Wuppertal, Stadt, Hundespaziergang, in Wald und Flur, Schutzgebiet
Wichtige Informationen zu Unterwegs mit Hunden in Wald und Flur in Wuppertal
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Wuppertal
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Allgemeines
Der Wald ist für alle Besucher gleichermaßen da,
deshalb ist gegenseitige Rücksichtnahme bei der Erholung im Wald geboten.
Manche Besucher haben unnötige Ängste vor Hunden, doch auch diese Ängste müssen ernst genommen werden.
Äußerungen wie „Mein Hund tut nichts, er will nur spielen“ und „nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine“ sind in diesem Zusammenhang wenig hilfreich.
Den Grad der Belästigung bestimmt in diesem Fall nicht der Hundebesitzer, sondern derjenige, der sich von einem Hund und dessen Verhalten gestört fühlt.
Unterwegs im Wald mit Hunden aus Wuppertal
Damit Spaziergänger, Wanderer und Hundebesitzer im Wald gut miteinander auskommen, gelten für Hundeführer im Wald verschiedene Gesetze.
Die Bedürfnisse von Hunden, Halterinnen und Haltern sowie ihrer Umgebung passen nicht immer zueinander.
Vor allem Jägerei und Landwirtschaft haben Probleme mit freilaufenden Hunden.
Zwar besteht in freier Landschaft, etwa auf Feldwegen, keine Verpflichtung, den Hund anzuleinen, zur gegenseitigen Rücksichtnahme und um Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, sollte der Hund aber nur von der Leine lassen, wenn er gehorsam ist.
Wenn dagegen verstoßen wird, kann die Forstverwaltung Bußgelder verhängen.
Gesetze
Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
Auf Waldwegen dürfen Hunde frei laufen, wenn sie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigen und Wildtiere nicht gefährden.
Das gewerbsmäßige Ausführen von Hunden im Wald bedarf der Genehmigung durch die Forstverwaltung
Im Wald gilt auch das Landeshundegesetz.
Im Jagdgesetz ist geregelt, dass wildernde Hunde abgeschossen werden dürfen oder dass der Hundehalter mit einem Bußgeld belegt wird.
Als wildernde Hunde gelten im Zweifel alle Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Halters Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen.
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Verhalten in Schutzgebieten
Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt. Im Extremfall kann dadurch eine Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen ausgelöst werden.
Landschafts- und Naturschutzgebiete, in denen verschiedene Regeln gelten, sind entsprechend ausgeschildert.
In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie den Hund zwar nicht immer an der Leine führen, aber Sie müssen verhindern, dass er
in Gebüschen,
Feldgehölzen
im Wald,
und an den Ufern stehender oder fließender Gewässer
wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt.
Insofern wird empfohlen, den Hund in Landschaftsschutzgebieten generell anzuleinen.
Wasservögel sollten für den Hund tabu sein.
Wassergeflügel ist insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit sehr störanfällig.
Nehmen Sie den Hund deshalb an die kurze Leine, wenn Sie Schilfgürtel passieren.
In Naturschutzgebieten hingegen ist das Anleinen durchweg Pflicht, es gibt keine Ausnahmen!
Verhalten in der 'freien Landschaft'
Wenn Sie private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen oder andere, landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen betreten, dann geschieht dies immer auf eigene Gefahr.
Und beachten Sie bitte:
außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke ist Jagdgebiet.
Jägerinnen und Jäger müssen hier Hege- und Sorgepflichten beachten, das gehört zu ihren gesetzlichen Aufgaben.
Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind sie auf die Unterstützung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, insbesondere derer, die einen Hund ausführen.
Leider berichten Jägerinnen und Jäger häufig über Hunde, die Wild hetzen.
Vor allem Kaninchen und Hasen sind hiervon betroffen.
Streng genommen können wildernde Hunde abgeschossen werden.
Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Hund von Jägerin oder Jäger als wildernd eingeschätzt wird, wenn er Wild verfolgt oder reißt und Sie selbst gerade außer Sichtweite sind.
Schon deshalb empfehlen wir auch hier, dass Ihr Hund im Jagdgebiet außerhalb von Wegen an der Leine geführt werden sollte.
Auf den Wegen kann er frei "bei Fuß" geführt werden, wenn er ständig unter Ihrer Aufsicht bleibt.
Verhalten auf landwirtschaftlichen Flächen
Mit der Verrichtung ihres Geschäftes und durch das Apportieren von Stöcken verursachen Hunde Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen.
Wird ein Stock zum Beispiel auf eine eingesäte Parzelle geworfen, kann durch das Laufen des Hundes der Aufwuchs der Pflanzen zerstört werden.
Eine Bewirtschaftung dieser Flächen wird dadurch erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Es entsteht damit ein wirtschaftlicher Schaden.
Es ist nicht auszuschließen, dass Sie für diese Schäden haftbar gemacht werden (§ 834 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Bitte sorgen Sie also dafür, dass der Hund auf Landwirtschaftsflächen nicht frei herumläuft!
Bussgelder der Forstbehörde
Die Forstbehörde kann folgende Bußgelder verhängen:
- für das Nichtanleinen von Hunden 25 €
- für das „Hetzen von Wild“ 125 €
- für die „Gefährdung von Waldbesuchern“ 125 €
- für das „Reißen von Wild“ 250 €
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Zuständiges Amt/Dienststelle in Wuppertal
Grünflächenamt in Wuppertal
Ressort 103 Grünflächen und Forsten
Postanschrift
Rathaus Neubau
Eingang Große Flurstraße 10
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Telefon
0202/ 563-55 46
Fax
0202/ 563-49 84
Öffnungszeiten/Sprechzeiten von dem Grünflächenamt in Wuppertal
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