Hundesteuer Cottbus

Hundesteuer Cottbus

Teil 1

Gewünschtes einfach anklicken:Hundesteueramt in CottbusAnsprechpartner Hundesteuer in CottbusHöhe der Hundesteuer in CottbusFestsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in CottbusHundesteuermarke in CottbusErsatz Hundesteuermarke in CottbusAnmeldung der Hunde in CottbusAbmeldung der Hunde in CottbusUmmeldung der Hunde in CottbusFormulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in CottbusBenötigte Unterlagen für die An-, Ab-, und Ummeldung der Hunde in CottbusDie Hundesteuersatzung von in CottbusHundesteuer in Cottbus Teil 2

Hundesteueramt in Cottbus

Fachbereich 20 – FinanzmanagementAdresse
Neumarkt 5
03046 Cottbus

Postanschrift
Stadtverwaltung Cottbus
Fachbereich Finanzmanagement
Neumarkt 5
03046 Cottbus

Telefon
0355/ 612 22 15
Fax
0355/ 612 22 04

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Cottbus
Steuerliche und haushaltsrechtliche Angelegenheiten
Dienstag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 UhrÖffnungszeiten der Stadtkasse – für Bareinzahlungen
Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.30 Uhr
Mittwoch 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 UhrHöhe der Hundesteuer in Cottbus

Die Steuer beträgt jährlich für Hunde, die im Stadtgebiet der Stadt Cottbus gehalten werden:
für den 1. Hund 76,– Euro, im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren 108,– Euro je Hund, im Jahrgefährliche Hunde
für gefährliche Hunde 270,-Euro je HundGefährliche Hunde sind solche Hunde:

  1. bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.

Als gefährliche Hunde entsprechend Buchstabe a gelten insbesondere:

  1. Bullterrier,
  2. Staffordshire Bullterrier,
  3. American Pitbull Terrier,
  4. American Staffordshire Terrier,
  5. Tosa Inu,
  6. Dogo Argentino,
  7. Dogue de Bordeaux,
  8. Dobermann,
  9. Bullmastiff,
  10. Alano,
  11. Fila Brasileiro,
  12. Cane Corso,
  13. Mastiff,
  14. Perro de Presa Mallorquin,
  15. Mastin Espanol,
  16. Mastino Napoletano,
  17. Perro de Presa Canario,
  18. Rottweiler,

sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.Hunde nach § 3 Abs.1 Buchstabe a und Abs. 2, für die der Halter/die Halterin durch ein amtliches Negativzeugnis nach landesrechtlichen Vorschriften über die Hundehaltung nachweisen kann, dass das Tier keine erhöhte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft aufweist, gelten nicht als gefährliche Hunde.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden als erster Hund mitgezählt.Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Cottbus

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid festgesetzt.

Der Bescheid behält solange seine Gültigkeit bis ein neuer Bescheid ergeht.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und den Rest des Kalenderjahres und sodann jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres fällig.

Sie ist für das ganze Jahr im Voraus zu entrichten.

Endet die Steuerpflicht während des Zeitraumes, für den bereits Steuer entrichtet wurde, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des auf die Aufnahme des Hundes folgenden Kalendervierteljahres.

Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendervierteljahres, welches auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

In den Fällen des § 2, Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres das auf den Tag folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wurde.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet und eine Abmeldung bei der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) erfolgt.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden oder liegt er mehr als zwei Wochen zurück, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres der Abmeldung.

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verendeten Hundes einen neuen Hund erwirbt oder mit einem versteuerten Hund zu zieht, wird mit dem auf den Erwerb oder Zuzug folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Cottbus endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres in den der Wegzug fällt und eine Abmeldung entsprechend Absatz 2 erfolgt.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für diesen Zeitraum nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Hundesteuermarke in Cottbus
Jeder Hundehalter erhält von der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes darf der Hundehalter Hunde nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Cottbus die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist dem Hundehalter eine neue Steuermarke auszuhändigen.

Diese Hundesteuermarke ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr ist unter Bezug auf den Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus zu entrichten.
Die Hundesteuermarke ist mit der Abmeldung abzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in Cottbus
Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist dem Hundehalter eine neue Steuermarke auszuhändigen.
Diese Hundesteuermarke ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr ist unter Bezug auf den Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus zu entrichten.Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kassen- u. Steueramt der Stadt Cottbus
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.

Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke

  • Hundesteuerbescheid
  • Personalausweis,bzw. Vollmacht des HundehaltersAnsprechpartnerin – Verlust der Hundesteuermarke in Cottbus

Telefon
0355/ 2278Neue Formulare
Bitte bei vor Ort Nutzung das Formular mit dem „I“ verwenden.Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Cottbus
Die Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke in Cottbus beträgt z.Zt. 3.80 Euro.

Angaben ohne GewährAnmeldung der Hunde in Cottbus
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zu gewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nach dem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 8 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahres erfolgen.

Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat (Hundehalter).

Alle von einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von einer Woche dem Eigentümer oder bei einem Tierheim abgegeben wird.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Abrichten oder Ausbilden hält, unterliegt der Steuerpflicht, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Die Steuerpflicht besteht in jedem Fall, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe zum Abrichten oder Ausbilden den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner, sofern er nicht selbst Halter ist.
Abmeldung der Hunde in Cottbus
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist
oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.

Die Abmeldung eines Hundes hat durch den bisherigen Halter binnen zwei Wochen bei der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) zu erfolgen.

Die Abmeldung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Cottbus (Kassen u. Steueramt) erfolgen.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Cottbus zurückzugeben.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Ummeldung der Hunde in Cottbus
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Cottbus
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.cottbus.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Cottbus

Zur Anmeldung der Hunde in Cottbus

  • Personalausweis bzw. Vollmacht des Hundehalters
  • Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
  • Nachweis des Beginns der Haltung des Hundes durch Impfbescheinigung, Kaufvertrag etc. iiiiKauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des iiiiHundes– Bei Beantragung einer Steuerbefreiung/Ermäßigung des Hundes in Cottbus
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen ,
  • bei Jagdausübungsberechtigten:- Nachweis der Brauchbarkeitsprüfung
  • bei Hunden aus dem Tierheim der Stadt Cottbus: Bescheinigung: vom TierheimZur Abmeldung der Hunde in Cottbus
  • Personalausweis bzw. Vollmacht des Hundehalters
  • gegebenenfalls tierärztliche Bescheinigung
  • HundesteuermarkeVoraussetzungen der Abmeldung des Hundes in Cottbus
  • Wegzug des Hundehalters oder
  • Verkauf oder
  • anderweitige Veräußerung des Hundes oder
  • Tod/Einschläferung des HundesHundesteuersatzung Cottbus …hier