Gewünschtes einfach anklicken:
|
|
|
|
| Hundesteuer in der Hansestadt Stralsund |
|
| Hundesteueramt in der Hansestadt Stralsund |
|
| Kämmereiamt Stralsund |
| Abt. Steuern |
|
| Adresse |
| Heilgeiststr. 63 |
| 18439 Stralsund |
|
|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Stralsund |
| Telefon |
| 03831/253 549 |
| Fax |
| 03831/253 532 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Hansestadt Stralsund |
| Dienstag 8:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 8:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
|
|
|
|
| Höhe der Hundesteuer in der Hansestadt Stralsund |
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
|
|
für den 1. Hund 75,00 Euro, im Jahr
|
für den 2. Hund 110,00 Euro, im Jahr
|
für den 3. und jeden weiteren Hund 135,00 Euro, im Jahr
|
|
| Gefährliche Hunde |
für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund 200,00 Euro, im Jahr
|
|
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten gefährliche Hunde nach § 2 Abs.1-3 |
| der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – |
| HundhVO M-V) vom 04. Juli 2000 (GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 2011-1-4) |
| veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern S. 295 |
| und späteren Änderungen. |
|
| Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
|
Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
|
|
| Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die |
| Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. |
|
|
| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Hansestadt Stralsund |
| Steuerjahr ist das Kalenderjahr. |
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01. Juli fällig.
|
|
| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für |
| das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. |
|
| Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet. |
|
| Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. |
| Sie entsteht am 01. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an |
| dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. |
|
| Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund |
| das Alter von vier Monaten erreicht hat. |
|
| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. |
|
| Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei |
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
|
|
| Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an Stelle eines |
| verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei |
demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
|
|
| Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres |
| bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die |
| erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu |
| zahlen ist. |
| Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. |
Sie werden nicht erstattet.
|
|
|
| Züchtersteuer in der Hansestadt Stralsund |
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im
|
zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für
|
Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Der § 9 bleibt unberührt.
|
|
| Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte |
des Steuersatzes nach § 5.
|
|
| Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden |
Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
|
|
Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis
|
vorzulegen:
|
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden
|
Unterkünften untergebracht.
|
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung
|
der Hunde geführt.
|
| 3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen dem Kämmereiamt |
der Hansestadt Stralsund schriftlich angezeigt.
|
| 4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers dem |
Kämmereiamt der Hansestadt Stralsund unverzüglich mitgeteilt.
|
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).
|
|
Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
|
|
Die Ermäßigung wird nicht für gefährliche Hunde gewährt.
|
|
|
| Hundesteuermarke in der Hansestadt Stralsund |
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und
|
| eine Steuermarke. |
|
| Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei |
Steuermarken.
|
|
Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer
|
| gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. |
| Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen |
eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
|
|
| Steuermarken sind jeweils für 2 Kalenderjahre gültig. |
Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.
|
|
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Hansestadt
|
Stralsund zurück zugeben.
|
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Stralsund |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
|
|
| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kämmereiamt in Stralsund |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
|
| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
|
| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Stralsund |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
|
|
| Anmeldung der Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| Wer im Gebiet der Hansestadt Stralsund einen über vier Monate alten Hund hält, hat |
| dieses dem Kämmereiamt der Hansestadt Stralsund innerhalb von 14 Kalendertagen |
| nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht |
| hat, anzuzeigen. |
|
Eine Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
|
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
|
|
|
| Abmeldung der Hunde in der Hansestadt Stralsund |
Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine
|
gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses dem Kämmereiamt der Hansestadt
|
Stralsund innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
|
|
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der
|
Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
|
|
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.
|
|
|
| Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
|
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.stralsund.de |
|
|
| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Stralsund |
|
| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
|
|
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
|
|
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
|
|
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
|
|
|
|
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
|
|
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
|
|
die besondere Ausbildung des Hundes
|
|
|
|
Zur Abmeldung
|
|
Hundesteuermarke
|
|
schriftliche Abmeldung
|
|
den Steuerbescheid
|
|
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
|
|
|
|
Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
|
|
|
|
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Stralsund |
(Steuervergünstigung)
|
|
| Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) |
| sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die |
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
|
|
In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils
|
einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
|
|
| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
|
| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
|
|
|
| Hundesteuerfreiheit in der Hansestadt Stralsund |
|
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
|
|
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
|
|
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
|
|
|
|
| Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Stralsund |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
|
1. Blindenbegleithunde,
|
| 2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger |
| iiiiiihilfloser Personen benötigt werden. |
| iiiiiiDie Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters |
| iiiiiiabhängig gemacht, |
| 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, |
| 4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder |
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden,
|
| 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. |
iiiiiiEinrichtungen untergebracht worden sind,
|
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur
|
iiiiiiAusübung der Jagd benötigt werden.
|
|
| Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter |
Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
|
|
| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
|
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt.
|
|
|
| Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Stralsund |
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
|
| 1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude |
| iiiiiimehr als 300 m entfernt liegen. |
| 2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder |
| iiiiiiüberwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten |
| iiiiiiwerden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. |
| iiiiiiFür Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur |
| iiiiiiein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der |
| iiiiiiBrauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Sept. 1993 |
| iiiiii(GVBl. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben. |
3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
|
| 4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von |
iiiiiiEinzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
|
5. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
|
6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
|
|
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.
|
|
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen
|
| Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten. |
| Die Bestimmung gilt nicht für den gewerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden. |
|
|
| Härtefallregeln in der Hansestadt Stralsund |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
|
|
| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
|
|
| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Stralsund, wenn |
Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
|
| 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen |
iiiiiiVerwendungszweck nicht geeignet sind.
|
| 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig |
iiiiiibestraft worden ist.
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in der Hansestadt Stralsund |
| Hundesteuersatzung |
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des
|
| Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom |
| 01. Juni 1993 und können nach § 17 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet werden. |
|
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG M-V bleiben unberührt.
|
|
|
| Bussgelder in der Hansestadt Stralsund |
| Hundesteuersatzung |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
|
|
|
|
| Die Hundesteuersatzung von der Hansestadt Stralsund finden Sie ....hier |
|
|
| Mitführverbot von Hunden in der Hansestadt Stralsund |
|
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Hansestadt Stralsund |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen |
| - auf Liegewiesen |
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
|
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
|
|
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
|
|
|
| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Hansestadt Stralsund |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
|
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
|
| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
|
| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
|
|
| Anleinpflicht für alle Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt Stralsund |
| umherlaufen. |
|
|
Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
|
|
| Leinenpflicht in der Hansestadt Stralsund |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Schwerin an die Leine zu nehmen. |
|
| Leinenzwang besteht auch für Hunde |
| ab einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
|
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
|
|
|
|
|
| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
|
| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
|
|
|
|
|
|
|
| Zuständiges Amt in der Hansestadt Stralsund |
| Ordnungsamt |
|
| Adresse |
| Schillstraße 5-7 |
| 18439 Stralsund |
|
|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Hansestadt Stralsund |
| Telefon |
| 03831/253 760 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Hansestadt Stralsund |
| Montag 8:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag 8:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 8:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Das Landeshundegesetz von der Hansestadt Stralsund finden Sie.... hier |
|
| Das Ordnungsamt der Hansestadt Stralsund ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
|
|
|
|
|
| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
|
|
Bei Hunden der Rassen und Gruppen
|
| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
|
| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
|
|
| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
|
|
|
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
|
|
|
|
|