Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis |
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| Hundesteueramt in der Kreisstadt Saarlouis |
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| Amt für Finanzen |
| Steueramt |
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| Adresse |
Friedensstr. 3-7
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66740 Saarlouis
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis |
| Telefon |
| 06831/443-373 |
| Telefon |
| 06831/443-375 |
| Telefon |
| 06831/443-376 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreisstadt Saarlouis |
| Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 - 16:30 Uhr |
| Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr |
| Freitag 8:00 - 12:00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis |
| Der Steuersatz beträgt |
| für den 1. Hund 60,00 Euro im Jahr |
| für den 2. Hund 90,00 Euro im Jahr |
für jeden weiteren Hund 150,00 Euro im Jahr.
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| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Der Steuersatz beträgt |
| für den 1. gefährlichen Hund 300,00 Euro im Jahr |
| für den 2. gefährlichen Hund 450,00 Euro im Jahr |
für jeden weiteren gefährlichen Hund 750,00 Euro im Jahr.
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| Werden neben einem gefährlichen Hund noch weitere nicht gefährliche Hunde gehalten, |
| zählt der gefährliche Hund als erster Hund. |
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| gefährliche Hunde/ Kampfhunde sind..... |
| Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung |
| und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht |
| oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. |
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Kampfhunde i. S. dieser Vorschrift sind jedenfalls:
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Pitbull Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - Mastino Napolitano |
| - Mastino Espanol |
| - Bordeaux Dogge |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Römischer Kampfhund |
| - Chinesischer Kampfhund |
| - Bandog |
| - Tosa Inu |
| und alle Kreuzungen dieser Hunderassen. |
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| Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; |
| Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. |
| Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten dabei als erste Hundehaltungen, wenn |
| daneben auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Saarlouis |
| Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. |
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| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides |
| für die zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15. Februar und 15. August mit |
| der Hälfte des Jahresbetrages fällig. |
| Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. |
| Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Saarlouis zu richten. |
Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
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| Wer mit einem bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund zuzieht |
| oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen |
| Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits |
| entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende |
| Steuer verlangen. |
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| Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden |
| ist, jedoch nicht vor dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. |
| In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in |
dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst |
| abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. |
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| Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit |
| dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. |
| Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Kreisstadt Saarlouis endet die Steuerpflicht mit |
| Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. |
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| Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis |
| Die Kreisstadt Saarlouis übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung |
über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine kostenlose Hundesteuermarke.
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung nur mit der sichtbar befestigten |
| gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke |
| auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht |
| angelegt werden. |
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| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag gegen Erstattung |
| der Selbstkosten eine Ersatzmarke ausgehändigt. |
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| Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, |
| Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der |
| ihnen von der Steuerabteilung übersandten Nachweisungen innerhalb der |
| vorgeschriebenen Frist verpflichtet. |
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| Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind |
| verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im |
| Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu |
| erteilen. |
| Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Steueramt Saarlouis |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Saarlouis |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der |
| Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin |
| zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt |
| geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Kreisstadt Saarlouis (Steuerabteilung) |
| anzumelden. |
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| In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach |
| dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, in den Fällen |
| des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden |
| Monats erfolgen. |
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| Abmeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert |
| oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen |
| ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Steuerabteilung |
| abzumelden. |
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| Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die |
| Kreisstadt Saarlouis zurückzugeben. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine Person sind bei der Abmeldung der Name und die |
Anschrift dieser Person anzugeben.
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| Bei verspäteten Abmeldungen findet § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 nur dann Anwendung, |
| wenn der Zeitpunkt nachgewiesen wird, zu dem der Hund veräußert oder sonst |
| abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder zu dem der Wegzug |
| erfolgte. |
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| Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so endet die Steuerpflicht abweichend von |
| § 6 Abs. 2 und Abs. 3 mit Ablauf des Monats, in den die Abmeldung fällt. |
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| Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.saarlouis.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Saarlouis |
| Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, |
| wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den |
angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
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| Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn |
| des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der |
| Kreisstadt Saarlouis zu stellen. |
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| Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden |
| Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die |
Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg, so ist dies |
| innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Kreisstadt Saarlouis schriftlich |
| anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Kreisstadt Saarlouis |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Saarlouis |
| 1.Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Saarlouis aufhalten, sind |
| iiiifür diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen |
| iiiikönnen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert |
iiiiwerden oder von der Steuer befreit sind.
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| 2.Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz |
| iiiiund der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. |
| iiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
iiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
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| 3.Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken |
iiiigehaltene Hunde, die
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| a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden |
| oder |
| b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen |
| iiii Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. |
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| 4.Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4 wird eine Steuerbefreiung nach den |
| iiiiAbs. 2 und 3 nicht gewährt. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Saarlouis |
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
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| 1. Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Rettungszwecken verwendet werden und die |
| iiii dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist |
| iiii durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung |
iiii des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
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| 2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landschaftlichen Anwesen erforderlich |
| iiii sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter entfernt |
iiii liegen.
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| 3. Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz |
| iiii und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen, jedoch nur für einen Hund. |
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| 4. Hunde von Haltern, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur für den ersten |
iiii Hund.
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| 5. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4 wird eine Steuerermäßigung nach den |
| iiii Absätzen 1 bis 4 nicht gewährt. |
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| Härtefallregeln in der Kreisstadt Saarlouis |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Kreisstadt Saarlouis, wenn |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Kreisstadt Saarlouis |
| Hundesteuersatzung |
| Nach § 13 des Kommunalabgabengesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
oder mit Geldstrafe bestraft, wer
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| a) der Kreisstadt Saarlouis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der |
iiiiiiHundesteuer erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
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| b) die Kreisstadt Saarlouis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in |
| iiiiiiUnkenntnis lässt und dadurch die Hundesteuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte |
| iiiiiiAbgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. |
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 14 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer eine der |
| in Abs. 1 genannten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung) oder |
wer vorsätzlich oder leichtfertig
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a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
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| b) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs.1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
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d) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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| e) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines |
| iiiiiiumfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen |
| iiiiiilässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Kreisstadt Saarlouis nicht |
| iiiiiivorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, |
| iiiiiianlegt, |
| f) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren |
| iiiiiiStellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß |
| iiiiiiAuskunft erteilt, |
| g) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren |
| iiiiiiStellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Steuerabteilung übersandten |
iiiiiiNachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
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| Bussgelder in der Kreisstadt Saarlouis |
| Hundesteuersatzung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Saarlouis finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden im Saarland |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
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- Herdengebrauchshunde,
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- Jagdhunde,
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- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
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| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Kreisstadt Saarlouis |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde in dem Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue |
| Im Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue |
| Landwirtschaftliche Nutzflächen zwischen |
| - Ensdorfer Straße |
| - Straße Fort Rauch |
| - Von-Lettow-Vorbeck-Straße und Saar |
| ist das freie Umherlaufenlassen von Hunden sowie das Führen nicht angeleinter Hunde |
| verboten. |
Angeleinte Hunde dürfen nur auf den Feldwegen geführt werden.
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| Den Führern von Hunden ist es untersagt, diese im Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue |
| abkoten zu lassen. |
| Sollte es dennoch zum Abkoten kommen, ist der Kot von dem Führer des Hundes |
| unverzüglich zu beseitigen. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
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Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
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| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Kreisstadt Saarlouis |
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| Ortspolizeibehörde |
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| Adresse |
| Rathaus |
Großer Markt 1
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| 66740 Saarlouis |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreisstadt Saarlouis |
| Telefon |
| 06831/443 - 217 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreisstadt Saarlouis |
| Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 - 16:30 Uhr |
| Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr |
| Freitag 8:00 - 12:00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Kreisstadt Saarlouis ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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| - American Pit Bull Terrier. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
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| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
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| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
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| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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