Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Abgaben |
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| Adresse |
Am Packhof 2-6
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| 19053 Schwerin |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Telefon |
| 0385 545-1550 |
| Fax |
| 0385 545-1559 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Schwerin |
Montag 8 - 16 Uhr
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Dienstag, Donnerstag 8 - 18 Uhr
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Mittwoch, Freitag 8 - 13 Uhr
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin |
Die Steuer beträgt jährlich
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für den ersten Hund 90,00 Euro
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für den zweiten Hund 200,00 Euro
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für den dritten und jeden weiteren Hund 350,00 Euro
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| gefährliche Hunde |
für den ersten gefährlichen Hund 700,00 Euro
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für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.000,00 Euro
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| Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 oder eine Steuerermäßigung nach § 6 |
gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde mitgezählt.
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| Als gefährlich im Sinne dieser Satzung gelten Hunde aus folgenden Rassen und Gruppen: |
1. American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire Terrier,
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| 3. Staffordshire Bull Terrier, |
4. Bull Terrier,
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| Als gefährlicher Hund gilt auch die Kreuzung der in Satz 1 bezeichneten Rassen oder |
Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.
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| Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer, so mindert oder erhöht sich die |
| Steuer ab dem Ersten des Monats, der auf die Änderung folgt, bei der Haltung eines |
| weiteren Hundes, in den in §§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Fällen ab |
| dem Beginn der Steuerpflicht für den weiteren Hund. Bei der Minderung oder Erhöhung der |
| Steuer berechnet sich der auf einen Monat entfallende Steueranteil nach dem Verhältnis |
1 : 12 der in Absatz 1 bestimmten Steuersätze.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Die Steuer wird zum 15. Februar des Jahres fällig. |
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| Nach Vereinbarung kann die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, |
| 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres gezahlt werden. |
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| Beginnt die Steuerpflicht nach dem 15. Februar eines Jahres, wird die Steuer für den |
| Restteil dieses Jahres durch Bescheid festgesetzt; |
die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
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| Erhebungszeitraum für die Steuer ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Steuerpflicht |
| während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. |
Die Jahressteuer entsteht jeweils mit Beginn des Erhebungszeitraumes.
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| Die Steuerpflicht beginnt am Ersten des Monats, der dem Beginn der Hundehaltung folgt. |
| Wird ein Hund erst nach diesem Zeitpunkt zwei Monate alt, so beginnt die Steuerpflicht am |
| Ersten des dem Monat folgenden Monats, in dem der Hund zwei Monate alt geworden ist. |
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| In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht am Ersten des dem Monat |
folgenden Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. |
| Wird die Beendigung der Hundehaltung verspätet angezeigt, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.
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| Entsteht oder endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres, gilt |
§ 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die |
| Steuervergünstigung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. |
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
| Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf |
| Verlangen vorzuzeigen. |
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| Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen |
| oder vorzuzeigen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt |
| werden. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Schwerin -Abgaben- |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Wer im Stadtgebiet einen Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn |
| des Haltens anzuzeigen, |
| im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 2, nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat. |
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| In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 muß die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach |
| dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. |
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| Ist ein Hund im Sinne von § 4 Abs. 3 gefährlich, |
hat der Hundehalter auch die Gefährlichkeit des Hundes anzuzeigen.
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| Erlangt das städtische Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung |
| Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes, können die für die Besteuerung erheblichen |
Daten an die für die Erhebung der Steuer zuständige Stelle übermittelt werden.
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| Unabhängig von der Anzeigepflicht ist die Stadt berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen |
| Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halter von Hunden sind. |
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| Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die |
| Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. |
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| Für die Durchführung der Nachfrage kann die Stadt andere – auch private - Stellen als |
| Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten im Sinne |
von Satz 2 zugänglich machen.
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Endet die Hundehaltung oder ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine |
| gewährte Steuervergünstigung, ist dies innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes ist der Name und die Anschrift des neuen Halters |
anzugeben.
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Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.schwerin.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) wird nur gewährt, wenn |
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| - Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, |
| iiiifür den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, |
| iiiider Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei nicht bestraft worden |
| iiiiist und für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
iiiiUnterkunftsräume vorhanden sind.
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| Der Antrag auf Steuervergünstigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, |
| in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich zu stellen. |
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Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden
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| Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 4 Abs. 1 erhoben, wenn die |
Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Schwerin |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Schwerin |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
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| - Blindenhunde; |
| - Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Gehörloser, Schwerhöriger und sonstiger |
| iiiiunterstützungsbedürftiger Personen benötigt werden; |
| iiiidie Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters |
| iiiiabhängig gemacht, sofern sich die Befreiungsvoraussetzungen nicht aus amtlichen |
iiiiDokumenten, insbesondere einem Schwerbehindertenausweis ergeben;
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| - Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden; |
| iiiiSanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder |
| iiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden; |
- Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden;
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- Hunde, die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für Hunde, |
| - die als Melde-, Sanitäts-, Schutz, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden |
| iiiiund eine entsprechende Prüfung vor Leistungsrichtern eines von der |
| iiiiLandeshauptstadt Schwerin anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg |
| iiiiabgelegt haben, |
| iiiisoweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist; |
| iiiidie Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen |
iiiiund die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
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| Die Steuer wird auf Antrag auf ein Viertel ermäßigt für Hunde, |
| - die aus dem Tierheim in Schwerin übernommen werden; |
| iiiidie Ermäßigung gilt für drei Kalenderjahre. |
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| Für gefährliche Hunde wird diese Ermäßigung nur gewährt, solange der aus dem Tierheim |
| übernommene Hund der einzige gefährliche Hund des Halters und diesem eine Erlaubnis |
im Sinne von § 4 der Hundehalterverordnung erteilt ist.
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Die Steuer wird auf Antrag auf ein Viertel ermäßigt für Hunde, |
| - die aus dem Tierheim in Schwerin übernommen werden; |
| iiiidie Ermäßigung gilt für drei Kalenderjahre. |
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| Für gefährliche Hunde wird diese Ermäßigung nur gewährt, solange der aus dem Tierheim |
| übernommene Hund der einzige gefährliche Hund des Halters und diesem eine Erlaubnis |
im Sinne von § 4 der Hundehalterverordnung erteilt ist.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Schwerin, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Hundesteuersatzung |
| Abgabenpflichtige, die den Bestimmungen der §§ 8 und 9 dieser Satzung nicht, nicht |
| rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen und es dadurch ermöglichen, Abgaben zu |
| verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, |
handeln im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes ordnungswidrig.
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Hundesteuersatzung |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Schwerin finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Schwerin |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen |
| - auf Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
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| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Schwerin |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt |
| Schwerin umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| Leinenpflicht in der Landeshauptstadt Schwerin |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Schwerin an die Leine zu nehmen. |
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| Hier müssen Hunde auch an die Leine in Schwerin |
| in den Stadtteilen |
| - Altstadt |
| - Feldstadt |
| - Paulsstadt |
| - Schelfstadt |
| - Ostorf |
| - Zippendorf |
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| in den Naherholungsgebieten |
| - um den Ziegelinnensee |
| - und innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens um den Ostorfer und Lankower See |
| iiii(jeweils gemessen von der Gewässerkante) |
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| Leinenzwang besteht auch für Hunde |
| ab einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
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| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Schwerin |
| Amt für Ordnung und Umwelt |
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| Adresse |
Am Packhof 2-6
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| 19053 Schwerin |
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| Telefon |
| 0385 545-2411 |
| Fax |
| 0385 545-2419 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Schwerin |
Montag 8 - 16 Uhr
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Dienstag, Donnerstag 8 - 18 Uhr
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Mittwoch, Freitag 8 - 13 Uhr
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| Das Landeshundegesetz von der Landeshauptstadt Schwerin finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Schwerin ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
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Bei Hunden der Rassen und Gruppen
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| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
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| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
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| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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