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Wissenschaftsstadt Ulm, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer für Hunde in Ulm
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Wissenschaftsstadt Ulm und Neu-Ulm



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm

Hundesteueramt in der Wissenschaftsstadt Ulm

Sachgebiet Steuerverwaltung
Zentrale Steuerung

Adresse
Donaustraße 5
89073 Ulm

Telefon
0731/ 161-2270
Fax
0731/ 161-1654

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm
Telefon
0731/ 161-2274

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Ulm
Montag bis Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Ulm
Aus Richtung: Ehinger Tor, Hauptbahnhof
Haltestelle Rathaus
Linien 4, 5, 6, 9, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870

Aus Richtung: Neu-Ulm, Willy-Brandt-Platz, Congress Centrum
Haltestelle Rathaus
Linien 4, 5, 6, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870


Höhe der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
den 1. Hund ab 01.01.2009 108,00 Euro im Jahr.
den 2. und jeden weiteren Hund ab 01.01.2009 216,00 Euro, im Jahr,

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den
der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1
geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte.
Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.

Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das dreifache des
Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht
sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

In den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits
festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag
im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für
dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden
Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei
Monate alt wird.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch
die Steuerpflicht mit diesem Tag.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Hundehaltung
beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.


Zwingersteuer in der Wissenschaftsstadt Ulm
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter
eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag
für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere
und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine
Hunde gezüchtet worden sind.


Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Stadt Ulm kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig
erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei
Hundesteuermarken.

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses
oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr
von 5,-- Euro ausgehändigt.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene
Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Steueramt -Zentrale Steuerung-
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Ulm
Die Höhe der Gebühr einer Ersatzhundemarke beträgt z.Zt. in Ulm 5 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines
Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter
erreicht hat der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.


Abmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift
des Erwerbers anzugeben.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Ulm
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.ulm.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Ulm

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Ulm
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Absatz 1
diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Wissenschaftsstadt Ulm
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Ulm
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst
iiiiiihilfsbedürftiger Personen dienen.
iiiiiiSonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiiiimit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg
iiiiiiabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Ulm
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Härtefallregeln in der Wissenschaftsstadt Ulm
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Ulm, wenn
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und
iiiiiidie Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht
iiiiiibis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden.
iiiiiiWird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die
iiiiiiBücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten
iiiiiivor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.


Ordnungswidrigkeiten in der Wissenschaftsstadt Ulm
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.


Bussgelder in der Wissenschaftsstadt Ulm
Hundesteuersatzung
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld belegt werden.


Die Hundesteuersatzung von der Wissenschaftsstadt Ulm finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg

Hier dürfen Hunde nicht hin in Ulm
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- Schulhöfen
- Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder
- Kinder- und Jugendhäusern,
- Bolz- und Wetzplätzen,
- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenzwang für Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
- Innenstadt

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und
3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Wissenschaftsstadt
Abteilung Sicherheit, Ordnung und Gewerbe

Adresse
Sattlergasse 2
89073 Ulm

Postanschrift
Postfach
89070 Ulm

Telefon
0731/ 161-3210
Fax
0731/ 161-3211

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Wissenschaftsstadt Ulm
Telefon
0731/ 161-3213

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ortspolizeibehörde der Wissenschaftsstadt Ulm
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
Montag 14 - 16 Uhr
Donnerstag 14 - 18 Uhr

Verkehrsanbindung an die Ortspolizeibehörde der Wissenschaftsstadt Ulm
aus Richtung Ehinger Tor, Hauptbahnhof
Haltestelle Rathaus
Linien 4, 5, 6, 9, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870

Aus Richtung: Neu-Ulm, Willy-Brandt-Platz, Congress Centrum
Haltestelle Rathaus
Linien 4, 5, 6, 70, 71, 73, 76, 77, 78, 84, 85, 88, 597, 737, 763, 850, 870


Das Landeshundegesetz von Baden-Württemberg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2
erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2
widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die
Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.

Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem
sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere
sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die
Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde
gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier



Hier finden Sie Infos zu Ulm z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Ulm
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.


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