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Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Wuppertal
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Wuppertal



gewünschtes bitte anklicken:


Welche Hunde werden in Wuppertal als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, iiiiiigezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf
iiiiiiZivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden
iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere
iiiiiihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.


Halteerlaubnis von Kampfhunden in Wuppertal

Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Wuppertal
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in
Wuppertal
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine

ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden.
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
iiiiiiRäumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und iiiiiiverhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet.
Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.


Anmeldungsunterlagen der Stadt Wuppertal, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Wuppertal bekommen Sie im Internet auf
www.wuppertal.de

Das Formular bitte auszufüllen und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Wuppertal innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen Nachweisen übersenden.
Die Ausfüllverpflichtung und Zusendung dieses Formulars mit den entsprechenden Nachweisen entfällt selbstverständlich, soweit Sie Ihre(n) entsprechende Anmeldung/Antrag bereits beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingereicht haben.

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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Wuppertal
-
Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsprüfung/Führungszeugnis R
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Erlaubnispflicht
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt


Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Wuppertal
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben.


Sachkundenachweis in Wuppertal
Ist nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkunde ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-
iiiiiiTierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt
iiiiiihaben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des
iiiiiiTierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden iiiiiibesitzen,
d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
iiiiiiSachkundebescheinigungen zu erteilen.

Informationen zu dem Sachkundetest in Wuppertal finden Sie.... hier

Infos zu den Sachverständigen für den Sachkundenachweis in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier


Verhaltenstest/Wesenstest in Wuppertal
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.

Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

Informationen zu dem Verhaltenstest in Wuppertal finden Sie...hier

Infos zu den Sachverständigen für den Sachkundenachweis in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier


Persönliche Zuverlässigkeit in Wuppertal
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruchs
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
- das Waffengesetz
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz oder
- das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
- des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
- des Waffengesetzes
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- des Sprengstoffgesetzes oder
- des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
iiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.


Führungszeugnis nach Belegart R in Wuppertal
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen.
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.


Haftpflichtversicherungsnachweis in Wuppertal
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Nachweis für die Microchipkennzeichnung in Wuppertal
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier


Berechtigtes Interesse
Wer ein öffentliches Interesse nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist.
Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim
übernommen haben.

Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.


Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes in Wuppertal
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.


Erlaubnis in Wuppertal
Für Erwerb und Haltung dieser Hunde ist gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW eine Erlaubnis
(noch vor dem Erwerb!)erforderlich.


Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der
Hundehaltung in Wuppertal

Was ist ein Öffentliches und Privates Interesse?
Wer ein öffentliches Interesse nachweisen muss, der muss belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist.
Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben.
Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.

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Zuständige Dienststelle in Wuppertal für die Anmeldung gefährlicher Hunde

Ordnungsamt in Wuppertal
Ressort 302 Ordnungsamt

Postanschrift

Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal

Telefon
0202/ 563-52 68
Fax
0202/ 563-80 81

Sprechzeiten von dem Ordnungsamt in Wuppertal
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innendienst können Sie
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
fernmündlich erreichen unter

Telefon
0202 / 563 – 5482
Telefon
0202 / 563 – 6929
Telefon
0202 / 563 – 6487

Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Wuppertal
Schwebebahnstation

Alter Markt

Bushaltestellen
Heubruch
und Concordienstraße


Veterinäramt in Wuppertal
Ressort 302 Ordnungsamt


Adresse
Viehhofstr. 121a
42117 Wuppertal

Telefon
0202/ 563-51 46
Fax
0202/ 563-80 60

Sprechzeiten/Öffnungszeiten von dem Veterinäramt in Wuppertal
Montag – Freitag 8.00 bis 9.30 Uhr
und nach Terminabsprache

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Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde in Wuppertal
Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungs-behördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.

Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.


Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Wuppertal

Körperliche Konstitution

Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

Weitergabe / Überlassung des Hundes in Wuppertal
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die
Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Mitführen der Erlaubnis in Wuppertal
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.

Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Wuppertal
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.

Maulkorbpflicht in Wuppertal
Gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (erlaubnispflichtige Hunde) ist - wenn keine Befreiungsgenehmigung erteilt wurde - stets ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich stehende Vorrichtung anzulegen.
Sie sind:
- außerhalb befriedeten Besitztums
- in Fluren
- Fahrstühlen
- Treppenhäusern
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, zu führen.

Beachten Sie:
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten.
Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende
Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell gefährlich sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.
Sofern Sie einen Hund nach § 3 LHundG NRW (oder Kreuzungen/Mischlinge dieser Rassen) halten, bei dem die tatsächliche Gefährlichkeit nicht festgestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme von der verschärften Anleinpflicht und der Maulkorbpflicht zu beantragen (Befreiungsgenehmigung).


Genereller Maulkorb- und Anleinzwang für gefährliche Hunde in Wuppertal
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
- in Fluren
- Aufzügen
- Treppenhäusern
- und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.

Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.

Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt
werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.

Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.


In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden  (§ 2  Absatz 2 LHundG NRW):

- in Fußgängerzonen
- Haupteinkaufsbereichen
- andere innerörtliche Bereiche
- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
iiiimit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen
- in Aufzügen
- bei Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden,Schulen und Kindergärten.

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen Hunde - auch angeleint - nicht mitgeführt werden.
Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich!

Das trifft nicht auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.


Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Wuppertal
Als Nachweis muss die Halterin/der Halter mit dem Hund beim Veterinäramt einen Verhaltenstest absolvieren.
Bei Hunden gemäß § 10 LHundG NRW werden auch die Verhaltenstests eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle anerkannt.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt worden ist.

Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Wuppertal finden Sie ....hier

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Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Wuppertal
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen ist nicht zulässig. 
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.


Generelles Zucht- und Handelsverbot in Wuppertal
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Bei Verstößen gegen die v.g. Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen Geldbußen gerechnet werden.


Erlaubnisnotwendigkeit in Wuppertal
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).


Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).


Steuerpflicht in Wuppertal
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.


Vorsprache in Wuppertal
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt


Gebühren der Haltungserlaubnis in Wuppertal
Zu der Gebühr für die Erteilung einer Halteerlaubnis in Wuppertal wurden leider kein Angaben gefunden.


Ordnungwidrigkeiten in Wuppertal
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine
iiiiiiGefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen
iiiiiinicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass
iiiiiidiese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters iiiiiiverlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint
iiiiiioder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen
iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund
iiiiiisicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des §
iiiiii10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
iiiiiiVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält,
iiiiiniobwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche iiiiiinHaftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen
iiiiiniabgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes
iiiiininicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten
iiiiiinHaltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.


Bußgelder in der Hundehaltung in Wuppertal
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Liegen lassen von Hundekot wird mit einem Bussgeld von 35 Euro geahndet.


Rechtliche Grundlagen zur Hundehaltung in Wuppertal
siehe
§§ 10 und 4 Landeshundegesetz Nordrhein - Westfalen (LHundG NRW)

Das Landeshundegesetz in Nordrhein Westfalen finden Sie ....hier


Zuständige Stelle in Wuppertal
Ordnungsamt in Wuppertal, siehe oben


Infos zur Haltungsanzeige für grosse Hunde in Wuppertal finden Sie ....hier

Infos zur Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen in Wuppertal mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie ....hier

Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Wuppertal finden Sie .... hier

Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Wuppertal finden Sie ... hier

Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier

Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier



Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

Interessante Adressen rund um den Hund finden Sie ....hier


Unsere Bücher,Ratgeber und DVDs rund um den Hund ...hier

Sachbücher rund um die Kampfhunde ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Aggressiver Hund ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeführerschein, Basis-Wissen ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeerziehung ...hier



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Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt

Kennwort: Wuppertal - gefährliche Hunde

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Anmeldung von gefährlichen Hunden
in Wuppertal

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