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Hunde in der Stadt Trier, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Trier
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Trier



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Trier

Hundesteueramt in der Stadt Trier
Zentrale Dienste/ Finanzen

Adresse
Augustinerhof
Verwaltungsgebäude I
54290 Trier

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Trier
Telefon
0651/ 718-1223
Fax
0651/718-1208

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Trier
Montag - Donnerstag: 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr,
Freitag: 9 - 13 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Trier
Die Steuer beträgt jährlich:
für den ersten Hund 110 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 155 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 200 Euro, im Jahr

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Trier
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November mit jeweils einen Viertel des Jahresbetrages fällig.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli
in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres
gestellt werden.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung
festgesetzt werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieselben
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein Steuerbescheid zugegangen
wäre.

Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt
folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft
wird, abhanden kommt oder stirbt.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats der Abmeldung.

Bei Wohnungswechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht
entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.


Züchtersteuer in der Stadt Trier
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Hundesteuermarke in der Stadt Trier
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben,

die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu
tragen ist.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden.

Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Trier zurückzugeben.

Die Stadt Trier kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet
Hundebestandaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:
a) Name und Anschrift des Hundehalters
b) Anzahl der gehaltenen Hunde
c) Herkunft und Anschaffungstag
d) Geburtsdatum
e) Rasse

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Trier
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Hundesteueramt -Zentrale Dienste/ Finanzen-
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Trier
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Trier
Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt
Trier anzumelden.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Trier
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden
gekommen oder verstorben ist oder mit dem er wegzieht,
innerhalb von 14 Tagen abzumelden.

Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des
Erwerbers anzugeben.
Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere
Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Trier zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.trier.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier

Bei der Anmeldung der Hunde in der Trier werden benötigt
1. Name und Anschrift des oder der Hundehalter,
2. Rasse, Wurftag, bzw. Alter und Geschlecht des Hundes,
3. Tag der Anschaffung, bzw. Zuzugsdatum,
4. Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters glaubhaft nachzuweisen.

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Trier
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Monats.

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind, dies kann von der
iiiiiiVorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen
iiiiiitierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden
iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des §7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
iiiiiiErwerb die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen
iiiiiivorgelegt werden.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort, oder
ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies
binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Trier
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Trier
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen
iiiiunentbehrlich sind.
iiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiimit den Merkmalen „B“ , „BL “ , „aG“ oder „ H “ besitzen.
2.Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
iiiiEinrichtungen untergebracht sind,
3.Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
iiiiTierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen worden sind.
iiiiDie Steuerbefreiung wird auf ein Jahr anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach
iiii§ 4, befristet und wird in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb innerhalb von 10 Jahren
iiiinur einmal gewährt.
Hunde für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird ,sind bei der Bemessung der
Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Steuerfreie Hundehaltung in der Stadt Trier
Nicht besteuerbar ist insbesondere
a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
b) die Hundehaltung durch Personen , die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln
iiiinbestritten wird,
d) die Haltung von Hunden , die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind
e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu
iiiiiiwissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt
iiiiiiwerden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind auf Anforderung nachzuweisen.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Trier
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das
Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
iiiiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen , erforderlich sind, jedoch höchstens für
iiiiiizwei Hunde,
2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
iiiiiiwerden.

Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche Steuer nach Abs. 1 ermäßigt
wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer
als zweite oder weitere Hunde.


Härtefallregeln in der Stadt Trier
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Trier
Für die Hunde, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen worden sind.
Die Steuerbefreiung wird auf ein Jahr anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach
§ 4, befristet und wird in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb innerhalb von
10 Jahren nur einmal gewährt.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Trier, wenn
Leider sind dazu keine Angaben gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Trier
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzung en für eine
iiiiiiSteuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder
iiiiiiseines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke
iiiiiiumherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
iiiiiisind, anlegt.
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme
iiiiiigemäß § 11 Abs. 2 gegeben ist.


Bussgelder in der Stadt Trier
Hundesteuersatzung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Trier finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Anleinpflicht für Hunde in und um Trier
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und innerhalb von öffentlichen
Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen,
wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Trier
Ordnungsamt

Adresse
Hindenburgstr. 3
54290 Trier

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Trier
Telefon
0651/ 718-3322

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Trier
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
nach Vereinbarung


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt in der Stadt Trier ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Hunde in Trier z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Trier
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, in Trier Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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