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Hunde in Stuttgart, Kampfhunde, Anleinpflicht, Kampfhundesteuer



Wichtige Informationen zu Kampfhunden in Stuttgart
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Stuttgart


gewünschtes bitte anklicken:



Kampfhundesteueramt in Stuttgart

Hundesteueramt in Stuttgart
Sachgebiet Hundesteuerveranlagung

Dienststelle
Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Telefon
Buchst A - K   0711/ 216-2734
Telefon
Buchst L - Z   0711/ 216-6619
Fax
0711/ 216-955 592

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Hundesteueramt in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 12.30 Uhr


Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart

Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Telefon
0711/ 216-6842
Fax
0711/ 216-2543

Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 13 Uhr


Höhe der Kampfhundesteuer in Stuttgart
gefährliche Hunde

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- 612 Euro für jeden (gefährlichen Hund/Kampfhunde)
iiiivon der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung) festgestellten Hund mit iiiigesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren i.S. von
iiii§ 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum vom
iiii3. August 2000, GBl. S. 574 (PolVO),
- für jeden gefährlichen Hund i.S. von § 2 PolVO sowie für jeden Hund, der einer der
iiiifolgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen bis zur
1. Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
- American Staffordshire Terrier,
- Bordeaux Dogge,
-
Bullmastiff, Bullterrier,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff, Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Pit Bull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Tosa Inu.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Stuttgart
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Stuttgart finden Sie ....hier

Die Hundesteuersatzung von Stuttgart finden Sie ....hier


Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Stuttgart

Ordnungsamt in Stuttgart
Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Dienstgebäude
Schwabenzentrum B4

Adresse
Stadtteil Rathaus
Eberhardstraße 35
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Auskunft
Telefon
0711/ 216 31 38
Fax
0711/ 216 95 31 38

Tiernotdienst (6-22 Uhr)
Telefon
0711/ 216 46 00

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt in Stuttgart
Abt. Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Montag - Freitag 8:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 15:30 Uhr

Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt Stuttgart
Bus
Haltestelle
- Rathaus
Bus Linen - 41, 43, 44, 92

S Bahn
S Bahn Station
- Stadtmitte
S Bahn Linien - S1, S2, S3, S4, S5, S6

Stadt Bahn
Stadt Bahn Station
- Rotebühlplatz/Stadtmitte
Stadt Bahn Linien - U1, U2, U4, U11

Stadt Bahn Station - Rathaus
Stadt Bahn Linien - U14

Wegbeschreibung zum Ordnungsamt in Stuttgart
Zwischen "Tagblatt-Turm" und "Breuninger Kaufhaus"

Das Ordnungsamt Stuttgart ist nach uns vorliegenden Informationen z.B. zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz Stuttgart
Befreiung von der Maulkorbpflicht in Stuttgart

usw.


Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Stuttgart
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie sich umgehend an die Polizei oder an das Kreisverwaltungsreferat.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden. Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.

Weitere Informationen zu Beissvorfällen in Stuttgart finden Sie ....hier


Welche Hunde werden in Stuttgart als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Definition nach der Polizeiverordnung
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.

Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


Halteerlaubnis von Kampfhunden in Stuttgart

Informationen zur Haltungserlaubnis von gefährlichen Hunden wie z.B.:

  • Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Stuttgart
  • Unterlagen für die Anzeigepflicht eines gefährlichen Hundes in Stuttgart
  • Unterlagen für die Kennzeichnungspflicht eines gefährlichen Hundes in Stuttgart
  • Anmeldungsunterlagen der Stadt Stuttgart, für einen gefährlichen Hund
  • Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden in Stuttgart
  • Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Stuttgart (wie z.B.Persönliche Zuverlässigkeit, Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Stuttgart
  • Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
  • Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden in Stuttgart
  • und vieles andere mehr

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Verhaltenstest/Wesenstest

Informationen zum Verhaltenstest in Stuttgart finden Sie .... hier


Sachkundenachweis

Informationen zum Sachkundenachweis in Stuttgart finden Sie ....hier


Kampfhunde auf der Durchreise oder zu Besuch in Stuttgart
Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.


Ordnungswidrigkeiten in Stuttgart im Sinne des Polizeigesetzes
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2
iiiiiimit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3
iiiiiiAbs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3
iiiiiioder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in
iiiiii§ 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund iiiiiinicht sicher hält oder beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person
iiiiiiüberlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die iiiiiinicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
iiiiiigenannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an
iiiiiider Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
iiiiiigenannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das iiiiiivorgeschriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das
iiiiiiBeißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder
iiiiiiAnzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,
10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel
iiiiiiiiinicht nachkommt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung
iiiiiiiiiverwendet,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar
iiiiiiiiimacht,
13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der
iiiiiiiiiUnfruchtbarmachung nicht vorlegt,
14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet
iiiiiiiiioder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,
15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
iiiiiiiiizuwiderhandelt.

Bußgelder bei Verstößen der Kampfhundehaltung in Stuttgart
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro (entspricht 50.000 Deutsche Mark).

Die Kampfhundeverordnung von Stuttgart finden Sie ...hier

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) finden Sie ....hier

Informationen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier


Anleinpflicht/Maulkorbpflicht für Kampfhunde in Stuttgart
Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.

Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Weitere Informationen zu Maulkorb/Maulkorbtraining finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Stuttgart
wie z.B.:

  • Mitführverbot von Hunden in Stuttgart
  • Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Stuttgart
  • Anleinpflicht für alle Hunde in Stuttgart
  • Maulkorbpflicht für Hunde in Stuttgart
  • und vieles andere mehr

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