Höhe der Kampfhundesteuer in Worms
Der gegenüber Abs. 1 erhöhte Steuersatz für Kampfhunde beträgt
für jeden Kampfhund 613,00 Euro, im Jahr.
Kampfhunde
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet
- Pit-Bull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.
Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.
Weitere Informationen rund um die Hundesteuer in Worms finden Sie ....hier
Die Hundesteuersatzung von Worms finden Sie ....hier
Amt für Kampfhundeangelegenheiten in Worms
Ordnungsamt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms
Adresse
Adenauerring 1
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 39 09
Fax
06241/ 853 - 39 20
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Worms
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Das Ordnungsamt der Stadt Worms ist zuständig für:
gefährliche Hunde/Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
Das Landeshundegesetz von Rheinland - Pfalz finden Sie .... hier
Das Ordnungsamt Worms ist zuständig für:
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.
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Kampfhunde in Rheinland - Pfalz - Worms
Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Rheinland - Pfalz - Worms
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen.
Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend,
Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt.
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
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Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz des Bundeslandes Rheinland - Pfalz - Worms
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, iiiiiiSchärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Hunde des Typs Pic Bull Terrier
sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
Haltererlaubnis in Rheinland - Pfalz - Worms
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2. die amtragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche
iiiiiiSachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung iiiiiieines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird.
iiiiiiSatz l gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten iiiiiiErlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten iiiiiigefährlichen Hunde.
Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. psychisch krank oder debil ist,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat,
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.
Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 3 Abs. l kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.
Anordnungsbefugnisse
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine erhebliche iiiiiiGefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
2. die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung zustimmt.
iiiiiiDie tierschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Haltungserlaubnis beantragen in Worms
Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen.
Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- persönliche Eignung/Zuverlässigkeit
- aktuelles Führungszeugnis/Zuverlässigkeitsprüfung
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Berechtigtes Interesse
- Nachweis über eine ausbruchsichere/artgerechte Hundehaltung
Anmeldungsunterlagen in der Stadt Worms, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Worms bekommen Sie
zum down loaden im Internet auf
www.worms.de
Gebühren in der Kampfhundehaltung in Worms
Dazu wurden leider keine Angaben der Stadt Worms gefunden
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Zuverlässigkeitprüfung in Rheinland - Pfalz - Worms
Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. psychisch krank oder debil ist,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat,
Nachweis der Zuverlässigkeit in Rheinland - Pfalz - Worms
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.
Sachkundeprüfung
Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt die Sachkundeprüfung abgelegt werden.
Sachkunde in Rheinland - Pfalz - Worms
Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung in Worms finden Sie...hier
Wesenstest in Rheinland - Pfalz - Worms
Ausführliche Informationen zum Verhaltenstest in Worms finden Sie ....hier
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Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Rheinland - Pfalz - Worms
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Mikrochip-Kennzeichnung in Rheinland - Pfalz - Worms
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier
Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in Rheinland - Pfalz - Worms
Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen.
Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Das Kampfhundegesetz - Rheinland - Pfalz finden Sie.... hier
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Anleinpflicht und Maulkorb in Worms
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.
Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.
Anleinpflicht in der Stadt Worms
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde grundsätzlich ohne Leine geführt werden, sie sind umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde auf durch entsprechende Beschilderung gekennzeichneten Wegen entlang
- der Pfrimm
- des Eisbachs
- der ehemaligen Bahntrasse Neuhausen/Abenheim
- sowie der Velo-Route
- und auf Wegen, die als regionale Rad- und Wanderwege ausgeschildert sind
angeleint zu führen.
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Weiterhin sind Jagdhunde, bei berechtigter Jagdausübung ausgenommen
bzw. Diensthunde
- des Bundes
- des Landes
- und der kommunalen Gebietskörperschaften
wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.
In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
- auf öffentlichen Straßen
- Wegen und Plätzen
- in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- bei öffentlichen Versammlungen
- Naturschutzgebiete
- Tiergärten
- Fußgängerzonen
- Überführungen
- Durchgängen und Unterführungen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- auf Brücken
- Treppen
- Rampen
- Gaststätten
- Aufzügen
- Verkaufsstätten
- Märkten
- Umzügen
- Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich!
Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.
Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn es diese gibt.
Leinenzwang und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde in Worms
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Mitführverbot für Hunde in Rheinland - Pfalz - Worms
Hier dürfen Hunde nicht hin in Worms
- Kinderspielplätzen
- Liegewiesen
Hier dürfen Hunde nicht baden in Worms
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken
Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden.
Diese Verordnung gilt in Worms nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.
Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Maulkorbpflicht in Rheinland - Pfalz - Worms
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen
z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine.
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Zuchtverbot von gefährlichen Hunden in Worms
Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Machkommen besteht.
Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
Ordnungswidrigkeiten in Rheinland - Pfalz - Worms
Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. l eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt oder eine iiiiiiVermehrung nicht verhindert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs, 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem
iiiiiigefährlichen Hund heranbildet,
4. entgegen § 3 Abs. l Satz l einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
5. entgegen § 4 Abs. l einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und Sachen iiiiiinicht gefährdet werden,
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine
iiiiiiHaftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht iiiiiiaufrechterhält,
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines gefährlichen iiiiiiHundes nicht nachweist,
8. entgegen § 4 Abs. 4 Satz l als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen Hundes iiiiiinicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen iiiiiiPerson zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche iiiiiiZuverlässigkeit besitzt,
10. entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht
iiiiiiiiivollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Hundes iiiiiiiiinicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12. entgegen § 5 Abs. l einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder iiiiiiiiidazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes iiiiiiiiierforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
13. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch nicht iiiiiiiii18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines iiiiiiiiigefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
14. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
15. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen iiiiiiiiiverhindernden Maulkorb führt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
17. entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nicht iiiiiiiiinachweist.
Bußgelder in Rheinland - Pfalz - Worms
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 12 zuständige Behörde.
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Weitere Informationen zu Amtliches und Ämter rund um den Hund in Worms
finden Sie .....hier
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Definition gefährliche Hunde finden Sie ....hier
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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Auslaufgebiete für Hunde, Auslaufflächen für Hunde, Auslaufbereiche für Hunde, Freilaufflächen für Hunde, Freilaufzonen für Hunde, Hundeauslaufgebiete, Hundeauslaufzonen, Hundeauslaufplätze, Freilaufflächen, Hundeauslaufflächen, Freilaufstandorte, Hundefreilaufflächen in Worms, Hundewiesen.
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Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Steuerermässigung, in Worms Hundesteueranmeldung.
Veterinäramt, Ordnungsamt, in Worms Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.
Hundegesetz, Kampfhundegesetz, Hundeverordnung, Gesetz gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Tierschutzgesetz, HundeVO, Gefahrenabwehr gefährliche Hunde, in Worms
Maulkorbzwang, Anleinenpflicht in Worms, Befreiung.
Hundechip, Heimtierpass, Eu-Heimtierpass.
Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung, Wesenstest, Verhaltenstest, Wesensprüfung, Verhaltensüberprüfung, in Worms Hundeführerschein.
Termine rund um den Hund, Zuchtschau, Hunderassenschau, Hundeausstellung, Welpentreffen, Züchter, Events, Trödelmärkte.
Tierärztlicher Notdienst in Worms und Umgebung, Tierärzte, Tierkliniken, Kleintierkliniken, Tierarztpraxen, Tierärztinnen.
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