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Info Hunde in der Kreisstadt Saarlouis, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Kreisstadt Saarlouis

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Kreisstadt Saarlouis



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis

Hundesteueramt in der Kreisstadt Saarlouis

Amt für Finanzen
Steueramt

Adresse
Friedensstr. 3-7
66740 Saarlouis

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis
Telefon
06831/443-373
Telefon
06831/443-375
Telefon
06831/443-376

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreisstadt Saarlouis
Montag, Dienstag, Donnerstag:  8:00 - 16:30 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis
Der Steuersatz beträgt
für den 1. Hund 60,00 Euro im Jahr
für den 2. Hund 90,00 Euro im Jahr
für jeden weiteren Hund 150,00 Euro im Jahr.

gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Der Steuersatz beträgt
für den 1. gefährlichen Hund 300,00 Euro im Jahr
für den 2. gefährlichen Hund 450,00 Euro im Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 750,00 Euro im Jahr.

Werden neben einem gefährlichen Hund noch weitere nicht gefährliche Hunde gehalten,
zählt der gefährliche Hund als erster Hund.

gefährliche Hunde/ Kampfhunde sind.....
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht
oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Kampfhunde i. S. dieser Vorschrift sind jedenfalls:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Mastino Napolitano
- Mastino Espanol
- Bordeaux Dogge
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Römischer Kampfhund
- Chinesischer Kampfhund
- Bandog
- Tosa Inu
und alle Kreuzungen dieser Hunderassen.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt;
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten dabei als erste Hundehaltungen, wenn
daneben auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis
Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben.

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15. Februar und 15. August mit
der Hälfte des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Saarlouis zu richten.
Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

Wer mit einem bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund zuzieht
oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits
entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende
Steuer verlangen.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden
ist, jedoch nicht vor dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in
dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Kreisstadt Saarlouis endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.


Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis
Die Kreisstadt Saarlouis übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine kostenlose Hundesteuermarke.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung nur mit der sichtbar befestigten
gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden.

Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag gegen Erstattung
der Selbstkosten eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der
ihnen von der Steuerabteilung übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist verpflichtet.

Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen.
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Steueramt Saarlouis
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Kreisstadt Saarlouis (Steuerabteilung)
anzumelden.

In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, in den Fällen
des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden
Monats erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen
ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Steuerabteilung
abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Kreisstadt Saarlouis zurückzugeben.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine Person sind bei der Abmeldung der Name und die
Anschrift dieser Person anzugeben.

Bei verspäteten Abmeldungen findet § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 nur dann Anwendung,
wenn der Zeitpunkt nachgewiesen wird, zu dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder zu dem der Wegzug
erfolgte.

Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so endet die Steuerpflicht abweichend von
§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 mit Ablauf des Monats, in den die Abmeldung fällt.


Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.saarlouis.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Saarlouis
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt,
wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn
des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der
Kreisstadt Saarlouis zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die
Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Kreisstadt Saarlouis schriftlich
anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Kreisstadt Saarlouis
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Saarlouis
1.Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Saarlouis aufhalten, sind
iiiifür diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
iiiikönnen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
iiiiwerden oder von der Steuer befreit sind.

2.Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz
iiiiund der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
iiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

3.Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken
iiiigehaltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
iiii Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

4.Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4 wird eine Steuerbefreiung nach den
iiiiAbs. 2 und 3 nicht gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Saarlouis
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
1. Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Rettungszwecken verwendet werden und die
iiii dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist
iiii durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung
iiii des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landschaftlichen Anwesen erforderlich
iiii sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter entfernt
iiii liegen.

3. Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
iiii und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen, jedoch nur für einen Hund.

4. Hunde von Haltern, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur für den ersten
iiii Hund.

5. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4 wird eine Steuerermäßigung nach den
iiii Absätzen 1 bis 4 nicht gewährt.


Härtefallregeln in der Kreisstadt Saarlouis
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Saarlouis, wenn
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Kreisstadt Saarlouis
Hundesteuersatzung
Nach § 13 des Kommunalabgabengesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer

a) der Kreisstadt Saarlouis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der
iiiiiiHundesteuer erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
b) die Kreisstadt Saarlouis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in
iiiiiiUnkenntnis lässt und dadurch die Hundesteuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte
iiiiiiAbgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.


Ordnungswidrig im Sinne des § 14 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer eine der
in Abs. 1 genannten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung) oder
wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
b) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs.1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
d) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
e) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
iiiiiiumfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen
iiiiiilässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Kreisstadt Saarlouis nicht
iiiiiivorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen,
iiiiiianlegt,
f) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren
iiiiiiStellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß
iiiiiiAuskunft erteilt,
g) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren
iiiiiiStellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Steuerabteilung übersandten
iiiiiiNachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.


Bussgelder in der Kreisstadt Saarlouis
Hundesteuersatzung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Saarlouis finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden im Saarland

Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- in Badeanstalten,
- auf Badeplätze
- Sportanlagen,
- auf Schulhöfe
- Anlagen von vorschulischen Einrichtungen
- Friedhöfe
- Bestattungsplätze

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Kreisstadt Saarlouis
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenpflicht für alle Hunde in dem Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue
Im Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue
Landwirtschaftliche Nutzflächen zwischen
- Ensdorfer Straße
- Straße Fort Rauch
- Von-Lettow-Vorbeck-Straße und Saar
ist das freie Umherlaufenlassen von Hunden sowie das Führen nicht angeleinter Hunde
verboten.
Angeleinte Hunde dürfen nur auf den Feldwegen geführt werden.

Den Führern von Hunden ist es untersagt, diese im Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue
abkoten zu lassen.
Sollte es dennoch zum Abkoten kommen, ist der Kot von dem Führer des Hundes
unverzüglich zu beseitigen.

Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland
Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in
öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass
Anlagen nicht beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststättenbetrieben
Aufzügen
Haupteinkaufsbereichen
Einkaufszentren
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu
tragen.

Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund
ausgehende Gefahr unterbinden kann.

Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband
anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Kreisstadt Saarlouis

Ortspolizeibehörde

Adresse
Rathaus
Großer Markt 1
66740 Saarlouis

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreisstadt Saarlouis
Telefon
06831/443 - 217

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreisstadt Saarlouis
Montag, Dienstag, Donnerstag:  8:00 - 16:30 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr


Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Kreisstadt Saarlouis ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Hunde in der Kreisstadt Saarlouis z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Saarlouis
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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