Wuppertal.Kampfhunde, Anleinpflicht, Kampfhundesteuer
Wichtige Informationen zu Kampfhunden in Wuppertal
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Wuppertal
gewünschtes bitte anklicken:
Kampfhundesteueramt in Wuppertal
Hundesteueramt in Wuppertal
Ressort 403 Finanzen
(Steueramt)
Adresse
Rathaus Barmen
Eingang Wegnerstr.
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Ansprechpartner/in für Hundesteuer in Wuppertal
Telefon
0202/ 563-63 95
Telefon
0202/ 563-65 63
Fax
0202/ 563-80 34
Öffnungszeiten/Sprechzeiten von dem Hundesteueramt in Wuppertal
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14.00 - 16.00 Uhr
Verkehrsanbindungen an das Hundesteueramt in Wuppertal
Schwebebahnstation
Alter Markt
Bushaltestellen
Heubruch
und Concordienstraße
Höhe der Kampfhundesteuer in Wuppertal
für jeden gefährlichen Hund (sog. Kampfhund) , je Hund 600,00 Euro im Jahr.
Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls
a) die in § 3 Abs. 2 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 (Landeshundegesetz) als gefährliche Hunde genannten Rassen
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier
- Pittbull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
b) die nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 genannten Rassen
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff, Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002,
c) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder nnigekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder nniauf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung nnianlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen nniworden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher nniUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde nnihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und ist vom Hundehalter innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Gefährlichkeit bei der Stadt Wuppertal (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt –) anzuzeigen.
Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch die Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
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Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer/Kampfhundesteuer in Wuppertal
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages (§ 2) am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Nach Beginn der Steuerpflicht wird die Steuer erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann zu den in Satz 1 genannten Terminen fällig.
Auf Antrag des/der Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres beantragt werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen unverändert weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zuviel entrichtete Steuer erstattet.
Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines veräußerten, abgegebenen, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgegeben wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt Wuppertal endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Beim Wechsel in der Hundehaltung innerhalb des Stadtgebiets zwischen dem 01. und 15. eines Monats beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt neu aufgenommen wurde.
Bei Abgabe oder Veräußerung des Hundes im Stadtgebiet ab dem 16.eines Monats endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel stattfand.
Die Hundesteuersatzung von Wuppertal finden Sie ....hier
Ausführliche Informationen zu der Hundesteuer in Wuppertal finden Sie ....hier
Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Wuppertal
Ordnungsamt in Wuppertal
Ressort 302 Ordnungsamt
Postanschrift
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Telefon
0202/ 563-52 68
Fax
0202/ 563-80 81
Sprechzeiten von dem Ordnungsamt in Wuppertal
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innendienst können Sie
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
fernmündlich erreichen unter
Telefon
0202 / 563 – 5482
Telefon
0202 / 563 – 6929
Telefon
0202 / 563 – 6487
Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Wuppertal
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Heubruch
und Concordienstraße
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Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Wuppertal
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie sich umgehend an die Polizei.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden.
Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.
Ausführliche Infos zu Beissvorfällen mit Hunden in Wuppertal finden Sie .... hier
Welche Hunde werden in Wuppertal als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, iiiiiigezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf iiiiiiZivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere iiiiiihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.
Halteerlaubnis von Kampfhunden in Wuppertal
Informationen wie zum Beispiel:
- Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Wuppertal
- Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Wuppertal
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Berechtigtes Interesse
- Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
- Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden/Tieren in Wuppertal
Weitere Informationen rund um die Halteerlaubnis von gefährlichen Hunde in mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmWuppertal finden Sie .... hier
Verhaltenstest/Wesenstest in Wuppertal
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.
Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden.
Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Informationen zum Verhaltenstest in Wuppertal finden Sie .... hier
Sachkundenachweis in Wuppertal
Informationen wie zum Beispiel:
- Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen in Wuppertal
- Sachkunde für größere Hunde (40/20 - Hunde)
- Durchführung von dem Sachkundetest in Wuppertal - Wo und Wann?
- Anmeldungszeit für den Sachkundetest in Wuppertal
- Prüfungszeiten für den Sachkundetest in Wuppertal
- Vorbereitung zur Prüfung für den Sachkundetest in Wuppertal
- Sachkundeprüfung in Wuppertal - Nicht bestanden?
- Gebühren für den Sachkundetest in Wuppertal
Informationen zum Sachkundenachweis in Wuppertal finden Sie ....hier
Anleinpflicht für Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" sowie "Hunde bestimmter Rassen" in Wuppertal:
Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 m Länge) Gassi geführt werden.
Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen.
Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest.
Anlein- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen.
Der Halter oder die Aufsichtsperson muss 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
Die reißfeste Leine darf nicht länger als 1,5 Meter sein und muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Der Hund muss einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (z.B. Kopfhalfter) tragen.
Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Das trifft nicht auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände zu,z.B.:
- Diensthunde der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
- der Bundesbahn
- der Bundeswehr
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
Maulkorbpflicht und Anleinpflicht in Wuppertal
Informationen wie zum Beispiel:
- Anleinpflicht nach Hundekategorien
- Anleinpflicht für alle Hunde
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorie Große Hunde
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorie Gefährlicher Hund
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorien Hunde bestimmter Rassen
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Wuppertal
- Verstöße gegen die Anleinpflicht in Wuppertal
- Ausnahmen der Leinen- und Maulkorbpflicht in Wuppertal
- Mitführverbot von Hunden in Wuppertal
- Ordnungswidrigkeiten in Wuppertal
Weitere Informationen zum Thema Anleinpflicht in Wuppertal finden Sie .... hier
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie .... hier
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Ordnungwidrigkeiten in Wuppertal
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine iiiiiiGefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen iiiiiinicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass iiiiiidiese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters iiiiiiverlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint iiiiiioder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund iiiiiisicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § iiiiii10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die iiiiiiVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, iiiiiniobwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche iiiiiinHaftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen iiiiiniabgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes iiiiininicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten iiiiiinHaltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
Bußgelder in der Hundehaltung in Wuppertal
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Die Forstbehörde kann folgende Bußgelder verhängen: (gilt für alle Hunde)
- für das Nichtanleinen von Hunden 25 €
- für das „Hetzen von Wild“ 125 €
- für die „Gefährdung von Waldbesuchern“ 125 €
- für das „Reißen von Wild“ 250 €
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige der Hundehaltung/Antragstellung sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Haltungsuntersagung, Sicherstellung und anderweitige Unterbringung des Hundes etc. nach sich ziehen kann.
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Die Kampfhundeverordnung von Wuppertal finden Sie ...hier
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes
NRW finden Sie ....hier
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten,die Zucht,die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde finden Sie ....hier
Weitere Informationen zum Hundegesetz Wuppertal finden Sie .... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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