Auszug aus der Polizeiverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart
(Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung- StrAnlPoVO -)
Vom 15. Juli 1999)
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart Nr. 30 vom 29. Juli 1999
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart durch Beschluss vom 15. Juli 1999 zugestimmt hat, folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und deren Einrichtungen, für öffentliche Anlagen und deren Einrichtungen sowie für öffentliche Bedürfnisanstalten im Stadtgebiet Stuttgart.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Vertei-lerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnels.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Öffent-lichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin be-findlichen Wege und Plätze, Gärten, Grünflächen, Anpflanzungen, Alleen, sonstige Grünanlagen und Kinderspielplätze.
(4a) Den öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: Schulhöfe, Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern, Bolz- und Wetzplätze sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel, sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen.
(5) Einrichtungen an und auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind alle Gegenstände, die zur zweckdienlichen Benutzung von Straßen und Anlagen, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Papierkörbe, Spielgeräte, Wartehäuschen, Schalt-schränke, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten. Dazu ge-hören auch Bäume oder bauliche oder sonstige Anlagen wie Gebäudeeinfrie-dungen, Stützmauern, Schutzgitter, Bauzäune, abgestellte Gegenstände sowie alle anderen damit vergleichbaren Einrichtungen und Gegenstände, die an öf-fentliche Straßen oder öffentliche Anlagen angrenzen und von dort aus einseh-bar sind.
(5a) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugänglichen, zielgerich-teten Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder Ähnli-ches, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.
(6) Der Sperrbezirk umfasst innerhalb seines Geltungsbereichs alle Orte, die öf-fentlich sind oder von der Öffentlichkeit her eingesehen werden können, wie z. B. Bahnhöfe, Postämter, öffentliche Anlagen (einschließlich Schutzhütten), Unterführungen, Brücken, Straßen, Plätze und Wege einschließlich Parkplätze, Bedürfnisanstalten, Gärten, Höfe und Hauseingänge.
§ 6 Hunde
(1) Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(2) Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen
in öffentlichen Anlagen,
in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie auf allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken,
an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige,
auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,
in Menschenansammlungen.
Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung (– StrAnlPoVO –) 1/1
(3) Es ist verboten, Hunde mitzuführen auf
1. Kinderspielplätzen,
2. Liegewiesen,
3. Schulhöfen,
4.Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern,
5.Bolz- und Wetzplätzen,
6.Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel, sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen,soweit sie öffentlich genutzt werden.
(4) Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind zu entfernen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4.als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwir-ken kann, frei umherlaufen lässt,
5.als Hundehalter oder -führer entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 oder 5 Hunde nicht an der kurzen (max. 1,5 m Leinenlänge) Leine führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
10.als Hundehalter oder -führer entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Hunde nicht an der kurzen (max. 1,5 m Leinenlänge) Leine führt,
11.als Hundehalter oder -führer entgegen § 6 Abs. 3 in einem der dort genann-ten Bereiche Hunde mitführt,
12.als Hundehalter oder -führer entgegen § 6 Abs. 4 Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen nicht entfernt
(5) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.