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Hunde in Stuttgart, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke, Hundesteuermarke
Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Stuttgart
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Stuttgart
Gewünschtes einfach anklicken:
Hundesteuer in Stuttgart
Hundesteueramt in Stuttgart
Sachgebiet Hundesteuerveranlagung
Dienststelle
Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart
Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart
Telefon
Buchst A - K 0711/ 216-2734
Telefon
Buchst L - Z 0711/ 216-6619
Fax
0711/ 216-955 592
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Hundesteueramt in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 12.30 Uhr
Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart
Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart
Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart
Telefon
0711/ 216-6842
Fax
0711/ 216-2543
Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 13 Uhr
Höhe der Hundesteuer in Stuttgart
Die Steuer im Kalenderjahr beträgt
für den 1. Hund 108 Euro im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren Hund 216 Euro im Jahr
Werden neben Hunden gem. Abs. 1 noch andere Hunde gehalten (Satz 1), so gelten diese als „weitere Hunde“ i.S. Buchstabe b.
gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- 612 Euro für jeden (gefährlichen Hund/Kampfhunde)
iiiivon der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung) festgestellten Hund mit iiiigesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren i.S. von
iiii§ 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum vom
iiii3. August 2000, GBl. S. 574 (PolVO),
- für jeden gefährlichen Hund i.S. von § 2 PolVO sowie für jeden Hund, der einer der iiiifolgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen bis zur
1. Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
- American Staffordshire Terrier,
- Bordeaux Dogge,
- Bullmastiff, Bullterrier,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff, Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Pit Bull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Tosa Inu.
Hunde, für die nach § 6 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht.
Zwingersteuer in Stuttgart
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
Abs. 1 findet auf die in § 5 Abs. 1 genannten Hunderassen keine Anwendung.
Die Zwingersteuer für Zwinger i.S. von § 7 Abs. 1 beträgt 216 Euro im Jahr.
Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um 216 Euro.
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Stuttgart
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
Hundesteuermarke in Stuttgart
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
Die Hundesteuermarken bleiben - sofern keine kürzere Geltungsdauer vorgesehen ist - für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Stadt Stuttgart kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
Hundezüchter, die zur Zwingsteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke;
die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt Stuttgart (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart
Die Gebühr der Ersatzsteuermarke in Stuttgart beträgt z.ZT.5 Euro.
Angaben ohne Gewähr
Anmeldung der Hunde in Stuttgart
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich anzuzeigen; dabei ist die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzugeben.
Für Hunde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits gemeldet sind, ist die Hunderasse (bei Kreuzungen ist die Rasse des Vater- und Muttertieres) innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich mitzuteilen.
Abmeldung der Hunde in Stuttgart
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Stuttgart innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 3 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Ummeldung der Hunde in Stuttgart
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart
Die benötigten Formulare finden sie auch im Internet zum down loaden auf
www.stuttgart.de
Anmeldung
Das Anmeldeformular schicken Sie bitte ausgefüllt an das
Hundesteueramt in Stuttgart
Sachgebiet Hundesteuerveranlagung.
Adresse siehe am Anfang dieser Seite
Abmeldung
Die Abmeldung kann auch formlos erfolgen.
Dabei ist bei Abgabe des Hundes an einen anderen Hundehalter, dessen Name und Anschrift mitzuteilen.
Und schicken Sie diese bitte an folgende Adresse
Stadtkämmerei Stuttgart
Dienstgebäude
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart
Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart
Telefon
0711/ 216-6609
Fax
0711/216-7845
Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Stadtkämmerei in Stuttgart
Montag - Donnerstag 7.30 - 15.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.30 Uhr
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart
Zur Anmeldung der Hunde in Stuttgart
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiivon laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
iiiiBuch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des iiiiVersorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.
Zur Abmeldung der Hunde in Stuttgart
- Hundesteuermarke
- schriftliche Abmeldung
- Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer ggf. anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet.
Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Stuttgart
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
Hundesteuerbefreiung in Stuttgart
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger iiiiiiPersonen dienen.
iiiiiiSonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiiiimit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg iiiiiiabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Für Hunde i.S. von § 5 Abs. 1 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Hundesteuerermässigung in Stuttgart
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
Zuschuss für Tierheim Hunde in Stuttgart
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Stuttgart, wenn
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der iiiiiiHunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des iiiiiijeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem
iiiiiiBeginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der
iiiiiijeweiligen Ermäßigung vorzulegen,
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten
iiiiiivor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt
iiiiiiwurde.
Ordnungswidrigkeiten in Stuttgart
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
Die Hundesteuersatzung von Stuttgart finden Sie ....hier
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Kennwort: Stuttgart - Hundesteuer
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