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Hansestadt Wismar, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Hansestadt Wismar
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Hansestadt Wismar



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Hansestadt Wismar

Hundesteueramt in der Hansestadt Wismar
Amt für Finanzen und Wirtschaft

Adresse
Großschmiedestraße 11 - 17
23966 Wismar

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Wismar
Telefon
03841 251-2043
Fax
03841 251-2002

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Hansestadt Wismar
Montag, Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 8:30 - 13:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung

Höhe der Hundesteuer in der Hansestadt Wismar
Der jährliche Steuersatz beträgt
für den 1. Hund 90,00 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 120,00 Euro, im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 144,00 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
Der jährliche Steuersatz beträgt
für jeden gefährlichen Hund 636,00 Euro, im Jahr

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Gefährliche Hunde (§ 5) werden gesondert besteuert.

Als gefährliche Hunde gelten:
a) solche Hunde, bei denen nach ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder
iiiiiiCharaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht
b) bissige Hunde.

Hunde im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a sind :
1. Bullterrier,
2. American Pitbull Terrier,
3. American Staffordshire Terrier
4. Fila Brasiléro,
5. Dogue de Bordeaux,
6. Mastieno Neapolitano,
7. Mastino Español,
8. Staffordshire-Bull-Terrier,
9. Dogo Argentino,
10. Mastiff,
11. Bullmastiff,
12. Tosa Inu,
13. Bandog,
14. Rottweiler.
sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Rassen.

Hunde im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b sind Hunde, die nachweislich einen
Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu
durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
Die Feststellung der Bissigkeit erfolgt durch den Amtstierarzt.

Legt der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a eine
Bescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde vor, aus der hervorgeht, dass der gehaltene
Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in Ihrer
Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen und Tieren aufweist, so gilt für
diesen Hund der Steuersatz für Hunde nach § 1 Absatz 1. Die Bescheinigung verliert nach
dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit, spätestens
jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Hansestadt Wismar
Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1. Juli fällig.

Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für
das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer.
Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit Ablauf des
Kalendermonats, an dem der Steuergegenstand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund
das Alter von vier Monaten erreicht hat.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle
eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht,
bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres
bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist der
erhobenen Steuer die anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser
Satzung zu zahlen ist.

Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht.
Sie werden nicht erstattet.


Hundesteuermarke in der Hansestadt Wismar
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und
eine Steuermarke.

Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.

Steuermarken sind für jeweils zwei Kalenderjahre gültig.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Hansestadt Wismar zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Wismar
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Wismar
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Wismar
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar
Wer im Gebiet der Hansestadt Wismar einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses
innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund
das steuerpflichtige Alter erreicht hat anzuzeigen.

Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine
gewährte Steuervergünstigung, so ist dies innerhalb von vierzehn Kalendertagen
mitzuteilen.

Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.


Abmeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar
Wird der Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name
und die Anschrift des neuen Halters anzugeben

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Hansestadt Wismar zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.wismar.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Wismar
(Steuervergünstigung)
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung)
sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen
Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.


Hundesteuerfreiheit in der Hansestadt Wismar
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Wismar
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde.
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, oder sonstiger hilfloser
iiiiiiPersonen benötigt werden.
iiiiiiDie Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters
iiiiiiabhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä.
iiiiiiEinrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von
iiiiiiJagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

Hilflosigkeit im Sinne von Absatz 1 Ziffer 2 liegt vor, wenn jemand in Folge Krankheit oder
Behinderung nicht mehr ohne Wartung und Pflege sein kann, d.h. tägliche Verrichtungen
nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
Als Nachweis ist ein Schwerbehindertenausweis, in dem ein Grad der Behinderung von 100
vom Hundert sowie zusätzlich das Merkzeichen „H“ eingetragen ist, vorzulegen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Wismar

Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
iiiiiiEinzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
iiiiiidabei muss es sich um einen Schutzhund handeln.
iiiiiiDas mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
iiiiiiAlle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines
iiiiiigültigen Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
iiiiiiDie Notwendigkeit eines Wach- und Schutzhundes ist bei der Antragstellung zu
iiiiiibegründen.
2. Hunde, die zur Bewachung von Landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
3. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
4. Hunde, die von Inhabern des Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur
iiiiiiAusübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die
iiiiiiHundehaltung nicht steuerfrei ist.

Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur
ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der
Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 1999
(GVOBl. M-V S. 221) mit Erfolg abgelegt haben.


Härtefallregeln in der Hansestadt Wismar
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Hansestadt Wismar
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Wismar, wenn
Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen
iiiiiiVerwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
iiiiiibestraft worden ist.

Für gefährliche Hunde gem. § 1 Absatz 2 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt.


Ordnungswidrigkeiten in der Hansestadt Wismar
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 und können mit
einer Geldbuße geahndet werden.

Die Hundesteuersatzung von der Hansestadt Wismar finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Hansestadt Wismar

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Hansestadt Wismar
- auf Kinderspielplätzen
- an Badestellen
- auf Liegewiesen

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes
- Such- und Rettungshunde
- Hunde des Katastrophenschutzes
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

Sie gilt auch nicht für
- Blindenführhunde
- Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen

§ 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen
Verwendung.

Die Bürgermeisterin kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn im Einzelfall
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten
und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die
Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Hansestadt Wismar
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Hansestadt Wismar
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt
Wismar umherlaufen.

Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die
Gewähr bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden.

Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu
lassen.
Sie dürfen im freien Gelände höchstens 50 m, in geschlossener Ortschaft höchstens 20 m
von der Aufsichtsperson frei laufen gelassen werden.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

Leinenpflicht in der Hansestadt Wismar
- Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet
iiiivon Wismar an die Leine zu nehmen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
in Sportanlagen
auf Zeltplätzen (außer Hundeübungsplätze)
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich!

Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

Sie gilt auch nicht für
- Blindenführhunde
- Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen


§ 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen
Verwendung.

Die Bürgermeisterin kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn im Einzelfall
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten
und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die
Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern

Gefährliche Hunde
Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche
Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann.
Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten
Besitztums Leinenzwang.
Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.
Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen
befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den
Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.

Zuständiges Amt in der Hansestadt Wismar


Das Landeshundegesetz von der Hansestadt Wismar finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Hansestadt Wismar ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Als gefährlich gelten Hunde,
- bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über
iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden
iiiiEigenschaft auszugehen ist,
- die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige
iiiiHunde),
- die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert
iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen
iiiihaben.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde
das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.

Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1.American Pitbull Terrier,
2.American Staffordshire Terrier,
3.Staffordshire Bull Terrier,
4.Bull Terrier,
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird
vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt.

Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine
Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen,
dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist.
Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen
gezüchteten Hunde.
Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche
Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung
der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre
Gültigkeit.
Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.

Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen
Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem
implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip,
versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes
eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die
Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde
darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf
dem linken Hinterlauf anordnen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Wismar z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Wismar
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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