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Worms, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Worms

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der Stadt Worms




Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Worms

Hundesteueramt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms

Dienstgebäude:
Klosterstr. 23 (Eingang Innenhof)
67547 Worms

Postanschrift:
Stadtverwaltung Worms
Marktplatz 2
67547 Worms

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 8 53 - 20 07
06241/ 8 53 - 20 08
06241/ 8 53 - 20 10
06241/ 8 53 - 20 12
Fax
06241/ 8 53 - 20 20

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Worms
Montag - Freitag     8.30 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag 14.00 - 15.30 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Worms
Der Steuersatz beträgt:

für den ersten Hund 92,00 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 153,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 230,00 Euro, im Jahr

gefährliche Hunde/Kampfhunde
für jeden Kampfhund 613,00 Euro, im Jahr

Steuerfrei gehaltene Hunde (§§ 4, 5) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht angesetzt.

Steuerermäßigte Hunde (§§ 6, 7) und Kampfhunde im Sinne des § 10 gelten als erste
Hunde.

Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich.

Kampfhunde
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Menschen und Tieren besteht.

Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar
vermutet
- Pit-Bull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.

Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange
nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall
aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit
ergeben.

Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des
Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
aufweist.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Worms
Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Für diejenigen Steuerschuldner/Steuerschuldnerinnen, die für das Kalenderjahr die
gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für die Steuerschuldner/ Steuerschuldnerinnen treten mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an
diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in
dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird,
frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund nicht mehr im
Stadtgebiet gehalten wird.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats der Abmeldung.

Wird ein steuerpflichtiger Hund durch einen anderen innerhalb eines Monats ersetzt,
wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen.
§ 3 dieser Satzung bleibt unberührt.

Wer einen Hund erwirbt oder mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den
Erwerb oder Umzug folgenden Monat steuerpflichtig.


Zwingersteuer in der Stadt Worms
Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der
gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten,
wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn
der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren
mindestens ein Wurf erfolgt.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 11.
Die Ermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des ersten Wurfs gewährt.
Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden
und nicht älter als sechs Monate sind. Danach sind sie als weiterer Hund zu versteuern.

Die Ermäßigung für Hundezüchter/Hundezüchterinnen setzt voraus, dass der
Antragsteller/die Antragstellerin
a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder
iiiiiistammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine/ihre Eigenschaft als
iiiiiiHundezüchter/Hundezüchterin vorlegt,
b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zu- und
iiiiiiAbgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen
iiiiiisind.
iiiiiiDie Bücher sind einmal jährlich bis spätestens 1. Dezember der Stadtverwaltung zur
iiiiiiEinsicht vorzulegen.
iiiiiiDie ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3
iiiiiidieser Satzung.
c) Die Gewährung der Zwingersteuer entfällt für Hunde, die nicht mehr zu Zuchtzwecken
iiiiiiverwendet werden können oder die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr
iiiiiierfüllen (bisher § 6 (4)).

Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von dieser Regelung ausgenommen.


Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung
oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt
werden.

Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

Die Stadt Worms kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet
Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Wurfdatum
5. Rasse

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Worms - 20 Kämmerei -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Worms
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Worms
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - anzumelden.

Die Hunderasse ist glaubhaft nachzuweisen.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Die Stadt Worms gibt für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke aus.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Worms
Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin hat den Hund, der abgeschafft, abhanden
gekommen, eingegangen ist oder mit dem er/sie wegzieht, innerhalb von 14 Tagen
abzumelden.
Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des
Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.

Die Hundesteuermarke muss der Stadt Worms nach der Abmeldung zurück gegeben
werden.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.worms.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Worms

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms
Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird mit Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Monats wirksam.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder
ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter/die
Hundehalterin dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Worms
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms
Steuerfrei sind solche Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in
anerkannten Tierasylen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer
Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind.

Bei Veräußerung oder Inpflegenahme innerhalb des Stadtgebietes ist dies innerhalb eines
Monats der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - unter Angabe des Namens und der
Adresse des Erwerbers/der Erwerberin bzw. des Pflegers/der Pflegerin anzuzeigen.

Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
iiiiiiinsbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der
iiiiiiForstwirtschaft,
2. Jagdhunden mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung von bestätigten Jagdaufsehern im
iiiiiiStadtgebiet Worms, jedoch nur für einen Hund,
3. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen
iiiiiiunentbehrlich sind.
iiiiiiBlinde, gehörlose oder sonst hilflose Personen im Sinne dieser Vorschrift sind solche
iiiiiiPersonen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“,
iiiiii„Gl“ oder „H“ besitzen.
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen
iiiiiiZwecken gehalten werden,
5. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt
iiiiiiwerden,
Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu
ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Wohngebäuden, welche von den
iiiiiinächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen,
iiiiiierforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Hunde, die an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind
iiiiiigehalten werden,
Tierhandlungen, Tierpensionen und Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern.

Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, ist keine Steuer zu
entrichten.

Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerermäßigung der Abs. 1 und 2
ausgenommen.


Härtefallregeln in der Stadt Worms
Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Worms
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Worms, wenn
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Worms
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer gegen § 3
(Anzeigepflicht) und § 7 Abs. 3 (Zwingersteuer) verstößt.


Bussgelder in der Stadt Worms
Hundesteuersatzung
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von Worms finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Anleinpflicht in der Stadt Worms
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt
werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde grundsätzlich ohne Leine geführt werden, sie
sind umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern
oder sichtbar werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde auf durch entsprechende Beschilderung
gekennzeichneten Wegen entlang
- der Pfrimm,
- des Eisbachs
- der ehemaligen Bahntrasse Neuhausen/Abenheim
- sowie der Velo-Route
- und auf Wegen, die als regionale Rad- und Wanderwege ausgeschildert sind,
angeleint zu führen.
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Weiterhin sind Jagdhunde, bei berechtigter Jagdausübung ausgenommen
bzw. Diensthunde
- des Bundes,
- des Landes
- und der kommunalen Gebietskörperschaften,
wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Worms
Ordnungsamt
Stadtverwaltung Worms

Adresse
Adenauerring 1
67547 Worms

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 39 09
Fax
06241/ 853 - 39 20

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Worms
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt Worms ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Hunde in Worms z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Worms
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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