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| Hundesteuer in der Stadt Worms |
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| Hundesteueramt in der Stadt Worms |
Stadtverwaltung Worms
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Dienstgebäude:
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Klosterstr. 23 (Eingang Innenhof)
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| 67547 Worms |
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Postanschrift:
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Stadtverwaltung Worms
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Marktplatz 2
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| 67547 Worms |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Worms |
| Telefon |
| 06241/ 8 53 - 20 07 |
| 06241/ 8 53 - 20 08 |
| 06241/ 8 53 - 20 10 |
| 06241/ 8 53 - 20 12 |
| Fax |
| 06241/ 8 53 - 20 20 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Worms |
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
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| Montag - Donnerstag 14.00 - 15.30 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Worms |
Der Steuersatz beträgt:
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für den ersten Hund 92,00 Euro, im Jahr
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für den zweiten Hund 153,00 Euro, im Jahr
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für jeden weiteren Hund 230,00 Euro, im Jahr
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| gefährliche Hunde/Kampfhunde |
| für jeden Kampfhund 613,00 Euro, im Jahr |
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| Steuerfrei gehaltene Hunde (§§ 4, 5) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde |
| nicht angesetzt. |
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| Steuerermäßigte Hunde (§§ 6, 7) und Kampfhunde im Sinne des § 10 gelten als erste |
Hunde.
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| Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich. |
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| Kampfhunde |
| Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, |
| Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von |
Menschen und Tieren besteht.
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| Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen |
| untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar |
vermutet
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- Pit-Bull-Terrier
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- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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- Tosa-Inu.
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| Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange |
| nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte |
| Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- Bullmastiff
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| - Bullterrier |
- Dogo Argentino
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- Dogue de Bordeaux
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- Fila Brasileiro
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- Mastiff
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- Mastin Espanol
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- Mastino Napoletano
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- Rhodesian Ridgeback
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Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
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| Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall |
| aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit |
ergeben.
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| Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des |
| Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund |
| keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren |
| aufweist. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Worms |
| Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages |
| am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. |
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| Für diejenigen Steuerschuldner/Steuerschuldnerinnen, die für das Kalenderjahr die |
| gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch |
| öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. |
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| Für die Steuerschuldner/ Steuerschuldnerinnen treten mit dem Tage der |
| öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an |
| diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. |
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| Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in |
| dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, |
frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund nicht mehr im |
| Stadtgebiet gehalten wird. |
| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Monats der Abmeldung.
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| Wird ein steuerpflichtiger Hund durch einen anderen innerhalb eines Monats ersetzt, |
| wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen. |
§ 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
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| Wer einen Hund erwirbt oder mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den |
| Erwerb oder Umzug folgenden Monat steuerpflichtig. |
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| Zwingersteuer in der Stadt Worms |
| Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der |
| gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, |
| wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn |
| der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung |
| geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren |
mindestens ein Wurf erfolgt.
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| Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die |
| Hälfte des Steuersatzes nach § 11. |
| Die Ermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des ersten Wurfs gewährt. |
| Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden |
| und nicht älter als sechs Monate sind. Danach sind sie als weiterer Hund zu versteuern. |
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| Die Ermäßigung für Hundezüchter/Hundezüchterinnen setzt voraus, dass der |
| Antragsteller/die Antragstellerin |
| a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder |
| iiiiiistammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine/ihre Eigenschaft als |
iiiiiiHundezüchter/Hundezüchterin vorlegt,
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| b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zu- und |
| iiiiiiAbgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen |
| iiiiiisind. |
| iiiiiiDie Bücher sind einmal jährlich bis spätestens 1. Dezember der Stadtverwaltung zur |
| iiiiiiEinsicht vorzulegen. |
| iiiiiiDie ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3 |
| iiiiiidieser Satzung. |
| c) Die Gewährung der Zwingersteuer entfällt für Hunde, die nicht mehr zu Zuchtzwecken |
| iiiiiiverwendet werden können oder die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr |
iiiiiierfüllen (bisher § 6 (4)).
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| Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von dieser Regelung ausgenommen. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Worms |
| Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung |
| oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt |
| werden. |
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| Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. |
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Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
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| Die Stadt Worms kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet |
| Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. |
| Dabei können folgende Daten erhoben werden: |
1. Name und Anschrift des Hundehalters
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2. Anzahl der gehaltenen Hunde
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3. Herkunft und Anschaffungstag
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4. Wurfdatum
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| 5. Rasse |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Worms - 20 Kämmerei - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Worms |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der |
| Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - anzumelden. |
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| Die Hunderasse ist glaubhaft nachzuweisen. |
| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
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| Die Stadt Worms gibt für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke aus. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Worms |
| Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin hat den Hund, der abgeschafft, abhanden |
| gekommen, eingegangen ist oder mit dem er/sie wegzieht, innerhalb von 14 Tagen |
| abzumelden. |
| Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des |
Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
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| Die Hundesteuermarke muss der Stadt Worms nach der Abmeldung zurück gegeben |
| werden. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.worms.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Worms |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms |
| Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird mit Beginn des auf die |
| Antragstellung folgenden Monats wirksam. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder |
| ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter/die |
| Hundehalterin dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Worms |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms |
| Steuerfrei sind solche Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in |
| anerkannten Tierasylen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer |
Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind.
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| Bei Veräußerung oder Inpflegenahme innerhalb des Stadtgebietes ist dies innerhalb eines |
| Monats der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - unter Angabe des Namens und der |
| Adresse des Erwerbers/der Erwerberin bzw. des Pflegers/der Pflegerin anzuzeigen. |
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| Steuerbefreiung auf Antrag |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
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| 1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, |
| iiiiiiinsbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der |
| iiiiiiForstwirtschaft, |
| 2. Jagdhunden mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung von bestätigten Jagdaufsehern im |
iiiiiiStadtgebiet Worms, jedoch nur für einen Hund,
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| 3. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen |
| iiiiiiunentbehrlich sind. |
| iiiiiiBlinde, gehörlose oder sonst hilflose Personen im Sinne dieser Vorschrift sind solche |
| iiiiiiPersonen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, |
| iiiiii„Gl“ oder „H“ besitzen. |
| 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen |
iiiiiiZwecken gehalten werden,
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| 5. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder |
| iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt |
iiiiiiwerden,
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| Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu |
ermäßigen für das Halten von
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| 1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Wohngebäuden, welche von den |
| iiiiiinächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, |
iiiiiierforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
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| 2. Hunde, die an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind |
iiiiiigehalten werden,
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| Tierhandlungen, Tierpensionen und Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, |
| haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. |
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| Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, ist keine Steuer zu |
entrichten.
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| Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerermäßigung der Abs. 1 und 2 |
| ausgenommen. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Worms |
| Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Worms |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms, wenn |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Worms |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer gegen § 3 |
| (Anzeigepflicht) und § 7 Abs. 3 (Zwingersteuer) verstößt. |
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| Bussgelder in der Stadt Worms |
| Hundesteuersatzung |
| Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer |
| Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von Worms finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
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| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Anleinpflicht in der Stadt Worms |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt |
| werden. |
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| Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde grundsätzlich ohne Leine geführt werden, sie |
| sind umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern |
| oder sichtbar werden. |
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| Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde auf durch entsprechende Beschilderung |
| gekennzeichneten Wegen entlang |
| - der Pfrimm, |
| - des Eisbachs |
| - der ehemaligen Bahntrasse Neuhausen/Abenheim |
| - sowie der Velo-Route |
| - und auf Wegen, die als regionale Rad- und Wanderwege ausgeschildert sind, |
angeleint zu führen.
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| Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. |
| Weiterhin sind Jagdhunde, bei berechtigter Jagdausübung ausgenommen |
| bzw. Diensthunde |
| - des Bundes, |
| - des Landes |
| - und der kommunalen Gebietskörperschaften, |
| wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
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| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
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| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Worms |
| Ordnungsamt |
| Stadtverwaltung Worms |
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| Adresse |
| Adenauerring 1 |
| 67547 Worms |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Worms |
| Telefon |
| 06241/ 853 - 39 09 |
| Fax |
| 06241/ 853 - 39 20 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Worms |
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
|
| Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Worms ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
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| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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