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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Wuppertal
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Wuppertal
Gewünschtes einfach anklicken:
Hundesteuer in Wuppertal
Hundesteueramt in Wuppertal
Ressort 403 Finanzen
(Steueramt)
Adresse
Rathaus Barmen
Eingang Wegnerstr.
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Ansprechpartner/in für Hundesteuer in Wuppertal
Telefon
0202/ 563-63 95
Telefon
0202/ 563-65 63
Fax
0202/ 563-80 34
Öffnungszeiten/Sprechzeiten von dem Hundesteueramt in Wuppertal
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14.00 - 16.00 Uhr
Verkehrsanbindungen an das Hundesteueramt in Wuppertal
Schwebebahnstation
Alter Markt
Bushaltestellen
Heubruch
und Concordienstraße
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Höhe der Hundesteuer in Wuppertal
Die Steuer beträgt
für den 1. Hund iiiiiiiiiiiiiiiiiiiivierteljährlich 36,00 Euro (jährlich 144,00 Euro)
für den 2. Hund, je Hund vierteljährlich 46,50 Euro (jährlich 186,00 Euro)
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund vierteljährlich 66,00 Euro (jährlich 264,00 Euro)
Höhe der Hundesteuer in Wuppertal für Gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt
für jeden gefährlichen Hund (sog. Kampfhund), je Hund vierteljährlich 150,00 Euro (jährlich 600,00 Euro).
Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls
a) die in § 3 Abs. 2 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 (Landeshundegesetz) als gefährliche Hunde genannten Rassen
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier
- Pittbull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
b) die nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 genannten Rassen
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff, Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002,
c) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder nnigekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder nniauf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung nnianlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen nniworden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher nniUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde nnihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und ist vom Hundehalter innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Gefährlichkeit bei der Stadt Wuppertal (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt –) anzuzeigen.
Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch die Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Wuppertal finden Sie .... hier
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Wuppertal
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages (§ 2) am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Nach Beginn der Steuerpflicht wird die Steuer erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann zu den in Satz 1 genannten Terminen fällig.
Auf Antrag des/der Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres beantragt werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen unverändert weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zuviel entrichtete Steuer erstattet.
Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines veräußerten, abgegebenen, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgegeben wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt Wuppertal endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Beim Wechsel in der Hundehaltung innerhalb des Stadtgebiets zwischen dem 01. und 15. eines Monats beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt neu aufgenommen wurde.
Bei Abgabe oder Veräußerung des Hundes im Stadtgebiet ab dem 16.eines Monats endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel stattfand.
Hundesteuermarke in Wuppertal
Die Stadt Wuppertal übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundbesitzes in der bzw. auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen.
Beauftragten der Stadt ist die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Ersatz Hundesteuermarke in Wuppertal
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wuppertal vom Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt - ausgehändigt.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt - (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters
Vorsprache
Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
Eine entsprechende Verlustmitteilung kann schriftlich erfolgen.
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Wuppertal
Die Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke beträgt, in Wuppertal z.Zt. 4 Euro.
Angaben ohne Gewähr
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Wer ist steuerpflichtig in Wuppertal
Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haushalt zu persönlichen Zwecken aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Steuerpflichtig ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat, auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Anmeldung der Hunde in Wuppertal
Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist von den steuerpflichtigen Personen (§ 1 Abs. 2) innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt – oder wenn der Hund durch Geburt von einer im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist – bei der Stadt (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt - ) unter Angabe der Hunderasse anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach dem auf den Zuzug folgenden Monat erfolgen.
Für bereits versteuerte Hunde ist vom Hundehalter nach Aufforderung die Hunderasse nachzumelden.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist dieser innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme in den Haushalt schriftlich, telefonisch oder persönlich beim Steueramt anzumelden.
Alle in einem Haushalt lebenden Personen sind verpflichtet, Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die in ihrem Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter/Halterinnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen durch von der Stadt beauftragte Dritte.
Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
Abmeldung der Hunde in Wuppertal
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist von den steuerpflichtigen Personen
(§ 1 Abs.2) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er veräußert, abgegeben, abhanden gekommen oder verstorben ist, bei der Stadt (Ressort Finanzen- Abteilung Steueramt -) abzumelden.
Die Abmeldung hat auch bei Verlegung der Haushaltsführung in eine andere Gemeinde zu erfolgen.
Im Falle der Veräußerung/Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene gültige Hundesteuermarke zurück zu geben.
Im Falle einer Abmeldung des Hundes in Wuppertal entstehen keine Gebühren
Ummeldung der Hunde in Wuppertal
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeidne unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die Abmeldung hat auch bei Verlegung der Haushaltsführung in eine andere Gemeinde zu erfolgen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Wuppertal
Formulare jeglicher Art um die Hundehaltung in Wuppertal finden Sie zum down loaden auf www.wuppertal.de
Und schicken Sie diese bitte an folgende Adresse
Hundesteueramt in Wuppertal
Ressort 403 Finanzen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Wuppertal
Zur Anmeldung der Hunde in Wuppertal
Bei der Anmeldung des Hundes ist die Hunderasse anzugeben.
Bei Mischlingen sind mindestens zwei Hunderassen mitzuteilen.
Liegt eine Kreuzung mit einem gefährlichen Hund gemäß § 2 Abs. 3 vor, ist diese Hundegruppe immer anzugeben.
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
iiiioder von laufender Grundsicherung im Alter und
iiiibei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw.
iiiides Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
iiii die besondere Ausbildung des Hundes
Zur Abmeldung der Hunde in Wuppertal
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer ggf. anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Wuppertal
Die Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung wird ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem sie beantragt worden ist.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wuppertal (Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt -) zu stellen.
Wird für einen neu aufgenommenen Hund die Steuerbefreiung oder -ermäßigung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes beantragt und wird der Antrag abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder veräußert/abgeschafft wird.
Über die Steuerbefreiung und -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt (Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt -) anzuzeigen
Hundesteuerbefreiung in Wuppertal
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Hunde, die von Personen gehalten werden, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Wuppertal aufhalten.
Die Befreiung wird gewährt für Hunde, die diese Personen bei ihrer Ankunft besitzen, sofern nachgewiesen wird, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert werden oder von der Steuer befreit sind,
b) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen "H" besitzen,
c) Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Wuppertal aufgenommen werden, für die ersten 12 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt.
d) Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. a) und b) wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Hundesteuerermässigung in Wuppertal
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für
die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten
und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,
wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gemäß § 2 ermäßigt,
jedoch nur für einen Hund.
Ermäßigung wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.
Härtefallregeln in Wuppertal
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für
die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten
und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,
wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gemäß § 2 ermäßigt,
jedoch nur für einen Hund.
Ermäßigung wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.
Zuschuss für Tierheim Hunde in Wuppertal
Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Wuppertal aufgenommen werden, für die ersten 12 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Wuppertal ,wenn
Es sind keine Angaben dazu gefunden worden.
Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Wuppertal
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b ) des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung iiiiiinicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten iiiiiiGrundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die iiiiiiSteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund iiiiiiandere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
4. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
5. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne iiiiiiAngabe der Hunderasse anmeldet oder nach Aufforderung die Rasse nicht nachmeldet.
6. als Hundehalter entgegen § 2 Abs. 2 c) die Feststellung der Gefährlichkeit nicht iiiiiiangezeigt.
Bussgelder bei Verstößen in der Hundehaltung in Wuppertal
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Das Forstamt brechnet ein Bussgeld für das Nichtanleinen von Hunden mit 25 Euro.
Die Hundesteuersatzung von Wuppertal finden Sie ....hier
Weitere Informationen rund um den Hund
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