehrsmitteln)?
Gab es bereits Schadensfälle bei Personenkontakt?
Erfolgten bereits Ausbildungen wie Unterordnungsschulung, Schutzhundeausbil-dung, jagdliche Ausbildung? Wie ausgeprägt ist der Jagdtrieb?
4. Sonstige Fragen zum Hund
Wird der Hund für Züchtungen eingesetzt oder ist dies beabsichtigt?
Welches Futter erhält der Hund und durch wen wird er vorwiegend gefüttert?
Wo und wie wird der Hund gehalten (Wohnung, Zwinger, Grundstück, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Auslauf)?
Für welchen Zweck wird der Hund gehalten (Wachhund, Schutzhund, Familienhund, Zuchttier)?
Die Fragen sind nicht abschließend. Weitere Fragen zur Gefahrerforschung sind zulässig.
Praktische Aufgaben
Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von Situatio-nen auch im öffentlichen Raum zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsver-halten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen o-der Menschen kommt.
Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akusti-schen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen.
Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungs-verhalten geachtet.
Bewertung der praktischen Aufgaben
Die Reaktion des Hundes ist anhand der folgenden Skala zu beurteilen:
1. Keine aggressiven Signale beobachtet. Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten.
2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen) b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder
Bellen u. a.)
3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körper-bereich. Keine Annäherung
4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz)
5. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken
6. Beißen (Beißversuche)
7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale
8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der jeweiligen Testsituation
a) nachvollziehbar
b) nachvollziehbar, aber unerwünscht
c) gravierend und nicht mehr akzeptabel ist.
Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Wesenstest abzubrechen und ist nicht bestanden.
Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters während des Wesens-tests ist von der oder dem Sachverständigen durch Videoprotokoll festzuhalten.
Lässt der Wesenstest in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass der Hund
unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder
Sachen darstellt, ist er bestanden.
III. Gutachten
Die zusammengefasste gutachtliche Stellungnahme an die Ortspolizeibehörde muss fol-gende Aussagen enthalten:
- Wesensbeurteilung des Hundes (z. B. wesenssicher, souverän, gutartig, offener Eindruck)
- erscheinen die Antworten über das Verhalten des Hundes im heimischen Bereich
glaubwürdig und stimmen sie mit den Überprüfungsergebnissen überein
- eindeutige Aussage, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt wurde
- Erklärung der oder des Sachverständigen, dass ein wertfreies Gutachten erteilt wurde und keine Verwandtschaft, Bekanntschaft oder Abhängigkeit zum Hundehalter zum Zeitpunkt des Wesenstests vorliegt
- Aussage, ob das Bestehen des Wesenstests testiert werden kann
3. Zu § 5 Abs. 4 – Kennzeichnung
3.1 Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen.
Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm Nr. 11784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. mitzuführen.
3.2 Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Identität der Halterin oder des Halters rückzuverfolgen. Sie ist bei einer der untenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen:
- Tasso
Abteilung Haustierzentralregister
Frankfurter Straße 20
65795 Hattersheim
Telefon: (0 61 90) 937300, Fax: (0 61 90) 937400, mail: tasso@tiernotruf.org
- Deutscher Tierschutzbund e. V.
Deutsches Haustierregister
Baumschulallee 15
53115 Bonn
Telefon: (02 28) 6 04 96-0, Fax: (02 28) 6 04 96-40, mail:bg@tierschutzbund.de
- IFTA-Internationale zentrale Tierregistrierung
Weiherstraße 8
88145 Maria Thann
Telefon: (01 80) 52 13 40-2, Fax: (01 80) 52 13 40-3,
Free-call: 0 08 00 84 37 73 44 78 37, mail: info@tierregistrierung.de
3.3 Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei der die Registrierung erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Daten an die Ortspolizeibehörde zu erklären.
3.4 Die Ortspolizeibehörde kann bereits bestehende Kennzeichnungen ausnahmsweise als ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten erscheint. Nr. 3.2 gilt entsprechend.
4. Zu § 7 Abs. 2 – Ausnahmen vom Maulkorbzwang
4.1 Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 der Polizeiverordnung sind nur unter strengen Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
4.2 Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang lässt sich die Ortspolizeibehörde eine gutachterliche Stellungnahme der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes vorlegen, dergegenüber oder demgegenüber der Sachkundenachweis erbracht worden ist.
Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die den praktischen Teil des Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden.
II
Die Verwaltungsvorschriften treten rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 13. September 2000 (GMBl Saar, S. 228) außer Kraft.
Saarbrücken, den 2. April 2004
Die Ministerin für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales
In Vertretung
Josef Hecken
Ausführliche Informationen zu den Kampfhunden in Saarland
wie zum Beispiel
Höhe der Kampfhundesteuer
Amt für Kampfhundeangelegenheiten
Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung
Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz des Bundeslandes
Haltererlaubnis
Haltungserlaubnis beantragen
Zuverlässigkeitprüfung
Nachweis der Zuverlässigkeit
Sachkundeprüfung
Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde
Mikrochip-Kennzeichnung
Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes
Anleinpflicht und Maulkorbpflicht für Kampfhunde
Ordnungswidrigkeiten in der Kampfhundehaltung
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da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
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Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt
Kennwort:
Saarland - Kampfhundeverordnung
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