Hundesteuer in der Stadt Worms
Hundesteueramt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms
Dienstgebäude:
Klosterstr. 23 (Eingang Innenhof)
67547 Worms
Postanschrift:
Stadtverwaltung Worms
Marktplatz 2
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 20 07
06241/ 853 - 20 08
06241/ 853 - 20 10
06241/ 853 - 20 12
Fax
06241/ 853 - 20 20
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Worms
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag 14.00 - 15.30 Uhr
Höhe der Hundesteuer in der Stadt Worms
Der Steuersatz beträgt:
für den ersten Hund 92,00 Euro im Jahr
für den zweiten Hund 153,00 Euro im Jahr
für jeden weiteren Hund 230,00 Euro im Jahr
gefährliche Hunde/Kampfhunde
Der gegenüber Abs. 1 erhöhte Steuersatz für Kampfhunde beträgt
für jeden Kampfhund 613,00 Euro, im Jahr.
Kampfhunde
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet
- Pit-Bull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.
Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Worms finden Sie .... hier
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Worms
Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die §§ 28 Abs. 3, 29 bis 31 des Grundsteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
Für diejenigen Steuerschuldner/Steuerschuldnerinnen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner/Steuerschuldnerinnen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund nicht mehr im Stadtgebiet gehalten wird. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
Wird ein steuerpflichtiger Hund durch einen anderen innerhalb eines Monats ersetzt, wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen. § 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
Wer einen Hund erwirbt oder mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den Erwerb oder Umzug folgenden Monat steuerpflichtig.
Zwingersteuer in der Stadt Worms
Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 11.
Die Ermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des ersten Wurfs gewährt.
Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
Danach sind sie als weiterer Hund zu versteuern.
Die Ermäßigung für Hundezüchter/Hundezüchterinnen setzt voraus, dass der Antragsteller/die Antragstellerin
a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder stammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine/ihre Eigenschaft als Hundezüchter/Hundezüchterin vorlegt,
b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zuund Abgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen sind. Die Bücher sind einmal jährlich bis spätestens 1. Dezember der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen. Die ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3 dieser Satzung.
c) Die Gewährung der Zwingersteuer entfällt für Hunde, die nicht mehr zu Zuchtzwecken verwendet werden können oder die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen (bisher § 6 (4)).
Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
Die Stadt Worms kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Wurfdatum
5. Rasse
Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Worms - 20 Kämmerei -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
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Anmeldung der Hunde in der Stadt Worms
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - anzumelden.
Die Hunderasse ist glaubhaft nachzuweisen.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Die Stadt Worms gibt für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke aus.
Abmeldung der Hunde in der Stadt Worms
Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin hat den Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen ist oder mit dem er/sie wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
Die Hundesteuermarke muss der Stadt Worms nach der Abmeldung zurück gegeben werden.
Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.worms.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Worms
Zur Anmeldung der Hunde in Worms
- Personalausweis
- Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
- Kauf-, Schenkungsvertrag
- Tierabgabevertrag vom Tierheim,
- Herkunftsnachweis des Hundes
- Impfpass des Hundes
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
iiiioder von laufender Grundsicherung im Alter und
iiiibei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw.
iiiides Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie
iiiiNachweise über die besondere Ausbildung des Hundes
Zur Anmeldung der Hunde in Worms
- Hundesteuermarke
- schriftliche Abmeldung
- den Hundesteuerbescheid
- Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms
Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.
Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter/die Hundehalterin dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Hundesteuerfreiheit in der Stadt Worms
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms
Steuerfrei sind solche Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in anerkannten Tierasylen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind.
Bei Veräußerung oder Inpflegenahme innerhalb des Stadtgebietes ist dies innerhalb eines Monats der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - unter Angabe des Namens und der Adresse des Erwerbers/der Erwerberin bzw. des Pflegers/der Pflegerin anzuzeigen.
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, iiiiiiinsbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Jagdhunden mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung von bestätigten Jagdaufsehern im iiiiiiStadtgebiet Worms, jedoch nur für einen Hund,
3. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen iiiiiiunentbehrlich sind. Blinde, gehörlose oder sonst hilflose Personen im Sinne dieser iiiiiiVorschrift sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen iiiiii„B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen iiiiiiZwecken gehalten werden,
5. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt iiiiiiwerden,
Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Wohngebäuden, welche von den iiiiiinächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich iiiiiisind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Hunde, die an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind gehalten iiiiiiwerden,
Tierhandlungen, Tierpensionen und Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern.
Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, ist keine Steuer zu entrichten.
Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerermäßigung der Abs. 1 und 2 ausgenommen.
Härtefallregeln in der Stadt Worms
Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich.
Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Worms
Hierzu konnten leider Angaben der Stadt Worms gefunden werden.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms, wenn
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Worms
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer gegen § 3 (Anzeigepflicht) und § 7 Abs. 3 (Zwingersteuer) verstößt.
Bussgelder in der Stadt Worms
Hundesteuersatzung
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die Hundesteuersatzung von Worms finden Sie ....hier
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Informationen zur Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in der Stadt Worms
wie z.B:
- Mitführverbot von Hunden in der Stadt Worms
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Worms
- Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Worms
- Zuständiges Amt in der Stadt Worms
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Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes (Landeshundeverordnung) gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, iiiiiiSchärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Hunde des Typs Pic Bull Terrier
sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
Weitere Informationen zu Kampfhunden in Worms finden Sie .... hier
Die Landeshundeverordnung von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
Ausführliche Informationen rund um den Hund finden Sie auch unter
Ratgeber - gesunde Ernährung für Hunde finden Sie ...hier
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Kennwort: Worms - Hundesteuer
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