Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Kassen- und Steueramt |
| Fachbereich Steuern |
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| Adresse |
| Hasengartenstraße 21 |
| 65189 Wiesbaden |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Telefon |
| 0611 / 31-2962 |
| Fax |
| 0611 / 31-3958 (Zentrale) |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr |
| Mittwoch von 8 bis 18 Uhr |
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| Die Abgabe der An- und Abmeldeformulare ist nur persönlich oder auf dem Postweg möglich. |
| Diese Dienstleistung kann auch im Zentralen Bürgerbüro, |
| Dotzheimer Straße 6 - 8, |
| 65185 Wiesbaden |
| in Anspruch genommen werden. |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Hasengartenstraße |
| Linien 27 |
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
Der Steuersatz beträgt jährlich
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| für den ersten Hund 75,60 Euro, im Jahr |
für den zweiten und jeden weiteren Hund 151,20 Euro, im Jahr
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| Hunde, für die Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der |
| Hunde nicht anzusetzen. |
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| Hunde, für die Steuerermäßigung gewährt wird, gelten bei der Berechnung als |
| erste Hunde. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Die Steuer wird jeweils zum 1.Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. |
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| Auf Antrag kann die Steuer jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und |
| 15. November eines jeden Kalenderjahres in vierteljährlichen Beträgen entrichtet werden. |
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| Bei einer erstmaligen Festsetzung nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres wird die Steuer |
| abweichend von Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. |
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden angemeldet |
wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
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| Die Hundesteuermarken verlieren ihre Gültigkeit mit der Ausgabe neuer Hundesteuermarken. |
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| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit |
einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der |
| Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an den Magistrat der Landeshauptstadt |
Wiesbaden - Steueramt - zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Landeshauptstadt Wiesbaden.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Bei Verlust einer Hundesteuermarke erhält die Halterin oder der Halter eine Ersatzmarke |
| gegen eine Gebühr. |
| Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke. |
Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
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| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich an den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| - Steueramt - zurückzugeben. |
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| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Wiesbaden |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei |
| Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt |
| oder, wenn der Hund von einer im Haushalt gehaltenen Hündin geboren wird, |
| innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt wurde, |
| bei dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - Steueramt - unter Angabe |
| - der Rasse |
| - und der Herkunft des Tieres |
| schriftlich anzumelden. |
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| In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach |
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte |
| Steuervergünstigung, so ist dies dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - |
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Steueramt - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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| Wird ein Hund veräußert oder einer anderen Person überlassen, so sind mit der Anzeige |
| nach Absatz 2 Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.wiesbaden.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
(Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)
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| Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung |
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb |
von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde
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| - die bei entsprechender Eignung ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, |
| iiiitauber oder sonst hilfloser Personen dienen; |
| iiiisonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
| iiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, |
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
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| - Gebrauchshunde von Forstbediensteten, |
| - im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern in der für |
iiiiden Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
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| - Sanitätshunde, die sich im Eigentum des |
| iiiiDeutschen Roten Kreuzes |
| iiiides Arbeiter-Samariter-Bundes |
| iiiides Malteser-Hilfsdienstes |
| iiiider Johanniter-Unfallhilfe |
| iiiides Technischen Hilfswerks |
| iiiioder einer ähnlichen sozialen oder öffentlichen Organisation befinden |
| - Gebrauchshunde, die ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet |
| iiiiwerden, in der erforderlichen Anzahl, |
| - Hunde, die die Rettungshundeprüfung bestanden haben und mit ihren Führern, |
| iiiidie Helfer einer Zivilschutz- oder Katastrophenschutzeinheit sind, |
iiiijederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen,
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| - Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften benötigt werden, |
iiiidie von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
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| Für Hunde, die mindestens drei Jahre für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 a) bis f) |
| zur Verfügung gestanden haben, wird auch dann Steuerbefreiung gewährt, wenn sie diese |
| Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können und bei derselben Halterin oder demselben |
Halter verbleiben.
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Halterinnen oder Halter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
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| empfangen oder diesen Personen einkommensmäßig gleichstehen, können auf Antrag von |
| der Steuer befreit werden, wenn das Einkommen der Haushaltsangehörigen die Summe |
| der für sie geltenden Sozialhilferegelsätze um nicht mehr als 30% übersteigt. |
| Bei der Einkommensberechnung werden die Ausgaben für Wohnungsmiete in Abzug |
| gebracht. |
Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Hunde, |
| - die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, die von dem nächsten |
iiiibewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen.
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| Die Steuer kann auf Antrag für das auf die Prüfung folgende Steuerjahr auf die Hälfte des |
| Steuersatzes ermäßigt werden für Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder |
| Fährtenhunde verwendet werden und eine Prüfung vor Leistungsrichtern eines vom |
zuständigen Ministerium anerkannten Vereins abgelegt haben.
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
Halterinnen oder Halter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
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| empfangen oder diesen Personen einkommensmäßig gleichstehen, können auf Antrag von |
| der Steuer befreit werden, wenn das Einkommen der Haushaltsangehörigen die Summe |
| der für sie geltenden Sozialhilferegelsätze um nicht mehr als 30% übersteigt. |
| Bei der Einkommensberechnung werden die Ausgaben für Wohnungsmiete in Abzug |
| gebracht. |
Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern |
| aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung erworben wurden, bis zum Ende des |
auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die |
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das |
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
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2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
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3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
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| 4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums |
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
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| 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
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| 6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
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| 7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
| iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher |
iiiiiizu führen,
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8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
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| 9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums |
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
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10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
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| 11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, |
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
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| 13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, |
| iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen |
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
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| 14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der |
| iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück |
iiiiiiiiiohne Leine führt,
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| 15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund |
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
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iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
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16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
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| 17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt |
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
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| 18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht |
iiiiiiiiiausreichend sichert,
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| 19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der |
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
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iiiiiiiiiHund!“ versieht,
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| 20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität |
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
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| 21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem |
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
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22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
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23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
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| 24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht |
| iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig |
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
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| 25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem |
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
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| 26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, |
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
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| 27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug |
| iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen |
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet |
werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Ballspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
| - Anpflanzungen aller Art |
| - Weihern |
| - Planschbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt |
| Wiesbaden umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen |
| Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters |
| sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. |
| Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. |
| Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher |
| gehalten werden kann. |
| Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, |
| höchstens jedoch zwei Meter. |
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Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person |
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
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| Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. |
| Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat |
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Amt für öffentliche Ordnung |
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| Adresse |
| Alcide-de-Gasperi-Straße 2 |
| 65197 Wiesbaden |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Telefon |
| 0611 / 31-3226 |
| Fax |
| 0611 / 31-5919 |
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| Telefonzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr |
| Mittwoch von 8 bis 18 Uhr, |
| Freitag von 8 bis 12 Uhr. |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag und Freitag von 8 bis 12 Uhr |
Mittwoch von 8 bis 18 Uhr.
|
| Die Untere Jagdbehörde ist dienstags und donnerstags geschlossen! |
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| Für Informationen und schnelle Hilfe steht das |
| Bürgertelefon unter der Rufnummer 0611 / 31-3333 |
| rund um die Uhr zur Verfügung. |
| Außerhalb der Öffnungszeiten kann ein Anrufbeantworter besprochen werden. |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Willy-Brandt-Allee |
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| Das Landeshundegesetz von der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
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3. Staffordshire-Bullterrier,
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4. Bullterrier,
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5. American Bulldog,
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6. Dogo Argentino,
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7. Fila Brasileiro,
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8. Kangal (Karabash)
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9. Kaukasischer Owtscharka,
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10. Mastiff,
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11. Mastino Napoletano.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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