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Landeshauptstadt Wiesbaden, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Landeshauptstadt
Wiesbaden

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Landeshauptstadt Wiesbaden



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden

Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Kassen- und Steueramt
Fachbereich Steuern

Adresse
Hasengartenstraße 21
65189 Wiesbaden

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Telefon
0611 / 31-2962 
Fax
0611 / 31-3958 (Zentrale) 

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr 
Mittwoch von 8 bis 18 Uhr

Die Abgabe der An- und Abmeldeformulare ist nur persönlich oder auf dem Postweg möglich.
Diese Dienstleistung kann auch im Zentralen Bürgerbüro,
Dotzheimer Straße 6 - 8,
65185 Wiesbaden
in Anspruch genommen werden.

Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden
Haltestelle Hasengartenstraße
Linien 27

Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Der Steuersatz beträgt jährlich
für den ersten Hund 75,60 Euro, im Jahr
für den zweiten und jeden weiteren Hund 151,20 Euro, im Jahr

Hunde, für die Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die Steuerermäßigung gewährt wird, gelten bei der Berechnung als
erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Steuer wird jeweils zum 1.Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

Auf Antrag kann die Steuer jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November eines jeden Kalenderjahres in vierteljährlichen Beträgen entrichtet werden.

Bei einer erstmaligen Festsetzung nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres wird die Steuer
abweichend von Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden angemeldet
wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken verlieren ihre Gültigkeit mit der Ausgabe neuer Hundesteuermarken.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der
Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an den Magistrat der Landeshauptstadt
Wiesbaden - Steueramt - zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Landeshauptstadt Wiesbaden.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Bei Verlust einer Hundesteuermarke erhält die Halterin oder der Halter eine Ersatzmarke
gegen eine Gebühr.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke.
Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich an den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
- Steueramt - zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Wiesbaden
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt
oder, wenn der Hund von einer im Haushalt gehaltenen Hündin geboren wird,
innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt wurde,
bei dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - Steueramt - unter Angabe
- der Rasse
- und der Herkunft des Tieres
schriftlich anzumelden.

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden -
Steueramt - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Wird ein Hund veräußert oder einer anderen Person überlassen, so sind mit der Anzeige
nach Absatz 2 Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.wiesbaden.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Wiesbaden
(Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde
- die bei entsprechender Eignung ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder,
iiiitauber oder sonst hilfloser Personen dienen;
iiiisonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
- Gebrauchshunde von Forstbediensteten,
- im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern in der für
iiiiden Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
- Sanitätshunde, die sich im Eigentum des
iiiiDeutschen Roten Kreuzes
iiiides Arbeiter-Samariter-Bundes
iiiides Malteser-Hilfsdienstes
iiiider Johanniter-Unfallhilfe
iiiides Technischen Hilfswerks
iiiioder einer ähnlichen sozialen oder öffentlichen Organisation befinden
- Gebrauchshunde, die ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet
iiiiwerden, in der erforderlichen Anzahl,
- Hunde, die die Rettungshundeprüfung bestanden haben und mit ihren Führern,
iiiidie Helfer einer Zivilschutz- oder Katastrophenschutzeinheit sind,
iiiijederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen,
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften benötigt werden,
iiiidie von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.

Für Hunde, die mindestens drei Jahre für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 a) bis f)
zur Verfügung gestanden haben, wird auch dann Steuerbefreiung gewährt, wenn sie diese
Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können und bei derselben Halterin oder demselben
Halter verbleiben.

Halterinnen oder Halter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
empfangen oder diesen Personen einkommensmäßig gleichstehen, können auf Antrag von
der Steuer befreit werden, wenn das Einkommen der Haushaltsangehörigen die Summe
der für sie geltenden Sozialhilferegelsätze um nicht mehr als 30% übersteigt.
Bei der Einkommensberechnung werden die Ausgaben für Wohnungsmiete in Abzug
gebracht.
Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Hunde,
- die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, die von dem nächsten
iiiibewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen.

Die Steuer kann auf Antrag für das auf die Prüfung folgende Steuerjahr auf die Hälfte des
Steuersatzes ermäßigt werden für Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder
Fährtenhunde verwendet werden und eine Prüfung vor Leistungsrichtern eines vom
zuständigen Ministerium anerkannten Vereins abgelegt haben.


Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Halterinnen oder Halter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
empfangen oder diesen Personen einkommensmäßig gleichstehen, können auf Antrag von
der Steuer befreit werden, wenn das Einkommen der Haushaltsangehörigen die Summe
der für sie geltenden Sozialhilferegelsätze um nicht mehr als 30% übersteigt.
Bei der Einkommensberechnung werden die Ausgaben für Wohnungsmiete in Abzug
gebracht.
Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern
aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung erworben wurden, bis zum Ende des
auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher
iiiiiizu führen,
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der
iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück
iiiiiiiiiohne Leine führt,
15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht
iiiiiiiiiausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht
iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb,
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug
iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.


Bussgelder in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.


Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Wiesbaden
- auf Kinderspielplätzen
- Ballspielplätzen
- auf Liegewiesen
- Anpflanzungen aller Art
- Weihern
- Planschbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Wiesbaden
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt
Wiesbaden umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter.

Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.


Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Amt für öffentliche Ordnung

Adresse
Alcide-de-Gasperi-Straße 2
65197 Wiesbaden

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Telefon
0611 / 31-3226 
Fax
0611 / 31-5919

Telefonzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr
Mittwoch von 8 bis 18 Uhr,
Freitag von 8 bis 12 Uhr. 

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden
Montag und Freitag von 8 bis 12 Uhr
Mittwoch von 8 bis 18 Uhr.
Die Untere Jagdbehörde ist dienstags und donnerstags geschlossen!

Für Informationen und schnelle Hilfe steht das
Bürgertelefon unter der Rufnummer 0611 / 31-3333
rund um die Uhr zur Verfügung.
Außerhalb der Öffnungszeiten kann ein Anrufbeantworter besprochen werden.

Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Haltestelle Willy-Brandt-Allee
Linien 5, 8, 15,18


Das Landeshundegesetz von der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Mastiff,
11. Mastino Napoletano.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Wiesbaden z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Wiesbaden
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