Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Trier |
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| Hundesteueramt in der Stadt Trier |
| Zentrale Dienste/ Finanzen |
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| Adresse |
| Augustinerhof |
| Verwaltungsgebäude I |
| 54290 Trier |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Trier |
| Telefon |
| 0651/ 718-1223 |
| Fax |
| 0651/718-1208 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Trier |
Montag - Donnerstag: 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr,
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| Freitag: 9 - 13 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Trier |
Die Steuer beträgt jährlich:
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| für den ersten Hund 110 Euro, im Jahr |
| für den zweiten Hund 155 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 200 Euro, im Jahr |
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| Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der |
| Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Trier |
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die |
| zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August |
und 15. November mit jeweils einen Viertel des Jahresbetrages fällig.
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| Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli |
| in einem Jahresbetrag entrichtet werden. |
| Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres |
gestellt werden.
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| Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im |
| Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung |
| festgesetzt werden. |
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| Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieselben |
| Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein Steuerbescheid zugegangen |
| wäre. |
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| Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt |
folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft |
| wird, abhanden kommt oder stirbt. |
| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Monats der Abmeldung.
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Bei Wohnungswechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht
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| entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. |
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| Züchtersteuer in der Stadt Trier |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Trier |
| Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, |
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| die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu |
| tragen ist. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht |
| angelegt werden. |
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Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Trier zurückzugeben. |
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Die Stadt Trier kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet
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| Hundebestandaufnahmen durchführen. |
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Dabei können folgende Daten erhoben werden:
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a) Name und Anschrift des Hundehalters
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b) Anzahl der gehaltenen Hunde
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c) Herkunft und Anschaffungstag
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d) Geburtsdatum
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| e) Rasse |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Trier |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Hundesteueramt -Zentrale Dienste/ Finanzen- |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Trier |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Trier |
| Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt |
Trier anzumelden.
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Trier |
| Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden |
| gekommen oder verstorben ist oder mit dem er wegzieht, |
| innerhalb von 14 Tagen abzumelden. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des |
| Erwerbers anzugeben. |
| Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere |
Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Trier zurückzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.trier.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier |
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| Bei der Anmeldung der Hunde in der Trier werden benötigt |
1. Name und Anschrift des oder der Hundehalter,
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2. Rasse, Wurftag, bzw. Alter und Geschlecht des Hundes,
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3. Tag der Anschaffung, bzw. Zuzugsdatum,
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4. Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters glaubhaft nachzuweisen.
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Trier |
| Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die |
Antragstellung folgenden Monats.
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Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
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| 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind, dies kann von der |
iiiiiiVorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
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2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen
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iiiiiitierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
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3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden
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iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind,
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4. in den Fällen des §7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
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iiiiiiErwerb die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen
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| iiiiiivorgelegt werden. |
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort, oder |
| ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies |
| binnen 14 Tagen anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Trier |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Trier |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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| 1.Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen |
| iiiiunentbehrlich sind. |
| iiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis |
| iiiimit den Merkmalen „B“ , „BL “ , „aG“ oder „ H “ besitzen. |
| 2.Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen |
iiiiEinrichtungen untergebracht sind,
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3.Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
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| iiiiTierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen worden sind. |
| iiiiDie Steuerbefreiung wird auf ein Jahr anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach |
| iiii§ 4, befristet und wird in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb innerhalb von 10 Jahren |
iiiinur einmal gewährt.
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| Hunde für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird ,sind bei der Bemessung der |
Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
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| In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Steuerfreie Hundehaltung in der Stadt Trier |
Nicht besteuerbar ist insbesondere
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a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
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b) die Hundehaltung durch Personen , die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
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c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln
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iiiinbestritten wird,
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| d) die Haltung von Hunden , die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind |
e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu
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iiiiiiwissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
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f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder
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iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt
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iiiiiiwerden.
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| Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind auf Anforderung nachzuweisen. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Trier |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das |
Halten von
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1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
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| iiiiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen , erforderlich sind, jedoch höchstens für |
iiiiiizwei Hunde,
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2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
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iiiiiiwerden.
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Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche Steuer nach Abs. 1 ermäßigt
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| wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer |
| als zweite oder weitere Hunde. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Trier |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Trier |
| Für die Hunde, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des |
| Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen worden sind. |
| Die Steuerbefreiung wird auf ein Jahr anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach |
| § 4, befristet und wird in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb innerhalb von |
| 10 Jahren nur einmal gewährt. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Trier, wenn |
| Leider sind dazu keine Angaben gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Trier |
| Hundesteuersatzung |
Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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| 1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet |
| 2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, |
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzung en für eine
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iiiiiiSteuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
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4. als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder
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| iiiiiiseines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke |
| iiiiiiumherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich |
iiiiiisind, anlegt.
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5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme
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iiiiiigemäß § 11 Abs. 2 gegeben ist.
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| Bussgelder in der Stadt Trier |
| Hundesteuersatzung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Trier finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
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| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
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| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Anleinpflicht für Hunde in und um Trier |
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und innerhalb von öffentlichen
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Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
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Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen,
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wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
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| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
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| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Trier |
| Ordnungsamt |
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| Adresse |
| Hindenburgstr. 3 |
| 54290 Trier |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Trier |
| Telefon |
0651/ 718-3322
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Trier |
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
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Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
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| nach Vereinbarung |
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| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt in der Stadt Trier ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
|
| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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