Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Suhl |
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| Hundesteueramt in Suhl |
| Kämmerei |
| SG Abgaben |
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| Adresse |
| Friedrich-König-Straße 42 |
| 98527 Suhl |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Suhl |
| Telefon |
| 03681/74 24 76 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Suhl |
| Montag 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 8:00- 17:00 Uhr |
| Mittwoch geschlossen |
| Donnerstag 8:00- 17:00 Uhr |
| Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr |
| und nach Vereinbarung, Termine auch am Samstag möglich |
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| Höhe der Hundesteuer in Suhl |
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
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a) den ersten Hund 100,00 DM / 51,00 €
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b) den zweiten Hund 110,00 DM / 56,00 €
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c) den dritten und jeden weitere Hund 120,00 DM / 61,00 €
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d) Gefährliche Hunde
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für den ersten gefährlichen Hund 800,00 DM / 410,00 €
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| für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 DM / 452,00 € |
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Gefährliche Hunde sind solche Hunde, deren Halten einer Erlaubnis nach § 3 der Thür.
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Gefahrenhundeverordnung vom 21.03.00 (StAnz. S. 884) bedarf.
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Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
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| Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
| Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Suhl |
| Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, |
| an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. |
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| Die Steuerschuld wird zu dem im Abgabebescheid genannten Termin fällig. |
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| Der Betrag ist eine Jahreszahlung der zum 1.7. des jeweiligen Jahres fällig wird. |
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| Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei |
| aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. |
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| Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht |
| besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr |
| keine neue Steuerpflicht. |
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| Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres |
| bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene |
| Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen |
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ist.
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Mehrbeträge werden nicht erstattet.
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| Hundesteuermarke in Suhl |
| Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundemarke |
| aus, die am Halsband des Hundes getragen werden muß. |
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| Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine |
| gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. |
Sie ist dem Beauftragten der Stadt bei Kontrollen vorzuzeigen.
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| Endet die Hundehaltung muss die Hundesteuermarke an die Stadt Suhl zurückgegeben |
| werden. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Suhl |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Stadt Suhl.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt Suhl, Kämmerei SG Abgaben |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Stadt Suhl |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Anmeldung der Hunde in Suhl |
| Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, |
| hat ihn unter Angabe der Rasse binnen 14 Tage bei der Gemeinde anzumelden. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
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| Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß |
| der Hund älter als 4 Monate ist. |
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| Bei nicht fristgemäßer Anmeldung des Hundes ist eine pauschale Verwaltungsgebühr von |
| 100,00 DM für das Mahnverfahren, nicht jedoch für ein etwaiges Zwangsgeldverfahren |
| verwirkt. |
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| Abmeldung der Hunde in Suhl |
| Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich |
| bei der Gemeinde abzumelden und die Hundemarke abzugeben, wenn er ihn |
| - veräußert |
| - oder sonst abgeschafft hat |
| - der Hund abhanden gekommen |
| - eingegangen ist |
| - oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. |
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| Ummeldung der Hunde in Suhl |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Suhl |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.suhltrifft.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Suhl |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Suhl |
| Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. |
| Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. |
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| Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den |
| angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. |
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In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
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| Steuerpflichtigen beansprucht werden. |
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| Hundesteuerfreiheit in Suhl |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Suhl |
Steuerfrei ist das Halten von
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- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
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| Hunden |
| - des Deutschen Roten Kreuzes, |
| - des Arbeiter-Samariterbundes, |
| - des Malteser-Hilfsdienstes, |
| - der Johanniter-Unfallhilfe, |
| - des Technischen Hilfswerkes, |
| die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegender Aufgaben dienen, |
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- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
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- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
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| - Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen |
iiiiiEinrichtungen untergebracht sind,
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| Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als |
| - Rettungshunde für den Zivilschutz, |
| - den Katastrophenschutz |
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- oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
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| - Hunden in Tierhandlungen. |
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| Hundesteuerermässigung in Suhl |
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
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| Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. |
| Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von |
| jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. |
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| Hunde, die von |
| - Forstbediensteten, |
| - Berufsjägern |
| - Inhabern eines Jagdscheines |
| ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes |
| gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; |
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| für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, |
| wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte |
| Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. |
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| Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem |
| Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Härtefallregeln in Suhl |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Suhl |
| Leider wurden dazu keine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Suhl, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Suhl |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder |
leichtfertig
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| 1. entgegen § 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, |
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| 2.entgegen §§ 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
Steuervergünstigung nicht anzeigt,
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| 3. entgegen § 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines |
umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,
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| 4.entgegen § 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Landeshauptstadt Erfurt auf |
Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder
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| 5. entgegen § 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung |
nicht abgibt.
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Suhl finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Suhl |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Suhl |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Hier dürfen Hunde nicht "baden" in Suhl: |
| - in öffentlichen Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Diese Verordnung gilt in Thüringen nicht für |
| - Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie |
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- Diensthunde der Gemeinden
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| - Diensthunde der Verwaltungsgemeinschaften, |
- Diensthunde der erfüllenden Gemeinden,
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| - Diensthunde der Landkreise und Zweckverbände sowie |
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- Diensthunde der Rettungshundestaffeln
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- Diensthunde im Katastrophenschutz tätigen und von dem für Brand-
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iiiiiund Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
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iiiiianerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie
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| - auf Blindenbegleithunde und |
| - Behindertenbegleithunde |
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Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen
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und Tierpensionen.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Suhl |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Suhl |
| Auf Straßen und in Anlagen sind alle Hunde an einer reißfesten Leine zu führen. |
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| In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, |
| insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, |
| Sportveranstaltungen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalles |
| kurz zu halten. |
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| Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in Fußgängerzonen angebunden, ist |
| sicherzustellen, dass den Passanten einschließlich solcher mit Rollstühlen oder |
Kinderwagen ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird.
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Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen,
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wenn diese vorhanden.
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| Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Suhl |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
| - auf Friedhöfen |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Thüringen |
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Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder
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außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
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geführt werden:
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1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher
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iiiiiigehalten werden kann;
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2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her
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iiiiiistets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
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3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
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iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
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4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der
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iiiiiizuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim
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iiiiiiFühren des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen
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iiiiiiund auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen,
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5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Suhl |
| Ordnungsamt |
| Gewerbe |
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| Adresse |
| Friedrich-König-Straße 42 |
| 98527 Suhl |
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| Ansprechpartner/-innen in Suhl |
| Hundehaltung, Tierhaltung |
| Telefon |
| 03681/74 29 64 |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Suhl |
| Zur Feststellung ob ein Hund gefährlich ist |
| Telefon |
| 03681/74 29 64 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Suhl |
| Montag 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 8:00- 17:00 Uhr |
| Mittwoch geschlossen |
| Donnerstag 8:00- 17:00 Uhr |
| Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr |
| und nach Vereinbarung, Termine auch am Samstag möglich |
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| Das Landeshundegesetz von der Stadt Suhl finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Suhl ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährliche Hunde gelten: |
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1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
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iiiiiiKampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
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iiiiiiMerkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
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2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
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| iiiiiioder |
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4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
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iiiiiigehetzt oder gerissen haben.
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Gefährliche Hunde sind insbesondere
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- Bullterrier,
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- Pit-Bull-Terrier,
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- Mastino Napolitano,
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| - Fila Brasileiro, |
- Bordeaux Dogge,
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- Mastino Espanol,
|
- Staffordshire-Bull-Terrier,
|
- Dogo Argentino,
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- Römischer Kampfhund,
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- Chinesischer Kampfhund,
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| - Bandog, |
| - Tosa Inu |
| und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzung bis zur 1. Elterngeneration |
| mit anderen Hunden. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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