Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm |
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| Hundesteueramt in der Wissenschaftsstadt Ulm |
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| Sachgebiet Steuerverwaltung |
| Zentrale Steuerung |
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| Adresse |
Donaustraße 5
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| 89073 Ulm |
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| Telefon |
| 0731/ 161-2270 |
| Fax |
| 0731/ 161-1654 |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Telefon |
| 0731/ 161-2274 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Montag bis Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr |
| Freitag 8 bis 13 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Ulm |
Aus Richtung: Ehinger Tor, Hauptbahnhof
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Haltestelle Rathaus
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| Linien 4, 5, 6, 9, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870 |
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Aus Richtung: Neu-Ulm, Willy-Brandt-Platz, Congress Centrum
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| Haltestelle Rathaus |
| Linien 4, 5, 6, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870 |
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| Höhe der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für |
den 1. Hund ab 01.01.2009 108,00 Euro im Jahr.
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| den 2. und jeden weiteren Hund ab 01.01.2009 216,00 Euro, im Jahr, |
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Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den
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der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
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| Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 |
geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte.
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Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
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Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das dreifache des
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| Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht |
| sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach |
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
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| In den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht |
entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
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| Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits |
| festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. |
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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| Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag |
im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
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| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für |
| dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. |
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Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden
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| Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei |
| Monate alt wird. |
| Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch |
die Steuerpflicht mit diesem Tag.
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Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Hundehaltung
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| beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. |
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| Zwingersteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter |
| eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag |
| für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere |
| und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten |
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
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Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine
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| Hunde gezüchtet worden sind. |
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| Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine |
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
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| Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. |
| Die Stadt Ulm kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig |
erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
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Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei
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Hundesteuermarken.
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| Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses |
| oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer |
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung |
der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
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| Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr |
| von 5,-- Euro ausgehändigt. |
| Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene |
| Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Steueramt -Zentrale Steuerung- |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Die Höhe der Gebühr einer Ersatzhundemarke beträgt z.Zt. in Ulm 5 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines |
| Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter |
erreicht hat der Stadt schriftlich anzuzeigen.
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| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine |
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
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| Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die |
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
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| Abmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte |
| Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. |
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| Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift |
| des Erwerbers anzugeben. |
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung |
der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Ulm |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.ulm.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Ulm |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Ulm |
| Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) |
| sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Absatz 1 |
diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Wissenschaftsstadt Ulm |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Ulm |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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| 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst |
| iiiiiihilfsbedürftiger Personen dienen. |
| iiiiiiSonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis |
iiiiiimit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,
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2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg
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| iiiiiiabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Härtefallregeln in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Ulm, wenn |
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
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| 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den |
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
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| 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und |
| iiiiiidie Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht |
| iiiiiibis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. |
| iiiiiiWird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die |
iiiiiiBücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
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3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten
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| iiiiiivor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer |
| vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. |
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| Bussgelder in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Hundesteuersatzung |
| Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld belegt werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Wissenschaftsstadt Ulm finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Ulm |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - Schulhöfen |
| - Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
- Kinder- und Jugendhäusern,
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- Bolz- und Wetzplätzen,
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- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenzwang für Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
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| - Innenstadt |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Wissenschaftsstadt |
| Abteilung Sicherheit, Ordnung und Gewerbe |
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| Adresse |
Sattlergasse 2
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| 89073 Ulm |
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| Postanschrift |
| Postfach |
| 89070 Ulm |
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| Telefon |
| 0731/ 161-3210 |
| Fax |
| 0731/ 161-3211 |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Telefon |
| 0731/ 161-3213 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ortspolizeibehörde der Wissenschaftsstadt Ulm |
| Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr |
| Montag 14 - 16 Uhr |
| Donnerstag 14 - 18 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an die Ortspolizeibehörde der Wissenschaftsstadt Ulm |
aus Richtung Ehinger Tor, Hauptbahnhof
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| Haltestelle Rathaus |
| Linien 4, 5, 6, 9, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870 |
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Aus Richtung: Neu-Ulm, Willy-Brandt-Platz, Congress Centrum
|
| Haltestelle Rathaus |
| Linien 4, 5, 6, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870 |
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| Das Landeshundegesetz von Baden-Württemberg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Bullterrier
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| - Pit Bull Terrier. |
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| Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden |
| Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 |
| erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: |
- Bullmastiff
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- Staffordshire Bullterrier
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- Dogo Argentino
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- Bordeaux Dogge
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- Fila Brasileiro
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- Mastin Espanol
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- Mastino Napoletano
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- Mastiff
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| - Tosa Inu. |
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| Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 |
| widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die |
| Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. |
| Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das |
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
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| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere |
| sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die |
| Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im |
| Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde |
| gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie |
| eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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| Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die |
1. bissig sind,
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2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
|
| 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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